Ab DATEV Anwalt classic 13.15 (Service-Release, 30.12.2022) können Sie nach Zugang der beA-Nachricht ein Sende- und Zugangsprotokoll (PDF-Datei) abrufen und zur Akte speichern. So können Sie im Streitfall einfacher nachweisen, dass Sie einen Schriftsatz fristwahrend eingereicht haben:
beA Sende- und Zugangsprotokoll zur Akte speichern
Ich habe mir heute das neue Feature angeguckt. An sich ein schöner Weg.
Nun stolpere ich aber über diesen Warnhinweis in Dok-Nr. 1025806:
Was bedeutet, dass ich ja trotzdem die Exportdatei brauche um den ordnungsgemäßen Zugang bei Gericht nachzuweisen.
Ist der Gedanke von Datev zum Arbeitsablauf, dass ich - wenn ich von dem angeblich nicht ordnungsgemäßen Zugang bei Gericht Kenntnis erlange - die Export-Datei herunterlade und damit dann den ordnungsgemäßen Zugang nachweise?
Ich habe ein wenig ein komisches Gefühl dabei die Exportdatei nicht direkt herunterzuladen.
Hallo @Wiebelle
Den Hinweis haben Sie, glaube ich, falsch verstanden.
Das Sende- und Zugangsprotokoll und die Export.html sind nicht identisch. Das Sende- und Zugangsprotokoll bereitet die Informationen eigenständig auf.
Enthält das Sende- und Zugangsprotokoll einen Hinweis auf Abweichungen muss der Versendevorgang nochmals genauer geprüft werden, von den Dokumenten die versendet werden sollten, über ggf. deren Signatur und der Übertragung bis zur Information die vom Gericht zurückgesendet wurde. Ignorieren Sie hingegen den Hinweis auf Abweichungen haben Sie im Fall des Falles verloren.
Das die beiden Dateien nicht identisch sind habe ich verstanden.
Sollte die Nachricht also nicht ordnungsgemäß zugehen, wäre das aus dem Sende- und Zugangsprotokoll ersichtlich und ich müsste mir die Exportdatei bzw. die Nachricht im Webclient angucken - richtig?
Wenn das Gericht nun einen Nachweis braucht, müsste ich dem Gericht aber wahrscheinlich trotzdem die Exportdatei zusenden, oder? Das Sende- und Zugangsprotokoll dürfte wahrscheinlich nicht anerkannt werden.
Wenn wir hier diese Funktion nutzen wollen - was ja jede Menge Arbeit erleichtern würde - muss ich die neue Arbeitsweise für die weniger versierten Kolleg:innen ("Das haben wir schon immer so gemacht") so erläutern, dass keiner Zweifel an der neuen Arbeitsweise hat. Daher die Verständnisfragen. Der einfachste Weg wäre das Dokument 1025806 an alle zu schicken. Dann würden aber auf jeden Fall Rückfragen zu dem o.g. Punkt kommen. Die müsste ich dann aus dem Weg räumen.
@Wiebelle schrieb:...Sollte die Nachricht also nicht ordnungsgemäß zugehen, wäre das aus dem Sende- und Zugangsprotokoll ersichtlich und ich müsste mir die Exportdatei bzw. die Nachricht im Webclient angucken - richtig?
Richtig. Allerdings: Sollte die Nachricht überhaupt nicht bei Gericht eingehen, erhalten Sie diese Information bereits dadurch, dass sich der Status der Nachricht nicht auf "zugegangen" ändert. Für diesen Umstand benötigt man das Sende- und Zugangsprotokoll faktisch nicht.
Das Sende- und Zugangsprotokoll ist dann von Interesse, wenn es um - unwahrscheinliche aber nicht auszuschließende - inhaltliche Veränderungen der Nachricht geht. Es lohnt sich daher stets der Blick in das Protokoll selbst.
Das wichtige im Kontext der Fristwahrung ist, dass die Hinweise nicht ignoriert sondern überprüft und ggf. mit Screenshots dokumentiert werden. Dieser Umstand zieht sich wie ein roter Faden durch alle mir bekannten Entscheidungen. Entweder wurde der Versandstatus überhaupt nicht geprüft, oder es erfolgte eine nur höchst oberflächliche Prüfung, so dass Offensichtlichkeiten nicht gesehen wurden.
Prüfe ich nicht, ob an der zu versendenden Nachricht überhaupt ein Dokument hängt, habe ich Pech; die Frist ist schuldhaft versäumt. Prüfe ich nicht, ob der Empfänger der richtige ist, habe ich Pech; prüfe ich nicht ob der Empfänger den Zugang bestätigt, habe ich Pech. Kann ich nachweisen, dass ich geprüft habe, dass der richtige Empfänger adressiert ist; dass das/die richtigen Dokumente der Nachricht beigefügt waren und dass das Gericht mitgeteilt hat, die Nachricht sei erfolgreich eingegangen, dann ist eine Fristversäumnis i.d.R. unverschuldet.
@Wiebelle schrieb:...Wenn das Gericht nun einen Nachweis braucht, müsste ich dem Gericht aber wahrscheinlich trotzdem die Exportdatei zusenden, oder? Das Sende- und Zugangsprotokoll dürfte wahrscheinlich nicht anerkannt werden.
Ob das Sende- und Zugangsprotokoll als Nachweis ausreicht ist bisher nicht entschieden. Abhängig vom Sachvortrag kann man mit diesem Protokoll aber dennoch die Erfüllung der Verpflichtungen nachweisen.
Das Protokoll selbst ist, wenn ich die Entscheidungen richtig verstehe, die zu diesen Themen gelesen habe, alleine nicht kriegsentscheidend.
Gab es früher eine Fristversäumnis weil bei der Telefaxübertragung etwas schief gelaufen ist, hat es auch nicht ausgereicht zu sagen: ich habe das Sendeprotokoll in der Akte. Der Mindestvortrag lautete: es wurden ausweislich des Sendeprotokolls ein Schriftsatz mit x-Seiten an die Faxnummer XXXX-XXXXX übertragen. Der Sendevorgang wurde am XXXXXX begonnen und war um XXXXX Uhr abgeschlossen. Dem Sendeprotokoll ist zu entnehmen, dass X-Seiten ordnungsgemäß übertragen wurden. Glaubhaftmachung: Sendeprotokoll.
Wenn im Sendeprotokoll dann stand, das y-Seiten übertragen wurden oder der Sendungsstatus: Abbruch lautete konnte man davon ausgehen, dass die Fristsäumnis verschuldet war.
Wenn ich dann weiter vortragen konnte, welche Maßnahmen wann ergriffen wurden um doch noch fristgerecht den Zugang zu bewirken wurde i.d.R. Wiedereinsetzung gewährt.
Gleiches gilt beim Versand per beA: auch hier muss ich vortragen, was ich wann an welchen Empfänger gesendet habe, welche Rückmeldung ich wann bekommen habe und welche Schritte ich ggf. unternommen habe um eine fristgerechte Übertragung sicherzustellen. Das Sende- und Empfangsprotokoll dient dann dem Nachweis, welchen Empfänger ich ausgewählt habe, welche Dateien übertragen wurden, ob der Empfänger den erfolgreichen Zugang bestätigt hat.
Zusätzlich wird im Sende- und Zugangsprotokoll noch der Hashwert der übertragenen Dateien ausgegeben. Wenn ich die Technik richtig verstanden habe, vergleicht Anwalt classic den Wert den der Empfänger im VHN (Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) übertragen wurde mit dem selbst berechneten Wert. Ergeben sich Abweichungen spricht vieles dafür, dass das betreffende Dokument inhaltlich verändert wurde. Wie auf diese Information dann reagiert wird, liegt beim Anwender.
@Wiebelle schrieb:... Wenn wir hier diese Funktion nutzen wollen - was ja jede Menge Arbeit erleichtern würde - muss ich die neue Arbeitsweise für die weniger versierten Kolleg:innen ("Das haben wir schon immer so gemacht") so erläutern, dass keiner Zweifel an der neuen Arbeitsweise hat. Daher die Verständnisfragen. Der einfachste Weg wäre das Dokument 1025806 an alle zu schicken. Dann würden aber auf jeden Fall Rückfragen zu dem o.g. Punkt kommen. Die müsste ich dann aus dem Weg räumen.
Ich habe den Eindruck, dass das eigentliche Problem bei den Kolleg:innen ist, dass sie weder verstanden haben, dass das beA nichts anderes ist als eine "besondere" E-Mail-Anwendung noch was die Rechtsprechung von den Nutzern hinsichtlich der Prüfung von fristrelevanten Sendungen erwartet (und was dann vorzutragen ist).
Ich kann hier nur anraten, dass sich die Kolleg:innen nochmals die Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten beim Faxversand durcharbeiten und diese Anforderungen auf einen E-Mail-Versand übertragen.
Dessen ungeachtet bleiben natürlich Richter die der Technik generell skeptisch gegenüber stehen und die durch nichts zu überzeugen sind.
Dankeschön für die ausführliche Antwort.🙂
Dann werde ich hier mal anfangen, das umzusetzen.
gerne,
hier noch eine aktuelle Publikation.
In dieser Konstellation hätte weder das Sende- und Zugangsprotokoll nochdie Export.html für die Wiedereinsetzung gereicht😎.
Ich muss diesen Thread nochmals aufrufen.
Gerade habe ich seit langen wiedereinmal ein Problem beim Versand einer beA-Nachricht. Daher will ich die Gelegenheit nutzen und den Skeptikern des Sende- und Zugangsprotokoll Argumente gegen eine Doppelarbeit zu liefern.
Der beigefügte Screenshot zeigt, wie sich die Nichtübermittlung der Nachricht im Postausgangskorb darstellt (Status "versendet", Nachricht im Fett, Hinweis auf einen Fehler im Abrufprotokoll). Davor ist die "fehlerhafte" Nachricht, wie sie auf der Webseite der BRAK dargestellt wird, eingeblendet. Der Fehlertext der BRAK findet sich so im Fehlerprotokoll des Postausgangskorb.
Besser kann der Anwender von Anwalt classic nicht darüber unterrichtet werden, dass es Schwierigkeiten beim Versand der Nachricht gibt. Dazu muss die Webseite der BRAK nicht bemüht werden. Wer diese Informationen ignoriert hat eine Frist versäumt, ohne wenn und aber.
Zugleich ist es ein Beispiel dafür, dass beim Fehlen derartiger Informationen, insbesondere wenn die Nachricht den Status "zugegangen" erhält, der Versender davon ausgehen darf, dass die Übertragung vom Empfänger bestätigt wurde.
Der Screenshot darf gerne dazu verwenden dem Gericht zu erklären, warum der - vermeintlich fehlerhafte - Versand für den Anwender nicht erkennbar und die - vermeintliche - Fristsäumnis daher unverschuldet war. Wenn ein Richter dann noch von einer schuldhaften Fristversäumung ausgeht, hat das Ergebnis einen anderen, nicht genannten Grund.
Btw: Mit so einem Screenshot lässt sich eine technische Störung der Übertragung und damit die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen.
Daher:
Danke an das Entwicklerteam, welches für die umfassende Integration des beA in Anwalt classic und den DATEV Arbeitsplatz gesorgt hat.
Guten Morgen, Herr Müller,
vielen Dank für Ihr Lob, das ich gleich an unser Entwicklerteam weitergegeben habe!