Liebe Community,
vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen, so ganz schlau werde ich leider nicht trotz Recherche...
Folgender Sachverhalt:
GmbH & Co. KG XY verkauft Stühle eigentlich immer über die eigene Website. Mit der GmbH Z hat sie aber die Vereinbarung getroffen, dass deutsche GmbH Z die Stühle auch auf der eigenen Seite verkaufen darf. Wird nun auf der Homepage von GmbH Z ein Stuhl gekauft versendet die GmbH & Co. KG XY die Stühle direkt an den Käufer und hat dementsprechend auch den Beleg der Post. Der Käufer weiß nicht, dass die KG noch dazwischen steht. Am Ende stellt die GmbH & Co. KG XY eine Rechnung an die GmbH Z bei der als Rechnungsadresse als die GmbH Z steht und als Lieferadresse der Käufer. Es gibt also im Umlauf zwei Rechnungen - eine von der KG an die GmbH und eine von der GmbH an den Käufer (mit letzterer hat die KG aber nichts zu tun).
Bei den Käufern handelt es sich um
a.) Privatpersonen im EU-Ausland
b.) Institutionen wie Pflegeheime, Krankenhäuser im EU-Ausland
c.) Privatpersonen im Drittland
Frage/Problem:
Meine Frage ist nun - wie ist dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu würdigen bzgl. USt-Ausweis etc.?
Zu a.) Privatpersonen im EU-Ausland:
Hier liegt eine "normale" Lieferung vor, da B2C ins EU-Ausland, daher Rechnung mit Ausweis der USt.
Zu b.) Institutionen wie Pflegeheime, Krankenhäuser im EU-Ausland:
Grundsätzlich hätte ich zuerst gedacht man stellt auf die tatsächliche Lieferung und damit auch auf die Lieferadresse ab, das heißt es müsste eine innergemeinschaftliche Lieferung sein, mit den Folgen Reverse Charge.
Aber: die Käufer teilen der KG natürlich keine USt-ID mit (eventuell der GmbH, aber diese leitet die USt-ID nicht weiter) aber den Einsendebeleg der Post den hat die KG und nicht die GmbH.
Und im Erlass steht in Abschnitt §6a.1 Abs. 10:
(10) 1 Der Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der Empfänger der
Lieferung bzw. der Abnehmer des Gegenstands der Lieferung sein. 2 Das ist regelmäßig
diejenige Person/Einrichtung, der der Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet.
Das heißt durch die Rechnungsstellung an die GmbH hat die KG also auch ihr gegenüber Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wohingegen der Anspruch auf Lieferung ja dann der Käufer hat...
Wäre es also grundsätzlich trotzdem eine innergemeinschaftliche Lieferung die "nur" am fehlenden USt-ID Ausweis scheitert?
Dreiecksgeschäft ist es auch nicht, da nur zwei Länder.
Zu c.) Privatpersonen im Drittland
Ähnliches Dilemma wie bei b.) - liegt hier eine Ausfuhrlieferung vor?
Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr, aber ich bin ehrlichgesagt überfragt was die steuerliche Würdigung angeht... Habt ihr vielleicht einen Input für mich?
Vielen Dank schon mal!!
Julia
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Kategorie ergänzt von @Katharina_Schoenweiss