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Wandlung buchen

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letzte Antwort am 14.04.2022 12:14:41 von renek
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pkuehler
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo zusammen,
 
ich habe da einen Sachverhalt, über den ich jetzt schon länger nachdenke und wollte euch dazu um Hilfe bitten. 

 

Ich arbeite in einer Firma, die Aufbauten (Koffer, Kräne, Kipper etc.) auf Fahrgestelle aufbaut. Bilanzierer / SKR04
Ein Kunde erhielt einen wie oben genannten Aufbau mit Kipper in 2020 (16% USt) von uns. Er hatte damit einige Beanstandungen und behielt sich deshalb einen Teil der Rechnungssumme ein. Wir haben daraufhin auf Garantie einige Sachen ausgebessert. Der Kunde war leider immer noch nicht zufrieden und die Sache ging bis vor Gericht. Nun klagt er auf Wandlung und wir haben uns jetzt dazu entschieden, dies zu akzeptieren. Als Schadenersatz möchte sich der Hersteller des Kippers mit 80% der entgangenen Summe beteiligen. Folgendes wurde in 2020 gebucht:
 
  • Restbetrag der Forderung wurde in die zweifelhaften Forderungen umgebucht
  • der gesamte Nettoerlös wurde in die Garantierückstellung eingestellt
  • eine Rückstellung für Gerichtskosten wurde gebildet
Die Frage ist, wie es nun weiter geht. Theoretisch müsste unsere Firma ja eine Gutschrift schreiben und wir überweisen den bereits erhaltenen Betrag wieder zurück. Die Rückstellungen müssten aufgelöst werden und die 80% Schadenersatz sind ja wahrscheinlich als Ertrag zu buchen oder liege ich da falsch? Gehört das überhaupt in 2022 oder ist das alles als periodenfremd anzusehen? Wie ist das mit der USt? Wie würdet Ihr das gesamte "Chaos" buchen? 

 

Danke schonmal im Voraus! 

 

renek
Meister
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Nachricht 2 von 4
359 Mal angesehen

Interessantes Thema, ich klinke mich mal ein.

 

Zur USt würde ich tatsächlich sagen, dass Sie 2 Fälle haben. Zum einen die Rücknahme der defekten Ware mit 16% und dann die Herausgabe der neuen Ware mit 19%! Insofern kein Thema, Unternehmerverträge sollten grundsätzlich auf netto und nicht (wie bei Verbraucherverträgen) auf brutto geschlossen sein.

 

Zum Rest: Rückstellungen auflösen. Dafür gibt es ein extra Konto. Das Erhöht den Gewinn, wird aber neutralisiert, weil Sie die Ware durch die Wandlung zurücknehmen! Die zweifelhafte Forderung muss natürlich ebenso gegengebucht werden, da es diese nicht mehr gibt.

 

Tatsächlich sehe ich erst einmal nur ein auflösend der nun durch Beschluss nicht mehr korrekten Buchungen und eine Rücknahme eines Verkaufs mit einer Aushändigung eines neuen Verkaufs und einen Schadenersatz durch den Hersteller des verbauten defekten Teils.

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pkuehler
Beginner
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Nachricht 3 von 4
349 Mal angesehen

Danke schonmal für den Vorschlag.

 

So habe ich auch erst einmal gedacht. Allerdings erhält der Kunde von uns keine neue Ware, sondern möchte es dann dabei belassen und ohne neue Ware aus der Sache herausgehen. Womöglich kann es sein, dass der Kunde noch um Schadenersatz klagt. Wir müssen versuchen die Ware dann anderweitig loszuwerden, da es kundenspezifische Ware ist, was sich als schwierig erweisen wird.

 

Ich würde dem Kunden eine Gutschrift des ursprünglichen Betrages mit 16% USt schreiben und diese dann (abzgl. des bereits einbehaltenen Betrages vom Kunden) zurücküberweisen. 

 

Der Hersteller bekommt dann von uns eine Rechnung von 80% des ursprünglichen Erlöses mit 19% USt. Hierbei handelt es sich um keinen echten Schadenersatz. 

 

Die Frage ist nun, wie man die beiden Belege bucht...

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renek
Meister
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Nachricht 4 von 4
315 Mal angesehen

@pkuehler  schrieb:

Ich würde dem Kunden eine Gutschrift des ursprünglichen Betrages mit 16% USt schreiben und diese dann (abzgl. des bereits einbehaltenen Betrages vom Kunden) zurücküberweisen. 


Ja, so würde ich in diesem Falle auch tun. Leistungszeitpunkt war schließlich HJ2/2020.

 

Der Hersteller bekommt dann von uns eine Rechnung von 80% des ursprünglichen Erlöses mit 19% USt. Hierbei handelt es sich um keinen echten Schadenersatz.


Auch das würde ich so machen wenn es sich um unechten Schadenersatz handelt, da der Leistungszeitpunkt ja durch Gerichtsbeschluss bestimmt ist.

 


Die Frage ist nun, wie man die beiden Belege bucht...

Naja, die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist ein negativer Umsatz. Hier eben aufpassen, dass es auch mit 16% gebucht wird. Wir haben für solche Fälle separate Konten.

 

Also buchen sie Umsatz 16% an Kreditor.

 

Der Schadenersatz ist Kreditor (Hersteller) an Schadenersatz mit Steuerschlüssel 19%.

 

Jetzt lösen sie noch Ihre Rückstellungen entsprechend auf (Erträge aus Auflösung von RSt) und alles sollte gut sein.

 

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letzte Antwort am 14.04.2022 12:14:41 von renek
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