Hallo zusammen,
ich hätte gerne eure Meinung zu meinem Gedanken von mir, zum einen ob das dargestellte Problem relevant genug ist, dass einer Lösung bedarf, oder ob es so selten ist, dass Ihr keinen Handlungsbedarf seht, und natürlich ob die von mir vorgeschlagene Lösung Sinn macht oder ob Ihr bessere Lösungswese praktiziert.
Der Sachverhalt:
Ein Mandant erhält einen umsatzsteuerpflichtigen Zuschuss zu Anschaffungen von Anlagegütern. Diese sollen die Anschaffungskosten mindern. Man bucht also vom entsprechenden Erlöskonto den Nettobetrag um auf das entsprechende Anlagekonto.
Das Problem:
Das Erlöskonto wird ja hierdurch null. Solange man die Übergabe in die Umsatzsteuer nach Einzelbuchungen macht ist dies kein Problem.
Muss aber aus irgendeinem Grund nach Kontenwerten übergeben werden (z.B. ein Konsolidierungsmandant), so wird dieser Sachverhalt nicht berücksichtigt und die Umsatzsteuer stimmt nicht.
Der Lösungsvorschlag:
Es könnte ein neues Konto eingerichtet werden. Die Buchung der Kürzung der Anschaffungskosten wird von diesem Konto vorgenommen, der Saldo dieses Kontos würde sich mit dem des Erlöskontos ausgleichen. Bei der Abfrage der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage würde aber nur das Erlöskonto abgefragt werden. Für Zwecke der Bilanz würden die beiden Konten verrechnet werden und sich dann gegebenenfalls auflösen.
Soweit mein Gedanke, ich selbst hatte diese Konstellation nur einmal, einerseits halte ich es für denkbar, dass der Sachverhalt selten
genug ist um ihn händisch zu korrigieren, andererseits ist es doch eine mögliche Fehlerquelle und erfordert eben eine manuelle Korrektur, welche bei jeder erneuten Erstellung der Umsatzsteuererklärung zu berücksichtigen ist, daher bitte ich um Meinungen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Mayer
Im Schrifttum ist über dieses Thema schon viel diskutiert worden.
In HR sind somit folgende Möglichkeiten denkbar:
- Erfolgswirksame Behandlung
- Absetzung von den AHK
- Bildung eines Passivposten und Auflösung über ND des VG (siehe z. B. Coenenberg)
Unbedingt Einlesen, da es diverse Wahlmöglichkeiten zur Gewinngestaltung gibt. (erste Ideen: Google. "Zuschuß buchen")
Sehr geehrter Herr Kolberg,
gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie mit "Erfolgswirksamer Behandlung" die sofortige volle gewinnwirksame Verbuchung des Zuschusses meinen? Dies ist sicherlich für die Buchhaltung die einfachste Variante, mutmaßlich aber eher unpopulär.
Mit "Absetzung von den AHK" dürfte der von mir genannte Fall gemeint sein? Hier sehe ich wie erwähnt eine potentielle Fehlerquelle für die Umsatzsteuer in bestimmten Konstellationen.
"Bildung eines Passivpostens" würde, so ich dies richtig verstehe, den Zuschuss auf die Nutzungsdauer des bezuschussten Anlagevermögens verteilen und, bei entsprechender Kontenschlüsselung, Fehler bei der Umsatzsteuer vermeiden. Zwei Nachteile die ich sehe sind zum einen, dass man selbst immer einen Blick auf das mit dem Zuschuss zusammenhängende Anlagevermögen haben muss, um bei einem Abgang vor Ablauf der Nutzungsdauer auch den Passivposten voll aufzulösen, zum anderen muss der Posten jedes Jahr aufs neue teilweise aufgelöst werden und bezuschusstes Anlagevermögen kann sehr lange Nutzungsdauern haben, so dass man genau protokollieren muss wie sich der Posten zusammensetzt um auch (viele) Jahre später den Sachverhalt nachvollziehen zu können.
Soweit meine Gedanken.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Mayer
Sehr geehrter Herr Mayer,
bei der "Bildung eines Passivpostens" besteht die Möglichkeit den Zuschuss zum Anlagegut im Inventar Registerkarte Förderungen zu erfassen. Anschließend sind die Sachkonten für die Auflösung der Förderungen (also Sachkonto für Passivpostens und Sachkonto für Erlöskonto) bei den Buchungssätzen im Anlagevermögen zu hinterlegen. Danach kann der Passivposten über "Buchungen erzeugen" im Anlagevermögen aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt im gleichen zeitlichen Rhythmus wie die Buchung der Abschreibungen.
Ich hoffe, dass bei der Buchung des Anlageabgangs dann auch der Restbetrag des Passivpostens aufgelöst wird. In unseren Fällen sind die geförderten Anlagegüter bisher noch nicht aus dem Anlagevermögen ausgeschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Krumbholz,
für die zum Ausscheidungszeitpunkt noch vorhandene Förderung gibt es in der Anlagenbuchführung keinen Buchungssatz, Sie müssen den Sonderposten in der Buchführung manuell ausbuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Irsigler
Produktmanagement und Service Anlagenbuchführung
DATEV eG