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Veräußerungsbilanz

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letzte Antwort am 18.12.2015 20:42:48 von liess
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liess
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Eine Mandantin hat kurz vor ihrem Ableben ihren EÜR-Betrieb veräußert, Übertragungsstichtag war der Todestag, im Vertrag ist allerdings geregelt, dass im Monat des Ablebens die Einnahmen und Ausgaben noch über die Veräußerin laufen. Das war 10/2015. In 11/2015 waren auch noch ein paar Einnahmen, weil noch etwas aus dem Betriebsvermögen verkauft wurde (mit USt-Ausweis; durch Rechtsnachfolger - der aber den Betrieb nicht übernommen hat, ist ja verkauft worden). Ausgaben waren auch noch, mE. mit VorSt-Abzug, da die Unternehmereigenschaft erst endet, wenn alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Betrieb abgeschlossen sind.

Grds. ist zum Übertragungszeitpunkt von der EÜR zur Bilanzierung zu wechseln (R 4.5 Abs. 6 EStR) und durch diese Bilanz der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Wird das in der Praxis wirklich so praktiziert? Ein Kollege meinte, er lässt die EÜR einfach weiterlaufen und ermittelt den Veräußerungsgewinn in einer Excel-Tabelle. Akzeptiert das Finanzamt das? Müsste nicht die Aufgabebilanz sogar elektronisch übermittelt werden?

Wie würde ich das mit DATEV richtig lösen können? Lasse ich die lfde Buchhaltung einfach noch bis z.B. Ende November (oder sogar Ende Dezember) laufen (auch wegen der korrekten USt bzw. VorSt aus den Rechnungen aus November) und lege für die separate Veräußerungsbilanz eine neue Mandanten-Nr. an?

Entschuldigt, falls die Frage schon mal beantwortet sein sollte, ich habe über die Suchfunktion nichts gefunden und die Newsgroup im neuen Outfit wende ich heute erstmalig an.

Herzlichen Dank im Vorhinein für Infos,

J. Liess

ott
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Hallo,

ich würde zum Stichtag eine Bilanz erstellen und alles nach diesem Stichtag über Forderungen/Rückstellungen/Verbindlichkeiten erfassen. Diese Bilanz dann auch

mittels E-Bilanz übermitteln.

Viele Grüße

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liess
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Danke für Ihre Einschätzung, Herr Ott.
In der Praxis habe ich das Problem, dass ja noch normal das USt-Signal läuft, sprich ich muss ja noch UStVAen abgeben auch im November. Sie würden alle nachträglichen Rechnungen und Belege z.B. zum 31.10.2015 einbuchen? Aber da gibt es ja grds. noch keinen VorSt-Abzug, wenn die Rechnung von später datiert...

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ott
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Da wir alles über die Rückstellungen eingebucht haben wurden die USt Meldungen zum späteren Abzug gebracht!

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wvtümpling
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Hallo, würde sagen die Unternehmereigenschaft endet zwingend mit dem Tod der natürlichen Person als ehemaligem Unternehmer. Danach kann er nicht mehr tätig werden und in seiner Person alle Rechtsbeziehungen abwickeln. Ergo ist doch der Person des ehemaligen Unternehmers nur die Umsatzsteuer zurechenbar, für die diese Person noch zu Lebzeiten umsatzsteuerliche Leistungen erbracht oder ggf. zu versteuernde Anzahlungen erhalten haben kann. Gleiches gilt im Prinzip für die Vorsteuer. Abziehen kann der Unternehmer (der existente Unternehmer) die gesetzlich geschuldete Steuer [für L. u. L...]  die von einem anderen U. für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Wenn das Unternehmen (im Ganzen) auf einen Erwerber (Käufer) mit Stichtag xy in 10/2015 übergegangen ist, dann gehen auch die (ggf. bei Ist- Versteuerung) mangels früherem Zufluss bis dahin noch nicht fälligen USt- Rückstellungen gegenüber dem Finanzamt auf den Erwerber (?) / mindestens auf den Rechtsnachfolger (Erben) über. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über solche Leistungen, die, falls nach dem Stichtag x 10/2015 gelegen, nicht mehr an den vormaligen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht worden sein können, können nicht mehr im Rahmen seines bisherigen Unternehmens abziehbar sein.

Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (UStAE 2.6 Abs. 5 S. 1)

Wenn der oder die Erben / Rechtsnachfolger Betriebsvermögen verkaufen und dergl., dann ist m. E. deren Unternehmereigenschaft bezogen auf diese Umsätze zu prüfen. Gleiches gilt m. E. für deren Vorsteuerabzugsberechtigung.

Wenn ertragsteuerliche Einnahmen für den gesamten Todesmonat noch dem Veräußerer zugerechnet werden sollen, dann dürfte die Überleitungsrechnung zur Schlussbilanz auf den 31.10.2015 nur solche Zu- und Abrechnungen für alle Forderungen und Verbindlichkeiten enthalten, die bis zum 31.10. entstanden sind und danach erst zufließen. Ust-Voranmeldungen für 11 spätere Monate können dann eigentlich nur später zugeflossene ustliche Entgelte aus Leistungen vor dem Tod oder Vorsteuern aus vor dem Tod bezogene Eingangsleistungen enthalten.

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liess
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Haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr von Tümpling!
Wenn wir nun schon so tief in der fachlichen (nicht mehr nur buchhalterischen) Diskussion sind, möchte ich gerne näher auf Ihre Argumente eingehen, die ich durchaus auch so sehe - auf der einen Seite. Auf der anderen Seite bringt mich die Regelung des Abschn. 2.6 Abs. 5 UStAE zum Nachdenken:

"Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit." 

Das könnte man so verstehen, dass DIE VERÄUSSERUNG (egal durch wen) von Gg. des BV noch zur Unternehmertätigkeit gehört.
Man könnte aber auch herausheben, dass DER UNTERNEHMER die Rechtsbeziehungen abwickeln muss - was eben nicht mehr möglich ist, wenn er verstorben ist.

In meinem speziellen Fall war es so, dass der bisherige Lebenspartner (der nicht Rechtsnachfolger ist, der der verstorbenen Unternehmerin aber während der langen Krebserkrankung geschäftlich geholfen hat) noch zwei Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt hat für den "Verkauf" von kurz vor dem Versterben gekaufter Ware, die nun die Erwerberin im übernommenen Betrieb nutzt; diese Ware war noch nicht im Kaufpreis des Betriebs berücksichtigt. Ich betreue auch die Käuferin des Unternehmens, welche aus diesen Rechnungen eigentlich den VorSt-Abzug haben könnte.
Sind Sie der Meinung, dass der USt-Ausweis in der Rechnung der verstorbenen Unternehmerin zu Unrecht ist, diese aber noch schuldet und die Erwerberin keinen VorSt-Abzug hat?

Oder gehört der "Verkauf" der Ware (im November) eben doch noch zum Unternehmensgegenstand? Dann müsste ich die Buchhaltung noch für den November laufen lassen, und den Betrieb erst zum 30.11.2015 aufgeben mit Veräußerungsbilanz?

Wie würden Sie oder andere Leser das in der Praxis lösen? Ein von mir gefragter Kollege würde das pragmatisch lösen, alles "normal" über den bisherigen Buchhaltungskreis buchen und den Veräußerungsgewinn nur über eine Excel-Tabelle berechnen (was aus meiner Sicht nicht richtig ist, da es eine Pflicht zum Übergang zur Bilanzierung gibt (siehe R 4.5 Abs. 6 EStR und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2010, Az. 9 K 1449/09).

Mein Interesse liegt zum einen an der "theoretisch" richtigen Lösung (wann endet die Unternehmereigenschaft? Wie lange ist Buchhaltung fortzuführen?) und zum anderen an der praktischen Umsetzung.

Ich würde mich sehr über weiteren Austausch dazu freuen.

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wvtümpling
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Hallo,

ich versuche es mal:

"Sind Sie der Meinung, dass der USt-Ausweis in der Rechnung der verstorbenen Unternehmerin zu Unrecht ist, diese aber noch schuldet und die Erwerberin keinen VorSt-Abzug hat?"

Ja, denn der Lieferer ist für den Abnehmer "erkennbar" nicht die Betriebserwerberin, sondern der (Lebenspartner handelnd für) die Rechtsnachfolger. Wird in einer Rechnung über eine Lieferung zu Unrecht USt ausgewiesen, wird sie geschuldet.

Wenn die Ware mit der Veräußerung zum Stichtag x-10/2015 körperlich und rechtlich in das umsatzsteuerliche Unternehmen der Erwerberin übergegangen ist, dann gibt es aus meiner Sicht auch folgende Betrachtungsmöglichkeit: Der Verkäufer, also der oder die Erben (für sie handelnd der Lebenspartner) ist faktisch als Verkaufskommissionär § 3 Abs. 3 UStG tätig geworden. Es gibt dann zum selben Zeitpunkt des Verkaufs der Ware einmal eine fingierte Lieferung der Betriebserwerberin an den oder die Rechtsnachfolger als Kommissionäre (für die der Lebenspartner tätig geworden ist) und eine zeitgleiche Lieferung der Ware an den Abnehmer. Für die fingierte Lieferung Betriebserwerberin an Rechtsnachfolger / Lebenspartner entsteht bei der Betriebserwerberin normal ein Verkaufserlös + 19% USt im Betrieb (Buchhaltung) der Betriebserwerberin -> VA November, sofern Sie das Entgelt dafür erhalten oder darauf noch Anspruch hat (Forderung L.u.L.).  Wird diese Forderung auf den Veräußerungserlös inkl. USt für die verkaufte Ware auf den Veräußerungspreis für den Gesamtbetrieb angerechnet, gilt das Entgelt m. E. ebenfalls als erhalten, sprich bei der Betriebserwerberin zugeflossen.

Die Betriebserwerberin wird aus der noch von der Vorgängerin erworbenen Ware den Vorsteuerabzug geltend machen können, wenn sie § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG aufgrund Geschäftsveräußerung im Ganzen in die Rechtsstellung der Vorgängerin eintritt. Dieser Vorsteuerabzug stünde zwar der Vorgängerin als ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zurechenbar unmittelbar zu (Bestellung / Leistungsbezug vor Tod). Die Betriebserwerberin ist m. E. jedoch  dahingehend  in die Rechtsstellung der Geschäftsveräußerin eingetreten (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG) Die Rechtsnachfolger haben als Verkaufskommissionäre einen einzigen umsatzsteuerlichen Umsatz, die 2. Lieferung an den Abnehmer und vereinnahmen das Entgelt von diesem.

Final gesehen ist die USt- Zahllast aus dem Warengeschäft bei der Geschäftserwerberin 0,00.  Aus dem Verkauf einer Ware, die die / der Erbe oder Rechtsnachfolger als Kommissionär mit USt- Ausweis verkauft hat, ist die USt abzuführen. Praktischer Weise kann das ja durchaus in der USt- Jahreserklärung der Vorgängerin passieren. Alternative: Rechnungskorrektur Warenverkauf 

Oder gehört der "Verkauf" der Ware (im November) eben doch noch zum Unternehmensgegenstand? m. E. Nein, s. oben

Dann müsste ich die Buchhaltung noch für den November laufen lassen, und den Betrieb erst zum 30.11.2015 aufgeben mit Veräußerungsbilanz?"

Der Verauf gehört m. E. bereits rechtlich und tatsächlich zum Geschäft der Betriebserwerberin. Die Schlussbilanz machen Sie zum 31.10.2015. Der laufende Gewinn wird meist als Excel-Überleitung vom EÜR- Ergebnis zum Betriebsvermögens-vergleichsgewinn ermittelt. Die Schlussbilanzwerte ergeben sich ja dadurch. Der Veräußerungsgewinn § 16 EStG ergibt sich als Veräußerungspreis +TW ins PV entnommene WG ./. Veräußerungskosten ./. Buchwertkapital  der Schlussbilanz

hoffe mich nicht  zu irren, Gruß

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karlhörterer
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Sehr geehrte Frau Liess,

ich denke, dass hinsichtlich der USt die Verfügung der OFD Karlsruhe (DATEV Dok. Nr.  5234962)  weitgehend  Ihren Fall löst.

Wenn ich Sie richtig verstanden liegt der Sachverhalt so:

- Mandantin verstarb 10/2015
- deren LP hatte noch vor dem Tod an die Mdt. Ware geliefert und rechnet nun nach
    dem Tod mit USt ab.
- die Ware wurde faktisch mit dem Unternehmen übertragen, wurde aber lediglich im Kaufpreis nicht berücksichtigt
Lösung:

-   Werden Rechnungen für Leistungsbezüge des Erblassers erst nach dem
Erbfall erteilt, kann der Erbe als Rechtsnachfolger den Vorsteuerabzug geltend
machen. Der Erbe kann auch die Vorsteuer für Leistungsbezüge, die mit der
Liquidation des ererbten Vermögens im Zusammenhang stehen (z.B.
Zeitungsinserate, Maklergebühren), unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
abziehen. Das beruht auf BFH V R 24/07. Der nicht fortführende Erbe wird "insoweit" zum Unternehmer.

- geht man davon aus, dass die Veräußerung eine GiG i.S. § 1 Ia UStG ist, so ist auch der lediglich im Kaufpreis unberücksichtigt belassene Warenteil darunter zu subsumieren, denn die Parteien gingen wohl davon aus, dass das gesamt UN einschließlich Warenbestand übertragen wird. Dass dabei bereits im Bestand befindliche und auch faktisch übernommene Waren lediglich im KP unberücksichtigt blieben, führt m.E. lediglich dazu, dass sich der Gesamt-KP entsprechend nachträglich erhöht. Somit ist auch diese Veräußerung nicht ust-bar. Ein USt-Ausweis durch den Rechtsnachfolger ggü. der Erwerberin ist daher NUR aus diesem Grund ein 14c-Fall und der VoSt-Abzug daher unzulässig.

- Wenn man die Auffassung vertritt, die Übertragung der Ware durch den Rechtsnachfolger an die UN-Erwerberin sei ein eigenständiger Vorgang, der nicht von § 1 Ia UStG erfasst wird (was ich nicht so sehe), dann ist die Veräußerung durch den Erben ein Umsatz des Erben, der INSOWEIT ein UN geworden ist (siehe BFH a.a.O. bzw. OFD Karlsruhe a.a.O.). Dann ist auch der USt-Ausweis kein 14c-Fall und der VoSt-Abzug möglich.

MfG

Karl Hörterer  

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Der Sachverhalt war etwas anders - es handelt sich um eine Lieferung aus dem Bestand des Unternehmes an die Unternehmenserwerberin (nicht von dem LP an die verstorbene Unternehmerin), aber was mich überzeugt ist die Sichtweise der Geschäftsveräußerung im ganzen (die unstreitig vorliegt). Darunter müsste auch der zusätzliche Warenverkauf fallen, der ja eben zusätzlich abgerechnet wurde, da er in der GiG nicht enthalten war - aber dazu gehört. Also eigentlich ohne USt. Am besten sollten die Rechnungen korrigiert werden.

Ich werde am besten die Oktober-Buchhaltung korrigieren und darin alles relevante berücksichtigen.

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letzte Antwort am 18.12.2015 20:42:48 von liess
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