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USt - Rechnungsadresse oder Lieferadresse

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letzte Antwort am 12.03.2026 15:52:12 von WBS
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RS2020
Beginner
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Liebe Community,

 

vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen, so ganz schlau werde ich leider nicht trotz Recherche... 

 

Folgender Sachverhalt: 

 

GmbH & Co. KG XY verkauft Stühle eigentlich immer über die eigene Website. Mit der GmbH Z hat sie aber die Vereinbarung getroffen, dass deutsche GmbH Z die Stühle auch auf der eigenen Seite verkaufen darf. Wird nun auf der Homepage von GmbH Z ein Stuhl gekauft versendet die GmbH & Co. KG XY die Stühle direkt an den Käufer und hat dementsprechend auch den Beleg der Post. Der Käufer weiß nicht, dass die KG noch dazwischen steht. Am Ende stellt die GmbH & Co. KG XY eine Rechnung an die GmbH Z bei der als Rechnungsadresse als die GmbH Z steht und als Lieferadresse der Käufer. Es gibt also im Umlauf zwei Rechnungen - eine von der KG an die GmbH und eine von der GmbH an den Käufer (mit letzterer hat die KG aber nichts zu tun).

 

Bei den Käufern handelt es sich um 

a.) Privatpersonen im EU-Ausland

b.) Institutionen wie Pflegeheime, Krankenhäuser im EU-Ausland

c.) Privatpersonen im Drittland

 

Frage/Problem:

Meine Frage ist nun - wie ist dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu würdigen bzgl. USt-Ausweis etc.?

 

Zu a.) Privatpersonen im EU-Ausland:

Hier liegt eine "normale" Lieferung vor, da B2C ins EU-Ausland, daher Rechnung mit Ausweis der USt. 

 

Zu b.) Institutionen wie Pflegeheime, Krankenhäuser im EU-Ausland:

Grundsätzlich hätte ich zuerst gedacht man stellt auf die tatsächliche Lieferung und damit auch auf die Lieferadresse ab, das heißt es müsste eine innergemeinschaftliche Lieferung sein, mit den Folgen Reverse Charge. 

 

Aber: die Käufer teilen der KG natürlich keine USt-ID mit (eventuell der GmbH, aber diese leitet die USt-ID nicht weiter) aber den Einsendebeleg der Post den hat die KG und nicht die GmbH.

 

Und im Erlass steht in Abschnitt §6a.1 Abs. 10:

 

(10) 1 Der Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der Empfänger der
Lieferung bzw. der Abnehmer des Gegenstands der Lieferung sein. 2 Das ist regelmäßig
diejenige Person/Einrichtung, der der Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet.

 

Das heißt durch die Rechnungsstellung an die GmbH hat die KG also auch ihr gegenüber Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wohingegen der Anspruch auf Lieferung ja dann der Käufer hat...

 

Wäre es also grundsätzlich trotzdem eine innergemeinschaftliche Lieferung die "nur" am fehlenden USt-ID Ausweis scheitert? 

 

Dreiecksgeschäft ist es auch nicht, da nur zwei Länder.

 

Zu c.) Privatpersonen im Drittland

Ähnliches Dilemma wie bei b.) - liegt hier eine Ausfuhrlieferung vor? 

 

Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr, aber ich bin ehrlichgesagt überfragt was die steuerliche Würdigung angeht... Habt ihr vielleicht einen Input für mich?

 

Vielen Dank schon mal!!

Julia 

 

 

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Kategorie ergänzt von @Katharina_Schoenweiss 

WBS
Beginner
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Liebe Julia,

 

für mich wird hier nur die Lieferzeit und die Lieferkosten reduziert, denn es handelt sich eigentlich um ein simples Streckengeschäft.

Normalerweise kauft GmbH Z bei GmbH & Co. KG XY ein, wird beliefert und liefert dann selbst an den Käufer, der ganz normaler Kunde von GmbH Z ist.

 

Dabei berechnet GmbH & Co. KG XY Lieferkosten an GmbH Z und die wiederum Lieferkosten an den Käufer.
Somit entstehen 2x Lieferkosten und 2x Lieferzeit.

Durch das Streckengeschäft - GmbH & Co. KG XY liefert direkt an den Käufer - entfällt wie gesagt eine Lieferzeit und einmal Lieferkosten. GmbH & Co. KG XY sollte dabei nicht als Lieferant gegenüber dem Kunden auftreten, sondern im Namen von GmbH Z liefern.

 

"Das heißt durch die Rechnungsstellung an die GmbH hat die KG also auch ihr gegenüber Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wohingegen der Anspruch auf Lieferung ja dann der Käufer hat..." => Ja, denn GmbH Z kauft die Ware ja ein - ein ganz normaler Handel.

Käufer zahlt an GmbH Z, GmbH Z zahlt an GmbH & Co. KG XY.

Natürlich solle GmbH Z dem Käufer keine Rechnung schicken, in der der Einkaufspreis steht, also der Verkaufspreis von GmbH & Co. KG XY, sondern den eigenen (hoffentlich höheren 😉 ) Verkaufspreis.

 

Wenn hier vereinbart wurde, dass GmbH Z die Stühle zum gleichen Preis verkaufen muss, wie GmbH & Co. KG XY auf der eigenen Homepage, dann sollte die Rechnung, die GmbH & Co. KG XY and GmbH Z schickt, aber niedrigere Preise enthalten, sonst macht GmbH Z keinen Gewinn...

Liebe Grüße

Bernd

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letzte Antwort am 12.03.2026 15:52:12 von WBS
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