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Wirtschaftsgut nachträglich ins Anlagevermögen anlegen

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letzte Antwort am 19.08.2025 18:06:09 von Monika_Miederer
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steven1991
Beginner
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Nachricht 1 von 7
6205 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ich habe eine Buchhaltung übernommen ab dem Wj. 2019.

 

Bei der Durchsicht 2018 ist mir aufgefallen, dass ein Wirtschaftsgut auf Reparatur gebucht wurden ist und nicht aktiviert wurden ist.

 

Habe ich die Möglichkeit obwohl der JA 2018 bereits durch ist nachträglich das WG zu aktivieren und es ins Anlagevermögen aufzunehmen?

 

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Monika_Miederer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 7
6173 Mal angesehen

Hallo,

 

ja, die Möglichkeit besteht, allerdings nicht über die Soforterfassung Anlagenbuchführung. In diesem Fall gehen Sie in die Inventarübersicht 2019 und wählen den Link "Neues Inventar anlegen".

 

Im geöffneten Fenster "Neues Inventar anlegen" ist folgendes zu beachten:

 

- In der Zeile AHK-Datum -> ist das ursprüngliche AHK-Datum einzugeben.

 

- In der Zeile AfA-Art -> ist ggf. die gewünschte Abschreibung zu erfassen.

 

- In der Zeile Nutzungsdauer -> ist die gewünschte ND einzugeben.

 

- In der Zeile Bewegung -> ist die Bewegung "Korrektur Betriebsprüfung Zugang" einzustellen.

 

- In der Zeile Datum -> ist das Aktivierungsdatum, hier 01.01.2019, einzugeben.

 

- In der Gruppe Zugangs-/Vortragswerte können Sie jetzt die Anschaffungskosten, den Buchwert und die kummulierte Abschreibung zum Stand 01.01.2019 erfassen.

 

- Über "Speichern und Schließen" wird das Inventar im WJ 2019 angelegt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Monika Miederer

DATEV eG

 

Monika Miederer
Service Anlagenbuchführung | DATEV eG
wielgoß
Experte
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Nachricht 3 von 7
6160 Mal angesehen

Hallo steven,

 

Frau Miederer hat ja schon die technische Umsetzung aufgezeigt, wie das Wirtschaftsgut im "offenen" Jahr 2019 nachträglich angelegt werden kann.

 

Ich empfehle Ihnen jedoch, sich mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

 

Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, könnte eine Berichtigung der Bilanz bzw. der Steuererklärungen 2018 erforderlich sein. 

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

schmulz
Erfahrener
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Nachricht 4 von 7
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Hallo steven,

 

mit welchem Ziel?

 

Entweder der Jahresabschluss wird berichtigt (wenn möglich) oder alles bleibt wie es ist.

 

Falls Sie es deklaratorisch machen wollen, unbedingt darauf achten, dass keine Abschreibung geltend gemacht wird.

 

Durch die Buchung in den Aufwand bleibt kein Volumen übrig für die Abschreibung.

 

Viele Grüße

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norwegianwood
Einsteiger
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Nachricht 5 von 7
6116 Mal angesehen

Das Gerät ist durch die Buchung in den Aufwand in 2018 komplett "abgeschrieben" worden. Wenn das ins AV soll, dann müsste man doch 1 EUR als Restbuchwert wieder zurückbuchen?

 

Um welchen Betrag geht es eigentlich?

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Sophie-vS
Beginner
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Nachricht 6 von 7
415 Mal angesehen

Hallo Frau Miederer, 

danke für den Hinweis. Den letzten Punkt zur kumulierten Abschreibung habe ich leider nicht verstanden. Der Abschnitt "Vortragswerte" ist in der Karteikarte ausgegraut und nicht zu bearbeiten.

Deshalb habe ich eine Abweichung bei den Zugänge zwischen FIBU und AV in Höhe der Abschreibung für das Vorjahr. Buche ich im aktuellen GJ den Rechnungsbetrag um die Abschreibung des Vorjahres verringert ein?

 

VG Sophie v. Selchow

 

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DATEV-Mitarbeiter
Monika_Miederer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 7 von 7
348 Mal angesehen

Hallo @Sophie-vS,

 

nicht jede Lösung passt zu allen Sachverhalten.

Ob nun die oben beschriebene Lösung zu Ihrem Sachverhalt passt, kann ich nicht beurteilen.


Für eine genaue Prüfung wäre es gut, wenn Sie sich im Kundensupport melden würden.

 

Wie Sie einen Servicekontakt anlegen, erfahren Sie im Dokument 1004321 .

 

Schöne Grüße aus Nürnberg

Monika Miederer
Service Anlagenbuchführung | DATEV eG
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letzte Antwort am 19.08.2025 18:06:09 von Monika_Miederer
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