Hallo zusammen,
wie würdet ihr ein Darlehen der KfW einordnen, welches für geplante Umbauten vorgesehen ist.
Wie ist dieses im Hinblick auf die Überbrückungshilfe III zu bewerten? Müssen dann "nur" die Kosten für die Umbauten (Renovierungsmaßen) um diesen Betrag gekürzt werden oder ist die ÜIII generell dann zu kürzen?
Aus den FAQ´s wird man da nicht so wirklich schlau - die Förderhöchstgrenze ist nicht erreicht.
Beste Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Steufa2018,
KfW-Darlehen werden gem. Tz. 4.7 der FAQ nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
D. h. die Kosten für die Renovierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zu kürzen.
Eine Kürzung hat m. E. nur zu erfolgen, wenn es sich um ein Darlehen mit Tilgungszuschuss handelt.
Der Subventionswert des KfW-Darlehens ist allerdings als erhaltene Beihilfe anzugeben.
Wenn ich die FAQ richtig verstehe, können allerdings nur Renovierungsaufwendungen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden.
@mattc schrieb:Der Subventionswert des KfW-Darlehens ist allerdings als erhaltene Beihilfe anzugeben.
Das betrifft insoweit natürlich nur die Zinsen, da diese vergünstigt sind. Und das ganze beruht auf EU-Gesetzgebung. Steht zumindest auf der Homepage. Den "Zinszuschuss" ermittelt dann natürlich die Hausbank.
Der Punkt lautet ja wie folgt:
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
Solange die Instandhaltung also notwendig war (Renovierung ist Instandhaltung), kann diese angesetzt werden. nicht angesetzt werden dürfte diese, wenn sie extra vorgezogen wurde, oder eben etwas neues schafft. Dann geht diese nur mit 50% der Afa in die Berechnung. Allerdings gilt dies nur solange, wie die Bundesregierung nichts neues dazu schreibt. Es kann sich also noch ändern weil es präzisiert wird...