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Überbrückungshilfe III Rechnungsdatum

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letzte Antwort am 15.10.2021 10:45:05 von andrereissig
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MatthiasKo
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Hallo,

ich hoffe diese Frage wurde noch nicht zu oft gestellt, jedenfalls habe ich keine Antwort gefunden.

 

Wie verhält es sich bei der Förderung von Umbau- und Hygienemaßnahmen, wenn im Förderzeitraum Juni nur Abschläge gezahlt wurden. Die Restarbeiten/ Schlussrechnung (hier Erweiterung Außengastronomie) erfolgte erst im Juli. Dann soll keine Förderung der Restsumme erfolgen?

 

In einen ähnlichen Fall verhält es sich so, das der Betrieb bis einschließlich Mai ÜH III bekommt, aber erst im Juni die Rechnungen für Hygiene- und Umbaumaßnahmen eingegangen sind. Laut telefonischer Auskunft der BMWi Hotline, erfolgt keine Förderung, weil Rechnungsdatum nicht im maßgeblichen Förderzeitraum???

 

Dann sind m.E. auch die Kosten für die Antragstellung, ergo mein Honorar, nicht zu berücksichtigen, weil die Rechnung erst im August gestellt ist? 

 

 

 

Albert0199
Einsteiger
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Für die Antragskosten durch den prüfenden Dritten gilt dies auf jeden Fall nicht. Diese sind ja z.B. auch wahlweise auf die Monate aufteilbar. 

 

Bei den Baumaßnahmen ist es m.E. strittig, da in den FAQ der Wortlaut "keine Schlussrechnung" erforderlich zu lesen ist. 

 

Bei den Hygienemaßnahmen findet sich keine derartige Einschränkung, also Fälligkeit der Rechnung wie ansonsten auch. 

 

Teilweise unglücklich, gerade auch aufgrund der oft langen Lieferzeiten....

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andrereissig
Allwissender
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Ja, das ist leider so, wie Sie es beschrieben haben.

 

Die FAQ sind hier auch recht eindeutig. Die Formulierung „keine Schlussrechnung erforderlich“ stellt ja lediglich klar, daß Zwischenrechnungen in Ordnung sind.

 

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.

Also: Die Kosten, die zwischenabgerechnet wurden, sind ansetzbar. Die nachlaufenden Kosten außerhalb des Förderzeitraums sind es nicht.

 

Ihre Kosten als prüfender Dritter werden anders behandelt und können nach Wahlrecht verteilt werden:

 

Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Hier sind keine Rechnungen für die Beantragung erforderlich.

Live long and prosper!
oliverbrandl
Beginner
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Nachricht 4 von 9
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Hallo ! Das ist genau der Punkt , bei den StB-Kosten habe ich ein großes Problem. Ist das wirklich so , daß für die Stb-Kosten für Antragstellung und Schlussabrechnung keine Rechnung bis 30.6. (in meinem Fall Ende des Förderzeitraums) erforderlich ist ? Ich dachte, es sei mindestens eine Vorschussrechnung (durch Schätzung) nötig, da die Fälligkeit laut Tz. 3.11 (1. Absatz, 2.Satz: Verweis auf Tz. 2.4, dort 2. Absatz) sonst nicht bis 30.6. erfüllt wäre. Das heißt, z.B. im Dezember erstellte Honorarrechnung für die Schlussabrechnung (mit Nachzahlung, weil Vorschuss nicht reichte) wäre dann nicht mehr förderfähig !

Oder ist es so, daß die Fälligkeitsregel für die StB-Kosten für Antrag und Schlussabrechnung nicht gilt ? Wo steht das explizit in den FAQ, weiß das jemand bitte ? Ich kann da weder in Tz. 3.11 noch 2.10 noch 2.4, Nr. 11 etwas finden. In meinem Fall habe ich wahrscheinlich einen großen Fehler gemacht, ich habe, weil ich den Aufwand nicht richtig einschätzen konnte, keine Vorschussrechnungen bis 30.6.21 gestellt und kann jetzt vermutlich bei der Schlussabrechnung wegen der fehlenden Fälligkeit keine StB. Kosten mehr ansetzen .... Oder etwa doch ? Wer weiß Hilfe ? Vielen Dank !

Viele Grüße

 

andrereissig
Allwissender
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Siehe dazu Punkt 3.11 der FAQ:

 

Die Kosten des prüfenden Dritten dürfen da tatsächlich abweichend behandelt werden und Sie haben drei Wahlmöglichkeiten:

 

andrereissig_0-1634283638791.png

 

Also entweder:

 

1. Ansatz im ersten Monat

2. Gleichmäßige Verteilung

3. Tatsächliche Fälligkeit

 

Live long and prosper!
AKW
Fachmann
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Wenn ich die Auflistung etwas konkretisieren darf:

 

1. Ansatz im ersten Monat für den ein Zuschuss bezahlt wird 

2. Gleichmäßige Verteilung auf die Fördermonate

3. Tatsächliche Fälligkeit

 

Zu Nr. 1:

Es kann ja sein, dass der November und Dezember nicht gefördert wird, aber der Januar. Insofern wäre der Ansatz im Januar möglich. 

 

Zur Nr. 2:

Wenn nur 3 Monate gefördert werden, kann auf diese 3 verteilt werden. Es muss nicht auf alle 8 Fördermonate verteilt werden. 

oaausb69
Aufsteiger
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"Zur Nr. 2:

Wenn nur 3 Monate gefördert werden, kann auf diese 3 verteilt werden. Es muss nicht auf alle 8 Fördermonate verteilt werden."

 

Sicher? Das kann man auch anders interpretieren! 

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AKW
Fachmann
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Ich würde das schon sagen. 

 

Da die Kosten auf den ersten Monat zu verteilen sind, für den es eine Förderung gibt, lässt sich damit auch interpretieren, dass bei einer Verteilung der Kosten ebenfalls nur auf die zu fördernde Monate abgestellt wird (Fördermonate und nicht Monate im Förderzeitraum).

 

Aber bleibt wie alles schön offen bis der Schlussbescheid da ist. Alles eine Sache der Begründung 😉

 

Grüße AKW

andrereissig
Allwissender
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Ja, man kann das ohne Weiteres so wie @AKW es beschrieben hat interpretieren.

 

Die FAQ sind hier mal wieder herrlich unklar.

 

Wir haben es gleichmäßig auf den Gesamtzeitraum verteilt, was bei uns aber eher eine geschäftspolitische Entscheidung ist, indem wir festgelegt haben, daß wir eher vorsichtig an die Sache herangehen und unsere Gebühr im Vergleich zur jeweiligen Antragssumme für den Mandanten nicht kriegsentscheidend ist.

 

So bekommt der Mandant möglicherweise im ersten Schritt ein paar hundert Euro weniger. Das bereitet ihm erstmal keine Probleme und wir ziehen das Ganze dann möglicherweise über die Schlussabrechnung glatt und er bekommt eine kleine Nachzahlung (sofern der übrige Bereich unverändert bleibt).

 

Das ist aber eine rein methodische Entscheidung. Durch die Schwammigkeit der Formulierung ist unsere Vorgehensweise nicht richtiger als der von @AKW beschriebene Weg.

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 15.10.2021 10:45:05 von andrereissig
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