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nicht gemeinnütziger Verein Zwangsumstellung auf SKR42 ab 2024

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letzte Antwort am 05.09.2025 14:14:50 von Karin_Halle
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numb3rs
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Guten Tag,

könnte mir bitte jemand von der DATEV erklären, wie ich bei einem nicht gemeinnützigen Verein im SKR42 eine Auswertung nach Einkunftsarten erstellen soll? Die Vorteile des SKR42 beim gemeinnützigen Verein mit der Spährenaufteilung leuchten mir ja durchaus ein, eine Zwangsumstellung bei nicht gemeinnützigen Vereinen hingegen überhaupt nicht, dafür ist der SKR42 einfach nicht geeignet.   

anderl
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Hallo, 

wir haben jetzt zwar nur gemeinnützige, aber wenn uns das Vereinspaket nicht passt, verwenden wir einfach den SKR04. 

Vielleicht für Ihren Fall auch eine Alternative.

Viele Grüße !

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numb3rs
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Das ist so nicht vorgesehen, kann eingestellt werden wenn man die Rechtsform unzutreffend mit Einzelunternehmen angebe und dann werden bei Körperschaftssteuerzahlungen unzulässige Konten angebucht. Das kann doch nicht die Lösung hierzu von DATEV sein? 

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anderl
Aufsteiger
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tut mir leid, ich hatte Sie so verstanden, dass Ihnen die DATEV-Lösung nicht gefällt. Deshalb ein pragmatischer User-Ansatz. 

 

Viele Grüße!

 

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DATEV-Mitarbeiter
Karin_Halle
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @numb3rs

 

für die Rechtsformen Vereine, Stiftungen und gGmbHs bietet DATEV mit dem Branchenpaket SKR42 eine standardisierte Lösung auf Basis von Kontenzwecken an. Diese kontenzweckbasierte Lösung ist auch für wirtschaftlich tätige bzw. nicht gemeinnützige Vereine geeignet, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben.


In dem Fall würden die Buchungssätze im SKR42 mit Sphäre 4 erfolgen. Mit Hilfe der Kostenrechnung kann die Eingabe der Sphäre 4 im Programm fest hinterlegt werden. Somit muss beim Buchen keine zusätzliche Angabe der Sphäre/Kostenstelle erfolgen: SKR42: Sphäre im Belege buchen vorbelegen


Wenn Sie für einen nicht gemeinnützigen Verein den Standardkontenrahmen SKR03 oder SKR04 verwenden, hat das einige Konsequenzen, die in diesem Dokument beschrieben sind:

Ohne SKR42: Keine Unterstützung der Rechtsformen Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften


Unter anderem ist bei einem Einnahmenüberschussrechner bei der eingestellten Rechtsform "Einzelunternehmen" die Erfassung der Körperschaftsteuer nicht zulässig. Aufgrund der Kontenzweckprüfung ist das Konto Körperschaftsteuer nur bei einem Bilanzierer zulässig.

Durch die Verwendung eines anderen zulässigen Kontos oder Änderung des Kontenzwecks können Sie die Programm-Meldung vermeiden: REW91863/ REW92419 Die Konten sind bei der Rechtsform nicht zulässig (Kapitel 3.1).


Anschließend können Sie die Jahresabschlussauswertungen individualisieren und Postenbeschriftungen (z.B. als Unterposten) ändern: Individualisierung im Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken

 

Freundliche Grüße

Karin Halle | Service Branchen | DATEV eG

 

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letzte Antwort am 05.09.2025 14:14:50 von Karin_Halle
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