Wie lege ich ein Wirtschaftsgut in Kanzlei-Rechnungswesen "Anlagevermögen" an, welches die Bedingungen der digitalen Sofortabschreibung ab 2021 erfüllt? Wie buche ich Restwerte für gegenständliche WG aus Vorjahren nach dieser neuen Regelung in Anlag aus? Bewegung "Teilwertabschreibung"?
Hallo,
ich habe im JA 2021 eine individuelle Nutzungs-AfA gewählt und darüber die Restwerte im SR (HR bleibt ja wie es ist) zum 31.12.2021 abgeschrieben.
Beispiel SR:
Digitale Wirtschaftsgüter – Behandlung in der Anlagenbuchführung - DATEV Hilfe-Center
Ich habe bei mir in der Kanzlei, die Afa Dauer auf 1 jahr bzw. bei Anschaffung unterjährig auf 11 Monate /10 Monate oder im Extremfall Anschaffung Dez. 21 auf 1 Monat begrenzt.
Kurzer Hinweis auf das neue BMF Schreiben
Nach dem bisherigen BMF-Schreiben vom 26.2.2021 [1] konnte für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. In der neuen Fassung dieses BMF-Schreibens vom 22.2.2022 [2] führt die Finanzverwaltung nun aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode darstellt. Ausdrücklich stelle nach Ansicht des BMF diese Annahme insbesondere kein steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dar. Damit ist das Schreiben zur sog. digitalen AfA zwar nicht offiziell aufgehoben; seine eigene Nutzungsdauer für bilanzierende Unternehmen ist damit jedoch faktisch (für die meisten Wirtschaftsgüter) auf weniger als zwölf Monate beschränkt. Die daraus resultierenden Praxisfolgen stellt der Beitrag nachfolgend dar.
BMF, Schreiben v. 22.2.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, NWB HAAAI-04946
Das BMF veröffentlicht eine ergänzte Fassung seines Schreibens zur sog. digitalen AfA und ersetzt damit die bisherige Fassung vom 26.2.2021. Insbesondere legt sich die Finanzverwaltung fest, dass die unveränderte „kann“-Formulierung für die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr nicht als steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG auszulegen ist. Die neue Fassung des BMF-Schreibens verzichtet dabei auf Praxishinweise, wie die Finanzverwaltung mit Fällen umzugehen gedenkt, in denen der Stpfl. das bisherige BMF-Schreiben – analog zur wohl herrschenden Literaturinterpretation – als steuerliches Wahlrecht eingestuft hat. Somit wirft die Finanzverwaltung eine Reihe von Anwendungsfragen auf, deren Ausgangspunkt im Wesentlichen darin liegt, dass die Finanzverwaltung das Verhältnis der steuerlichen digitalen AfA-Reglung zum Handelsbilanzansatz offenlässt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung bei der künftigen Verwendung von typischen Wahlrechtsformulierungen wie bspw. „darf“, „kann“ oder „auf Antrag“ auch ergänzend auszuführen gedenkt, ob es sich um ein Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG handelt oder nicht. Zu hoffen ist zumindest, dass die Finanzverwaltung auf „klarstellende“ Uminterpretationen anderer bestehender Wahlrechte aus BMF-Schreiben gänzlich verzichtet, um eine noch weitergehende Vertrauenserschütterung zu vermeiden. Auch wäre es für die Rechtsanwendung hilfreich gewesen, von dieser Klarstellung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 2021 zu erfahren.
Da hab ich gar nicht nachgesehen und dann doch richtig gemacht. 😄 Anders war es für mich auch nicht wirklich gut darstellbar...