abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

zuständiges Mahngericht bei Zuständigkeit nach § 703 d Abs. 2 ZPO

14
letzte Antwort am 19.04.2024 12:19:40 von DaDre
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 15
130 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

ich habe hier den Fall, dass der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat. Ein streitiges Verfahren wäre jedoch im Inland zu führen. Gemäß § 703 d. Abs. 2 ZPO ist daher zuständig für das Mahnverfahren das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde. 

 

Ich habe dies bereits unter Gericht/Verfahren korrekt angelegt (vorliegend: Mahngericht Stuttgart). Dennoch wird mir bei generieren des Mahnbescheidsantrags immer das Mahngericht Hamburg - Altona (Sitz Antragsteller) als Empfänger angegeben. 

 

Gibt es eine Möglichkeit, wie ich das richtige Mahngericht angeben kann. 

 

Vielen Dank!

agmü
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 15
123 Mal angesehen

Sind Sie sicher, dass Stuttgart zuständig ist?  § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO sagt m. E. etwas anderes; allerdings bin ich gerade auf dem Weg zum Gericht, kann daher nicht nachlesen.

 

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ZV auch im EU-Ausland erfolgen muss, würde ich gleich den Europ. Zahlungsbefehl beantragen.   Dieser wird von der Software allerdings nicht unterstützt.  Zuständig wäre Berlin Wedding

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
0 Kudos
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 15
121 Mal angesehen

§ 689 Abs. 2 S 2 ZPO geht aber ja vom Antragsteller aus. Hier hat jedoch der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland. 

 

Tatsächlich haben wir gegen den gleichen Schuldner bereits ein Mahnverfahren geführt. Hier hatte ich das beim Antrag versehen und es musste dann vom Mahngericht HH nach Stuttgart abgegeben werden. Das würde ich nun gerne vermeiden. 

§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
Tatsächlich haben wir gegen den gleichen Schuldner bereits ein Mahnverfahren geführt. Hier hatte ich das beim Antrag versehen und es musste dann vom Mahngericht HH nach Stuttgart abgegeben werden. Das würde ich nun gerne vermeiden. 
 
Eine Vollstreckung kann in Deutschland erfolgen. 
 
Trotzdem Danke für den Input! 
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 15
96 Mal angesehen

Hallo @DaDre ,

 

ich kann das Problem intern bei uns nicht nachstellen. Wenn der Antragsgegner im Ausland sitzt und der Antragsteller seinen Sitz im Land Baden-Württemberg, z. B. in Stuttgart hat, wird das Amtsgericht Stuttgart im Mahnbescheid auch vorbelegt.

 

Silvia_Kubisch_0-1713511272146.png

 

Bitte prüfen Sie, ob die Adresse des Antragstellers (im Land Baden-Württemberg) in den Zentralen Stammdaten korrekt erfasst wurde. Und ob die EDA-Kennziffer für das EDA-Mahnverfahren für das Amtsgericht Stuttgart korrekt angelegt ist:

 

EDA-Kennziffer für EDA-Mahnverfahren anlegen

 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 15
93 Mal angesehen

Liebe Frau Kubisch, 

 

das "Problem" ist aber ja, dass der Antragsteller seinen Sitz in Hamburg hat. 

 

Viele Grüße 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 15
89 Mal angesehen

Hallo @DaDre ,

 

mit welcher Begründung ist denn dann das Amtsgericht Stuttgart überhaupt zuständig?

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 15
84 Mal angesehen

Es geht vorliegend um rückständige Gewerbemieten. Das Objekt liegt in dem Amtsgerichtbezirk Stuttgart; somit wäre das streitige Verfahren dort zu führen (Gerichtsstand gem. § 29a Abs. 1 ZPO). Die Mieterin hat ihren Sitz jedoch im Ausland. Daher ist gemäß § 703 d Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, für das Mahnverfahren zuständig (z. B. auch hier Zustellung (an Antragsgegner) im Ausland oder nach dem NATO-Truppenstatut – Mahngerichte.de)

 

Viele Grüße 

0 Kudos
Wiebelle
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 15
82 Mal angesehen

Sind die Forderungen im Schuldnerkonto auch als solche mit dem richtigen Ort angelegt?

 

0 Kudos
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 15
80 Mal angesehen

Ja, das streitige Gericht ist auch wird auch korrekt im Antrag angegeben. 

0 Kudos
Wiebelle
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 10 von 15
77 Mal angesehen

Mahnverfahren werden nicht maschinell bearbeitet, wenn der Mahnbescheid im Ausland oder nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts an Angehörige der Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik zugestellt werden muss.

 

https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick/besondere-verfahrensgestaltung/antragsgegner-mit-auslandswohnsitz/

0 Kudos
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 11 von 15
73 Mal angesehen

Schon, aber trotzdem würde ich ihn gerne an das richtige Mahngericht schicken. Zur elektronischen Einreichung bin ich ja dennoch verpflichtet. Wenn die EDA Nachricht als zuständiges Mahngericht das AG HH-Altona ausweist und ich diese einfach an das AG Stuttgart schicke, denke ich, wird das auch nicht funktionieren.

 

Natürlich könnte ich mir über Online-Mahnverfahren behilflich sein, hoffe aber, dass ich mir die Doppelarbeit einfach sparen kann 🙂 

Wiebelle
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 15
62 Mal angesehen

Besonders zu beachten ist:

  • Die Vordrucke für das maschinelle Verfahren müssen nicht, können aber verwendet werden (§ 703 c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).

agO 

 

 

0 Kudos
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 15
59 Mal angesehen

Danke, allerdings fände ich es dennoch schön, wenn es seitens der DATEV hier eine Lösung gäbe (in meiner Erinnerung habe ich das vor laaaaanger Zeit auch schon mal hinbekommen, aber kann mich auch täuschen). Da ich mir grundsätzlich gerne die Zeit sparen würde, das FoKo in DATEV anzulegen, um etwaige Zahlungen etc. darin zu buchen und dann nochmal alles manuell in ein Formular oder online eingeben zu müssen. 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 14 von 15
41 Mal angesehen

Bitte lassen Sie das nochmal Ihren Rechtsanwalt prüfen. M. E. gilt hier für das Mahnverfahren der ausschließliche Gerichtsstand gem. § 689 ZPO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) - also Wohnsitz des Antragstellers (Hamburg).

 

§ 29a ZPO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) dürfte erst für das Abgabegericht der 1. Instanz gelten. Deshalb wird in DATEV Anwalt classic auch Hamburg vorbelegt.

 

Sie können den Mahnbescheid zwar nach Hamburg versenden, es wird aber eine Warnung ausgegeben, weil kein maschinelles Mahnverfahren möglich ist. 

 

Silvia_Kubisch_0-1713520925371.png

 

Wenn Sie trotzdem das Mahngericht Stuttgart adressieren möchten, müssen Sie den Online Mahnantrag verwenden:

https://www.online-mahnantrag.de/.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
0 Kudos
DaDre
Beginner
Offline Online
Nachricht 15 von 15
36 Mal angesehen

Hallo Frau Kubisch, 

 

vielen Dank. Das ist bereits geschehen. Wir hatten diesen Fall in exakt dergleichen Konstellation auch bereits letztes Jahr und das Mahngericht Hamburg hat seine Unzuständigkeit gerügt. 

 

 

Monierung.PNG

 

 

Aber dann muss ich wohl den Umweg über Online-Mahnverfahren gehen. 

 

Viele Grüße 

14
letzte Antwort am 19.04.2024 12:19:40 von DaDre
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage