Interessantes Thema, ich klinke mich mal ein.
Zur USt würde ich tatsächlich sagen, dass Sie 2 Fälle haben. Zum einen die Rücknahme der defekten Ware mit 16% und dann die Herausgabe der neuen Ware mit 19%! Insofern kein Thema, Unternehmerverträge sollten grundsätzlich auf netto und nicht (wie bei Verbraucherverträgen) auf brutto geschlossen sein.
Zum Rest: Rückstellungen auflösen. Dafür gibt es ein extra Konto. Das Erhöht den Gewinn, wird aber neutralisiert, weil Sie die Ware durch die Wandlung zurücknehmen! Die zweifelhafte Forderung muss natürlich ebenso gegengebucht werden, da es diese nicht mehr gibt.
Tatsächlich sehe ich erst einmal nur ein auflösend der nun durch Beschluss nicht mehr korrekten Buchungen und eine Rücknahme eines Verkaufs mit einer Aushändigung eines neuen Verkaufs und einen Schadenersatz durch den Hersteller des verbauten defekten Teils.
Danke schonmal für den Vorschlag.
So habe ich auch erst einmal gedacht. Allerdings erhält der Kunde von uns keine neue Ware, sondern möchte es dann dabei belassen und ohne neue Ware aus der Sache herausgehen. Womöglich kann es sein, dass der Kunde noch um Schadenersatz klagt. Wir müssen versuchen die Ware dann anderweitig loszuwerden, da es kundenspezifische Ware ist, was sich als schwierig erweisen wird.
Ich würde dem Kunden eine Gutschrift des ursprünglichen Betrages mit 16% USt schreiben und diese dann (abzgl. des bereits einbehaltenen Betrages vom Kunden) zurücküberweisen.
Der Hersteller bekommt dann von uns eine Rechnung von 80% des ursprünglichen Erlöses mit 19% USt. Hierbei handelt es sich um keinen echten Schadenersatz.
Die Frage ist nun, wie man die beiden Belege bucht...
@pkuehler schrieb:Ich würde dem Kunden eine Gutschrift des ursprünglichen Betrages mit 16% USt schreiben und diese dann (abzgl. des bereits einbehaltenen Betrages vom Kunden) zurücküberweisen.
Ja, so würde ich in diesem Falle auch tun. Leistungszeitpunkt war schließlich HJ2/2020.
Der Hersteller bekommt dann von uns eine Rechnung von 80% des ursprünglichen Erlöses mit 19% USt. Hierbei handelt es sich um keinen echten Schadenersatz.
Auch das würde ich so machen wenn es sich um unechten Schadenersatz handelt, da der Leistungszeitpunkt ja durch Gerichtsbeschluss bestimmt ist.
Die Frage ist nun, wie man die beiden Belege bucht...
Naja, die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist ein negativer Umsatz. Hier eben aufpassen, dass es auch mit 16% gebucht wird. Wir haben für solche Fälle separate Konten.
Also buchen sie Umsatz 16% an Kreditor.
Der Schadenersatz ist Kreditor (Hersteller) an Schadenersatz mit Steuerschlüssel 19%.
Jetzt lösen sie noch Ihre Rückstellungen entsprechend auf (Erträge aus Auflösung von RSt) und alles sollte gut sein.