Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Wie macht Ihr das mit der Umsatzsteuer, wenn in der Übergangsgewinnermittlung eine Forderung brutto hinzugerechnet wird. Bei der Zahlung im Folgejahr hebt sich das Forderungskonto aus, weil die Zahlung dann erst erfolgt. Die Umsatzsteuer die in der Forderung enthalten ist, da mache ich eine zweite Buchung die wie folgt aussieht: Aufwand an USt-Verbindlichkeit. Wie sieht ihr das?
Durch @Dirk_Jendritzki in Betriebliches Rechnungswesen verschoben, Kategorien FIBU, Jahresabschluss hinzugefügt.
Nö! Aufwand hat da nix verloren, da die Übergangsgewinnermittlung außerhalb der Bilanz über das Schema gemäß EStR erfolgt.
1. Vorjahr ganz normal als EÜR buchen + natürlich 10-Tage-Regel usw. beachten
2. EB-Werte eröffnen, als ob der Bestand immer schon Bilanzierer ist
Evtl. muss die Restsumme dann gegen Kapital eröffnet werden.
3. Über die EB-Werte kann man dann mit der gesonderten Gewinnermittlungsart den Übergangsgewinn gem. EStR ermitteln.
Hier gibt es ein prima Datev-Tool.
Da hier die Verbindlichkeiten inkl. USt wieder mindernd abgerechnet werden, braucht und darf man hierzu nichts gegen Aufwand buchen.
Wichtig ist, dass hier nicht erneut Verbindlichkeiten doppelt berücksichtigt werden (z.B. weil diese bereits aufgrund 10-Tage-Regel im Vorjahr Gewinauswirkung hatten).
Habe oft genug in der Praxis gesehen, dass ein anderer Weg nur zu falschen Ergebnissen führt.
Danke für die Ausführung. Mir stellt sich aber weiterhin die Frage , wie die Buchung der Umsatzsteuer erfolgen soll. Wann entsteht die Steuer ? In der Übergangsgewinnermittlung wird die Forderung Brutto hinzugerechnet . Was ist mit der Umsatzsteuer die dann an das Finanzamt im Jahr des Wechsels gezahlt wird. Die hat sich dann ja nirgendwo ausgewirkt . M.E. müsste dann gegen Aufwand gebucht werden. Umsatzsteuer Erlasse 13.6 abs (3) s. 2
Sie sind im Ertragsteuerrecht, da interessiert der UStAE nicht.
Und nein, Sie müssten nicht gegen Aufwand buchen.
Als Beispiel wenn Ihre Eröffnungsbilanz nur aus einer Forderung (Ist-Versteuerung besteht)
01.01.2024
Aktiva
Forderung brutto
Passiva
Kapital = Forderung netto
Steuerrückstellung = USt nicht fällig
Die Übergangsgewinnermittlung gem. EStR ermittelt sich wie folgt:
Zurechnungen in Höhe Forderung brutto : 119.000 Euro
Abrechnungen Steuerrückstellungen : 19.000 Euro
= Übergangsgewinn
Die Steuerrrückstellungen können Sie auch durch USt-Verbindlichkeiten ersetzen bei Soll-Versteuerung.
Wenn Sie den Zufluss in der laufenden Bilanz haben, dann ist der ganze Zufluss (bis auf Skonto netto) gewinnneutral. Wie es auch zu sein hat.
Anmerkung hierzu in Bezug auf die Umsatzsteuer:
Wenn Sie auch parallel zur Gewinnermittlungsart die USt-Besteuerungsart wechseln, müssen Sie bei Zufluss im neuen Jahr einer alten ISt-Besteuerungs-Fo in DATEV eventuell die Zahlungsbuchung unter "abweichende Besteuerungsart" kennzeichnen.
Dann kennt DATEV, dass hier die FO noch der Ist-Besteuerungsart unterliegt, da es sich um eine alte Vorjahres-Forderung handelt.
Im Hintergrund bucht dann DATEV "USt-nicht fällig" auf "USt-fällig" um. Ihre USt-Steuerrückstellungen sollten sich dann mit Zufluss der letzten Vorjahresrechnung aufgehen.
@Kiray schrieb:Danke für die Ausführung. Mir stellt sich aber weiterhin die Frage, wie die Buchung der Umsatzsteuer erfolgen soll. Wann entsteht die Steuer ?
Wenn die Leistung erbracht ist, die Ware den Betriebshof verlassen hat ... Damit soll sie in der Regel auch fällig werden, muß sie aber im Einzelfall noch nicht.
Sie wechseln von der EÜR, wo die vereinnahmte USt Erlösbestandteil und die gezahlte Betriebsausgabe ist, in den Vermögensvergleich, wo sie erfolgsneutral behandelt wird. Auch das bitte mit im Hinterkopf behalten, dann wird Ihnen die Sache klarer.
Ja genau, der Mandant wechselt auch die Besteuerungsart. Ich habe das mal ausprobiert mit der Tastenkombination Strg + S kann man die IST-Versteuerung dann beim Ausgleich der Fo wählen. Danke für den Hinweis.