Hallo liebe Gemeinde,
bin auf Meinungssuche, da ich gerade im Rahmen der 2. Phase über die Begriffsdefinition "Fixkosten" stolpere.
Gem. betriebswirtschaftlicher Definition sind Fixkosten:
Kosten, welche in der Betriebswirtschaftslehre als Kostenart ein Teil der Gesamtkosten, welche während einer betrachteten Bezugsgröße (in der Regel Beschäftigung) in einer bestimmten Rechnungsperiode konstant bleiben, sind.
...und hier stolpere ich über die Bezugsgröße: Im Sinne der Def. "in der Regel Beschäftigung"! ....oder evtl. doch Umsatz???
Konkret: Was ist mit umsatzabhängigen oder verbrauchsabhängigen Kostenpositionen ???
als da sein könnten:
Umsatzabhängig:
Miete, Lizenzgebühren, Werbekostenzuschüsse, Franchisegebühren, etc. etc.
Verbrauchsabhängig:
Energie, Telefon (keine Flatrate) , teilw. Leasing (z.B. bei Büromaschinen,)
....und was wäre mit sprungfixen Kosten???????
Oder "meint" der Gesetzgeber gar nicht Fixkosten im Sinne der Betriebswirtschaftslehre, sondern nur Betriebsausgaben, die in dem vakanten Förderzeitraum fix entstehen (fällig werden), weil vereinbart ??????
Gerade in Franchisesystemen, welche häufig umsatzbezogene Kostenstrukturen aufweisen, führt eine ggfls. unterschiedliche Betrachtungsweise zu erheblichen Unterschieden....oder auch z.B. bei Umsatzmieten in Einkaufszentren...
Gibts es da etwas dazu???? Ich hab nichts gefunden........
Dank Euch schon mal für Eure Beteiligung......
Arnd
Unter 2.4 steht es doch ausformuliert. Da ist kaum Raum für Debatte oder Meinung :
Schon mal reingeschaut ? 😚
ja, häufig, aber welche Passage sollte meine Frage diskussionsfrei beantworten?????
Ich bin jetzt ein wenig "überrascht".
Es tut mir leid, aber an der Stelle kann ich dann leider nicht mehr weiterhelfen.
Mal schauen, ob das Problem, dass Sie haben, noch jemand teilt. Ich sehe das relativ klar und die Aussagen erschöpfend. Andernfalls gilt:
"In dubio pro reo!"
Mit einiger Verspätung, aber haben Sie hier noch weitere Erkenntisse gehabt?
Hallo Z`samm,
dem Grunde nach nicht, ich bin immer noch der Meinung, dass der Begriff "Fixkosten" nicht definiert ist, zumindest konnte mir noch niemand etwas anderes belegen.
Es existiert inzwischen allerdings ein zarter Hinweis dazu; nämlich aus der "Bundesregelung Fixkostenhilfe":
Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen.
Tja, nun, jetzt könnte man nach herleiten, dass diese Regelung gilt. M.E. aber nur bei jenen Programmen, welche eben von dieser "Bundesregelung Fixkostenhilfe" umfasst sind. Und die anderen???? Oder wenn ich mich beim Wahlrecht dagegen entscheide ????
Wie dem auch sei, ich habe mich dazu entschieden, sämtliche Kosten zu beantragen, die eben von den Mandanten nicht vermeidbar waren, da werden sicherlich auch ein paar " Nichtfixkosten" dabei sein, aber die Diskussion führe ich gerne mal - zumal das in meinen Fällen überschaubare Beträge sind.
Frohes Beantragen weiterhin.....