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Wechsel von Bilanz auf EÜR - §11 EStG Sachverhalte

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letzte Antwort am 06.11.2018 14:38:39 von stefans
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f_mayer
Fachmann
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Liebe Community, liebe DATEV,

ich habe einen Fall bei welchem die Gewinnermittlungsart von Bestandsvergleich auf Einnahmenüberschussrechnung zu ändern ist. Bei der Ermittlung des Übergangsgewinnes berechnete ich die Verbindlichkeitskonten gewinnerhöhend. Hierbei fiel mir auf, dass bei einigen Sachverhalten (z.B. Lohn- und Umsatzsteuer) die Voraussetzungen des § 11 EStG gegeben waren, das heißt, diese Aufwendungen wären auch im Vorjahr wirksam gewesen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Gewinn schon nach Überschussrechnung zu ermitteln gewesen wäre.

1. Frage, muss ich diese Sachverhalte beim Übergangsgewinn nicht entsprechend korrigieren?

2. Frage, was ist im neuen Jahr, dem ersten Jahr der EÜR zu tun? Hier dürfen sich diese Posten ja nicht ein zweites Mal gewinnwirksam auswirken. Ich habe mal probiert die EB-Werte zu korrigieren und die Anteile die auf § 11 EStG entfallen auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten nach § 11 EStG" zu buchen und dort auch die dann die entsprechenden Zahlungen hin umzubuchen. Das scheint auch zu funktionieren, oder habe ich etwas übersehen? Will nur auf Nummer sicher gehen, das ich nichts falsch mache.

Falls ich eine diesbezügliche DATEV Anleitung übersehen habe entschuldige ich mich.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 2
419 Mal angesehen

Moin Moin Herr Mayer,

für die Ermittlung des Überleitungsergebnisses empfehle ich Ihnen (sofern vorhanden) die Schnellberechnung aus der Wirtschaftsberatung (Lexinform Dok.-Nr.: 0406611).

Die Schnellberechnung enthält die meisten und wesentlichen Positionen einer Überleitungsrechnung mit zusätzlichen Hinweisen und Anmerkungen zur fachlichen Beurteilung.

Für Ihre Frage zu Umsatzsteuerverbindlichkeiten erhält man folgenden Hinweis318780_pastedImage_0.png

Im Ergebnis:

1. Die USt und LSt mit den Voraussetzungen des § 11 EStG werden nicht hinzugerechnet.

2. Die Verbuchung der Zahlung erfolgt ohne Gewinnauswirkung. Ich würde auch das Konto "1703 Sonst. Verb. § 11 EStG" (SKR03) verwenden.

Beste Grüße

Stefan

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letzte Antwort am 06.11.2018 14:38:39 von stefans
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