Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie ich mit Schrecken auf der Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt lese hätte ich eine Liste der Gesellschafter zusammen mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe III (für eine GmbH) im Antragsportal hochladen müssen.
Das habe ich nicht getan, eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister liegt auch nicht vor.
Was nun?
Die Steuerberaterkammer schreibt folgendes:
Bei noch nicht beschiedenen Anträgen kann und sollte der Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten umgehend über die Kontaktfunktion noch nachgereicht werden. Hierzu gibt es die Möglichkeit, über das Portal Kontakt zur Bewilligungsstelle aufzunehmen. Dort können die prüfenden Dritten auf das Fehlen der Anlage hinweisen und um Stellung einer Rückfrage bitten, über die dann das Hochladen möglich ist. Dann sind die Antragsteller ihrer Pflicht nachgekommen und kommen eher auf die sichere Seite.
Bei bereits beschiedenen Anträgen kann und sollte der Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten umgehend über die Kontaktfunktion (Aktionen–> Fragen an die Bewilligungsstelle (Anfrage der Bewilligungsstelle) —>Begleitendes Dokument hochladen–>
Inhalt anfügen) noch nachgereicht werden.
Leider gibt es bei mir im Antragsportal unter "Aktionen" nicht die Möglichkeit, Fragen an die Bewilligungsstelle zu stellen, eine Kontaktfunktion bei noch nicht beschiedenen Anträgen finde ich auch nicht.
Hat das jemand von Ihnen bereits gemacht und hat einen Hinweis für mich, wo ich die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten finde?
Viele Grüße
Julia Biermann
Hallo Juliab,
alternativ soll der Mandant sich im Transparenzregister anmelden und dort die Eintragungen vornehmen. Ein Mandant von mir hat das vor zwei Tagen binnen eines Tages erledigt.
Als Aufhänger habe ich dazu auch die Meldung auf der Homepage von Sachsen-Anhalt genommen. Die formulieren es ja so schön, dass man nicht in Verdacht gerät es vorher nicht gewusst zu haben. Einen Hinweis dazu gibt es allerdings wohl nur in den Bescheiden. In den FAQs habe ich es nicht gesehen. Habe aber auch jetzt nicht mehr nachgesehen, da ich glücklicherweise nur einen Mandanten hatte, der das Problem Transparenzregister hatte und wie beschrieben gelöst hat. Ob noch nachgeprüft wird wann die Eintragung erfolgt wage ich zu bezweifeln.
Alles Gute.
A. Schwamborn
Hi!
Gerade habe ich folgende neue Informationen hierzu bei der Stb-Kammer Sachsen Anhalt hierzu gelesen:
NEU: 25.03.2021
Die nachfolgenden Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen bitten wir zu beachten.
ES findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen
Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:
– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!
– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein, muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich
Vielleicht kommt auch hier jetzt etwas Ruhe rein. Es ist ja gar nicht mehr auszuhalten, auf was alles geachtet werden soll.
Ihnen allen einen stressfreien Tag...