Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen dazu kenne ich, es geht weniger um die Rechtslage als um die Frage:
Was bedeutet Kontodeckung AM FÄLLIGKEITSTAG.
Denn BEIDES ist Voraussetzung für die Fristenfiktion bei Lastschrifteinzug.
Hätte das Konto am 10.1. nicht genug Deckung gehabt, wäre mir die Sache klar.
Da es aber am 10.1. noch genug Deckung hatte, aber nicht am Tage der Abbuchung vom FA = 16.1. (mit der Folge der manuellen Überweisung am 17.1.), würde ich mich über Erfahrungs- und Meinungsaustausch aus der Praxis freuen.
Du hast die Frage bereits selbst beantwortet.
Wenn im Zeitpunkt des Einzugs vom FA keine Deckung da ist = kein SEPA nach Verfahrensrecht erfolgt!
Rechtfolge:
Manuelle Überweisung, also nach dem 10. Tag = Geldeingang beim Finanzamt = außerhalb § 11 EStG und somit im neuen Steuerjahr.
Ok, danke, das ist mal ne Aussage:
Nach Ihrer Meinung kommt es also nicht auf den Fälligkeitstag 10.1. an (Kontodeckung), sondern auf den Tag des Einzugs am 16.1. - gescheitert wegen fehlender Kontodeckung -> manuelle Überweisung nach dem Fälligkeitstag schließt Zuordnung zu 2024 aus.
Ganz genau, ist nicht meine Meinung, sondern steht eindeutig fest im Gesetz, im Finanzamt und in der höchsten Rechtsprechung.
Im Zweifel beim Finanzamt über Sonstige Nachricht nachfragen, dies erspart sehr viel Ärger und Missverständnisse😉.
Freut mich, wenn ich helfen konnte.
Ich habe gerade mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts telefoniert, sie hat vorgeschlagen zu schauen, welchem Jahr das FA-Programm die USt-VA 11/2024 in dem oben geschilderten Fall zuordnen würde:
2025
Macht für mich nach meiner Rechtsauffassung und dem Austausch hier auch wirklich Sinn.
perfekt, so ist auch die rechtliche korrekte Zuordnung. 😉