Guten Morgen,
ich erstelle die Buchhaltung für einen Künstler. Dieser hat nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Einnahme bekommen auf das Urheberkonto. Die Einnahme setzt sich zusammen aus einer Ausschüttungs-Gutschrift ohne USt. 0% i.H. v. 2,69 € und einer Verwaltungskosten-Rechnung mit USt. 19% i.H. v. 0,42 €.
Wir buchen mit SKR03 und nun weis ich nicht wie ich diesen Vorgang verbuchen kann.
Kann mir jemand dahingehend helfen?
Hallo,
habe bei einem Mandat dass ich nicht betreue mal nachgeguckt, da ist dieser Zusatz aufgeführt.
VG Bild & Kunst. Die Erlöse sind auf 8200 gebucht.
@TheniceW schrieb:Guten Morgen,
ich erstelle die Buchhaltung für einen Künstler. Dieser hat nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Einnahme bekommen auf das Urheberkonto. Die Einnahme setzt sich zusammen aus einer Ausschüttungs-Gutschrift ohne USt. 0% i.H. v. 2,69 € und einer Verwaltungskosten-Rechnung mit USt. 19% i.H. v. 0,42 €.
Handelt es sich evtl. um eine Gewinnausschüttung, die in die private Steuererklärung gehört?
Moin,
mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst habe ich keine Erfahrung. Aber eventuell lässt sich meine Erfahrung mit der GEMA (Verwertungsgesellschaft für Musiker) auf Ihren Fall übertragen.
Die GEMA weist seit 2021 auch Vergütungen ohne USt aus, auch für Künstler, die keine Kleinunternehmer sind.
Begründet wird dies damit, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Teilen der Ausschüttung durch das EuGH-Urteil #SWAP# vom 18.01.2017 (C-37/16) grundlegend geändert hat. Weitere Erläuterung: "Abgaben, die Verwertungsgesellschaften auf den Verkauf von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung erheben, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung mehr.".
Und weiter:
"Im Ergebnis unterliegt die Ausschüttung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54 ff. UrhG an die Urheber selbst ab 01.01.2019 nicht mehr der Umsatzsteuer - erstmalig in der Verteilung ab dem Jahr 2021.
Lediglich die durch die Verwertungsgesellschaft erbrachte Inkassoleistung (Ermitteln von Zahlbeträgen, Abwicklung von Zahlungen) stellt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, die getrennt in Rechnung zu stellen ist."
Somit buchen wir hier diese Leistungen auf ein neutrales Erlöskonto (im SKR 03 #8200) und ordnen das Konto dann in der EÜR den umsatzsteuerfreien/nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen zu, während wir die Verwaltungskosten mit Vorsteuerabzug auf ein Kostenkonto buchen.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
Hallo,
das EuGH-Urteil wie bereits genannt habe ich auch gelesen. Auch, dass nach §§ 27, 54 ff. UrhG an die Urheber selbst ab 01.01.2019 nicht mehr der Umsatzsteuer - erstmalig in der Verteilung ab dem Jahr 2021.
Wie Ihr die Leistungen bucht, so ähnlich hatte ich mir das schon angedacht.
Erlöse erfolgsneutral buchen und dann noch die Verwaltungskosten mit Vorsteuerabzug.
Vielen Dank für die gedankliche Unterstützung.
Viele Grüße zurück.
Hi,
eine ähnliche Ausschüttungs-Gutschrift habe auch vorliegen.
Dann werde ich dies auch mal so buchen.
Sehr sehr hilfreich, da ich zum ersten Mal buchhalterisch mit dieser Thematik zu tun habe.
Besten Dank für die Bemühungen.
Viele Grüße