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Überbrückungshilfe III, Neugründung, Keine Einnahmen

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letzte Antwort am 04.08.2021 13:47:47 von vbluhm
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vbluhm
Beginner
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Hallo Community,

 

ich habe eine Mandantin, die ein Kosmetikstudio im September 2020 eröffnet hat.

 

Lt. FAQ 1.1 ist sie grundsätzlich antragsberechtigt, da das Unternehmen vor dem 31.10.2020 gegründet wurde.

 

Auf Grund des Schließungsbeschlusses konnte sie ihr Studio nicht eröffnen und hatte auch im gesamten Jahr 2020 keinerlei Einnahmen.

 

Da es Fixkosten (z.B. in Form von Miete) gibt, wollte ich versuchen, ÜH III zu beantragen.

 

Da allerdings alle Umsatzzahlen 0,00 € betragen, gibt es auch keinen "Umsatzrückgang".

Die Hotline verwies nur auf FAQ 5.4. Vor dem Jahr 2020 gibt es aber keinerlei Umsätze.

 

Könnte eventuell der letzte Punkt helfen: "Geschätzter Jahresumsatz 2020" ?

Ich weiß zwar, dass der Umsatz des Jahres 2020 0,00 € betrug, aber es gibt ja eine Schätzung der Umsätze, die die Mandantin in Ihrem Businessplan vermerkt hat.

Könnte man also als Vergleichsumsatz den ursprünglich geschätzten Umsatz eintragen ?

Oder sollte man nur 1,00 € eintragen, sozusagen als Platzhalter ?

steme
Erfahrener
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Irgendwo war mal die Rede davon, dass man auch die im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegebenen, geschätzen Umsätze zugrunde legen kann...ich such mal eben wo...

AKW
Fachmann
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Hallo @vbluhm ,

 

was steht denn im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung als Umsatz? Dieser kann ja auch herangezogen werden. 

 

FAQ 1.1 Fußnummer 3 Auszug

 

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 

steme
Erfahrener
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Gefunden:

 

5.4 Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen?

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

 

FAQ´s Überbrückungshilfe III (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html )

vbluhm
Beginner
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Danke !!!

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letzte Antwort am 04.08.2021 13:47:47 von vbluhm
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