Ich habe Deckungsvermögen im Sachanlagevermögen und muss dies nun handelsrechtlich mit der Pensionsrückstellung saldieren. ...
Hat jemand eine Idee? Ein negatives Wirtschaftsgut in der Anlagenbuchhaltung nur handelsrechtlich ?
?
Pensionsrückstellung dh Schulden gehören nicht ins Anlagevermögen.
Man möge bitte § 246 II S. 2 HGB nachlesen.
Zum besseren Verständnis:
Wir haben Sachanlagevermögen in der Anlagenbuchhaltung bilanziert, es wird auch planmäßig abgeschrieben.
Aber es dient der Sicherung einer Pensionszusage und ist auch so "verbrieft".
Ausweistechnisch ist es in der Handelsbilanz zu verrechnen, d.h. die Bilanzsumme vermindert sich.
Buchungsregeln: Pensionsrückstellungen und Planvermögen (Bilanz)
Dok.-Nr.: 0906034
Dieses Dokument klärt nur die Verrechnung einer Rückdeckungsversicherung (#1357/#1381). Dieser Vermögensposten wird unter "Sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen.
Hier handelt es sich um Anlagevermögen! Bitte lesen Sie die Fragestellung gründlich.
?? BITTE besser erklären. Sie schreiben Deckungsvermögen ab ? Das ist nicht möglich.
Nochmal. Sie haben Deckungsvermögen von
Null und eine Rückstellung. Nirgendwo Abschreibung.
Ich verstehe § 253 Abs. 4 S. 4 HGB i. V. m. Abs. 4 und 5 so, daß das corpus delicti in der Handelsbilanz auf Konto 1381 (SKR 04) zu buchen und wie Umlaufvermögen ggf. auf den Niederstwert abzuschreiben ist, während es in der Steuerbilanz ins Anlagevermögen gehört und normal abgeschrieben wird.
Da steht, dass eine Bewertungseinheit dh Saldierung stattfindet. Das geht nur, wenn die
übrigen keinen Zugriff haben. Das kann kein
Umlaufvermögen sein. Ohne brauchbare Fragestellung kann man Fragen nicht beantworten.
Auf #1355/#1356 (SKR 03) werden die Ansprüche einer Rückdeckungsversicherung gebucht, die Konten sind als "Sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen und daher UV !
Werden die Ansprüche abgetreten/verpfändet an die Berechtigten/Anwärter, erfolgt einer Verrechnung. Die jeweilige Saldo nach Verrechnung (Unterschiedsbetrag) wird entweder aktivisch (eigener Bilanzposten) oder passivisch (Rückstellung) ausgewiesen.
Zu diesem Vorgang gibt es ein umfangreiches DATEV-Dokument.
Gefragt war aber technische Handhabung, wenn es eben nicht eine Rückdeckungsversicherung, sondern ein bisher im Anlagevermögen ausgewiesener Gegenstand verpfändet wurde, der darüber hinaus auch einer planmäßigen Abschreibung unterliegt.
So aus dem Bauch heraus:
Da bei dem VG die Regeln des Zeitwerts anzuwenden sind stellt sich bei mir gerade die Frage ob der VG überhaupt noch im AV und dem Anlageverzeichnis auszuweisen ist sondern in der HB zwangsweise in Posten E lt. Gliederung HGB umzugliedern ist. Was dann auch die technische Handhabung erledigen würde. Dokument wurde ja oben genannt.
Leider habe ich gerade keinen Bilanzkommentar zur Verfügung, deswegen kann ich meine Theorie gerade nicht stützen...
/Edit: Präzisierung
Es ist handelsrechtlich weder Anlage- noch Umlaufvermögen. Ein eventueller Aktivüberhang ist als Sonderposten nach Rechnungsabgrenzung und latenter Steuer auszuweisen: § 266 (2).
Was ist an der Fragestellung unklar?
Danke für den Hinweis. Habe mich berichtigt.
Der Fragsteller will wohl den VG weiter im AV belassen und regulär abschreiben. Das funktioniert in der HB meiner Meinung nach aber so nicht. Die Fragestellung an sich ist nicht unklar.
Wie gesagt es wird keine Abschreibung gebucht. Alles über Personalaufwand.
Wenn man die Wertpapiere abschreiben kann, so kann man das intern tun. Den Wert verrechnet man dann
mit der Rückstellung. In der Steuerbilanz gilt das Anschaffungskostenprinzip. Hier könnte man die Forderung
auf Kto 1355 m.E niedriger bewerten dh abschreiben. Die Rückdeckungsversicherung wird aber normalerweise über
Personalaufwand verbucht.
Wo genau ist die Frage ?
Wir haben Sachanlagevermögen in der Anlagenbuchhaltung bilanziert, es wird auch planmäßig abgeschrieben.
Aber es dient der Sicherung einer Pensionszusage und ist auch so "verbrieft".
Da ist der Knackpunkt für den Fragesteller.
@diplodocus schrieb:Wie gesagt es wird keine Abschreibung gebucht. Alles über Personalaufwand.
Der Aufwand aus der Zuführung zu Pensionsrückstellungen kann auf zweierlei Weise verbucht werden: entweder alles als Personalaufwand oder aufgespalten in Personal- und Zinsaufwand. Beide Varianten sind üblich und haben ihre Berechtigung.
Ich sehe keinen Grund, nicht auch beim Ausweis von Wertminderungen des Deckungsvermögens beide Varianten zuzulassen.
Also Lösung ist wie folgt:
Ansatz/Ausweis
Handelsrechtlich erfolgt eine Umwidmung, das es verrechnet werden kann. Es ist weder AV noch UV,
weil § 246 II S.3 HGB den "übersteigenden Betrag in einen gesonderten Posten" gliedert.
Bewertung
Zum Zeitwert, d.h. Aufdeckung der stillen Reserven
Erfassung einer Ausschüttungssperre unter Berücksichtigung latenter Steuern.
KleinstKapG interessieren mich hier nicht.
Steuerrecht:
Grundsätzliche Maßgeblichkeit der HB (§5 I S 1), aber explizites Verrechnungsverbot (§ 5 Ia)
Bewertung nach lex specialis lt. § 5VI, Befolgung der AfA-Vorschriften § 6 I Nr. 1, § 7
So, und nun die Lösung in DATEV:
Auf HB Ebene raus aus der AnBu, aber Verbleib weiterhin in der StB
Jetzt hab ich die Frage verstanden. Finanzanlagevermögen bleibt Anlagevermögen. Die Abschreibung muss man in einem anderen Anlag machen. Die dient nur zur Wertermittlung. Falls nach der
Verrechnung die Rückdeckungsversicherung höher dann Aktiver Posten ausschüttungsgesperrt. In der Steuerbilanz auch wieder Anlagevermögen. Rückdeckungsversicherung bei langfristigkei
Auch Finanzanlagevermögen.. Umlaufvermögen nur bei kurzfristigkeit.
Mindermeinung Datev kto 1355 dh Umlaufvermögen.
Steuerrechtlich bleibt alles beim alten.
Handelsrechtlich läuft es auf einen gesonderten Posten hinaus (übersteigend als Aktivposten, unterdeckend als Passivposten die PRst mindernd).
Folglich ist die Funktionalität der Datev AnBu zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz zu trennen.