Hallo zusammen
ich stehe aktuell vor einem Problem und komme nicht weiter...
Ich habe einen pauschalierenden Landwirt (Bilanzierer), welcher seine Umsätze nach der Istversteuerung ermittelt.
Ich bekomme es im System aber nicht erfasst, das er erst dann seine Umsätze versteuert, wenn er die Zahlung auch erhält - ich möchte Debitorisch/Kreditorisch buchen.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Ich habe es bereits in den Grunddaten Rechnungswesen unter Besteuerungsart mit Pauschalierer aber auch mit Istversteuerung versucht zu verbuchen. Ich bin beide male gescheitert.
Ich bin mit meinem Latein echt am Ende...
Liebe Grüße
Laura
Hallo Laura74,
nur zum Verständnis: Es handelt sich um einen Land-/Forstwirt, der grds. die Durschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG für seine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze anwendet. --> dann Besteuerungsart: Pauschalierung.
Hat dieser Landwirt daneben noch andere Umsätze, für die gerade nicht die Durchschnittssatzbesteuerung greift, z.B. umsatzsteuerpfllichtige Vermietung von Stellplätzen, dann ist Soll-/Istversteuerung natürlich relevant. Wie man dies im SKR14 umsetzt, steht im Dokument DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 9247333 .
Viele Grüße
K. Schmidt
Hallo @Kristina_Schmidt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Dieses Dokument hilft mir leider nicht weiter.
Der LuF ist Pauschalierer und hat keine weiteren Umsätze, welche in dem LuF-Betrieb verbucht werden müssen.
Es muss lediglich die USt nach der IST-Versteuerung abgeführt werden.
Und das bekomme ich im System mit den Grundeinstellungen einfach nicht hin.
LG Laura
Hallo,
wenn er keine anderen Umsätze hat neben den landwirtschaftlichen Umsätzen mit 7,8%, welche Umsatzsteuer möchtest du dann abführen?
Es geht wohl um den Zeitpunkt der Versteuerung der pauschalen Umsatzsteuersätze.
Die Ist-Versteuerung kann gemäß UStAE auch auf die Erlöse gemäß §24 UStG angewandt werden.
Hallo Laura74,
welchen Kontenrahmen nutzt du für den Mandanten?
Wir haben dieses Problem leider auch. Nach Aussage einer DATEV-Mitarbeiterin wurde uns damals mitgeteilt, dass das ausschließlich bei Nutzung des SKR14 möglich sei. Wir hatten bzw. haben das Problem leider auch noch immer, weil wir den SKR03 bzw. SKR04 nutzen.
Viele Grüße Sandra
Die Umsatzsteuer i.H.v. 9% für den verkauf von alkoholischen Erzeugnissen (Weinbau).
Ich nutze den Kontenrahmen SKR14.
Nichts desto trotz bekomme ich es leider nicht korrekt eingestellt, das er mir die Steuer entsprechend korrekt ausweist.
Dann muss ich wohl auch mal mit DATEV telefonieren, wenn du diese Aussage erhalten hast dass das beim SKR14 ginge.
Danke.
Hallo @Laura74,
Im Branchenpaket Land- und Forstwirtschaft SKR14 gibt es einige Funktionen für Pauschalierung mit Soll-Versteuerung. Pauschalierung bei Ist-Versteuerung wird nicht unterstützt.
Hallo @Barbara_Bretting
Gibt es denn eine Lösung für dieses Problem?
Es ist bereits systemseitig alles entsprechend angelegt und der Mandant erwartet auch eine entsprechende Lösung für dieses Problem.
Wie könnte ich hier nun weiter vorgehen?
Haben Sie eine Idee?
LG
Ich habe einen pauschalierenden Landwirt (Bilanzierer), welcher seine Umsätze nach der Istversteuerung ermittelt.
Bilanzierer und Istversteuerung machen wir grundsätzlich nicht, man muss sich das Leben nicht unnötig schwer machen... Bei uns liegen die Landwirte entweder sowieso unter der Grenze, sodass keine USt anfällt oder sie sind sowieso Bilanzierer (= Sollversteuerung bei uns). Damit können solche Probleme umgangen werden.
Was ich nicht verstehe: Meldest du die USt innerhalb einer Voranmeldung? Bei jährlicher Abgabe der USt hast du das Problem ja dann nur beim Jahreswechsel und das funktioniert dann angeblich über das von mir weiter oben bereits genannte Dokument. Also wir haben als landwirtschaftliche Buchstelle keinen Mandanten, der nur wegen Schnapsbrennerei etc. laufend eine Voranmeldung abgeben muss?!
Lieber @Josef
Da gebe ich dir recht - man muss sich das Leben nicht unnötig erschweren.
Leider möchte der Mandant die Umsätze nach der IST-Versteuerung ermitteln.
Und ja, ich melde dich Umsätze monatlich, daher stehe ich nun vor diesem großen Problem.
Sollte es aber gar keine Möglichkeit geben, muss der Mandant wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und seine Umsätze nach der Soll-Versteuerung ermitteln.