Bei der E-Bilanz werden "Zinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen" vom FA als "Nicht zuordenbare Zinsaufwand" übermittelt (Taxonomieschema). Hier beim Konto 2126 SKR03, Jahr 2019.
Ist diese Zuordnung tatsächlich richtig/sinnvoll? Wäre nicht "Übrige Zinsaufwendungen"/Zinsen und ähnliche Aufwendungen " eine bessere Zuordnung / sinnvollere Zuordnung?
Warum stört mich das überhaupt? Weil das Finanzamt wenn es in der E-Bilanz von "Nicht zuordenbare Zinsaufwand" liest natürlich gleich ein Fass aufmacht (Was falsch gemacht, "illegale" Zinsen etc. keine Ahnung was die sich da gleich denken) und wissen will, was diese ominösen Zinsen eigentlich sind. "Nicht zuordenbare Zinsaufwand" hört sich wohl schon irgendwie potentiell "kriminell" an.
Immerhin wird unter "Nicht zuordenbare Zinsaufwand" (nur) banaler Zinsaufwand wie "Zinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen" subsumiert.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @Gelöschter Nutzer,
der fachliche Hintergrund des Kontos 2126/7326 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens ist der § 4 Abs. 4a EStG, siehe Kontenerläuterung. Also ein Konto für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften kann das Konto aber auch bebucht werden.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das Konto in der E-Bilanz der vorhandenen Taxonomieposition Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG zugeordnet.
Bei Kapitalgesellschaften gibt es diese Taxonomieposition in der E-Bilanz nicht, das Konto wird der Taxonomieposition nicht zuordenbare Zinsaufwendungen (zulässiger Auffangposten) zugeordnet.
Zulässige Auffangposten lassen keine Rückschlüsse auf ein falsches Verhalten zu, sondern sie können genutzt werden, wenn keine anderer Posten passend ist. Das ist seitens Finanzverwaltung auch so vorgesehen, siehe nachfolgend:
FAQ Seite 13/14 von esteuer.deFrage: Was ist zu tun, wenn sich aus der eigenen Buchführung ein Posten ergibt, der
sich nicht mit der gleichen Bezeichnung in der Taxonomie wiederfindet?
Antwort: Hat der Posten im eigenen Abschluss nicht die gleiche Bezeichnung wie die
Position in der Taxonomie, so ist eine Zuordnung des Inhalts dieses Postens auf eine in
der Taxonomie vorhandene Position erforderlich [...] Deckt keine der differenzierten Positionen der Taxonomie den Sachverhalt zutreffend ab, so können die Auffangpositionen für die Zuordnung
genutzt werden. [...]
Klar ist aber auch, dass die Finanzverwaltung interessiert was sich hinter dem Posten verbirgt. Den Vorschlag für die Zuordnung auf Übrige Zinsaufwendungen kann ich verstehen. Ich glaube aber, dass Ihr Problem dadurch nicht gelöst wird. Die Finanzverwaltung kann mit der Bezeichnung auch nichts weiter anfangen und wird vermutlich auch nachfragen.
Daher folgende verschiedene Vorschläge, wie Sie eine Nachfrage vermeiden können. Das ist alles freiwillig, verpflichtend ist es nicht:
Gerne probieren und hier berichten 🙂.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Ich würde das im steuerrechtlichen Bereich der Kap.ges. einfach auf langfristigen Zinsaufwand ( im SKR 03 vermutlich 2120 - ich buche ausschließlich im SKR 04).
Damit ist das Thema durch und Sie brauchen den aus meiner Sicht sehr umständlichen Weg von Herrn Rudolph nicht zu gehen.
Danke für den Tipp und die Hintergrundinformationen.
Aus meiner Sicht (aus rechtlicher Sicht) generell allerdings kein guter Rat etwas ergänzendes und erläuterndes, mithin - mehr - zu übermitteln als notwendig. Wenn überhaupt nur mit Einverständnis des Mandanten (da über den gesetzlichen und somit meist vereinbarten Rahmen hinaus).
Selbstverständlich ist der Auffangposten nichts verwerfliches, ich denke aber das der Mensch bestimmte Worte einfach negativ vor belegt. "Nicht zuordenbar" hört sich einfach in Richtung Fehler an.
Aus meiner Berufspraxis kann ich nur feststellen, dass die Veranlagungsbeamten nur sehr wenig über den Hintergrund der Taxonomie wissen und daher oft falsche Schlüsse ziehen.