Hallo zusammen,
ein Mandant legt mir eine Eingangs-Rechnung mit folgendem Sachverhalt vor:
Ein Malerbetrieb hat beim Kunde meines Mandanten eine Leistung erbracht; § 13b ist soweit in Ordnung
ABER
Die Leistung wurde in 2023 erbracht und die Rechnung am 08.01.2024 ausgestellt.
Wäre es eine "normale Leistung" würde ich in 2023 den Aufwand und Vorsteuer im Folgejahr abziehbar
buchen.
Wie verhält sich das jedoch bei § 13b?
Kategorie ergänzt von @Antje_Naumann
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