So mal auf die Gefahr hin, mich als Buchhalter-Noob zu outen:
Ich habe ein Mandat übernommen, das zum Einen aus einer Einzelfirma besteht und ein Weiteres, welches eine GmbH ist.
Beide Firmen haben einen ähnlichen Unternehmenszweck, sind einander dienlich und der Einzelunternehmer ist gleichwohl an in seiner Einmann-GmbH Geschäftsführer und wen wunderts, dass beide Firmen im gleichen Gebäude untergebracht sind, die im Eigentum des Einzelunternehmers stehen.
Nunmehr fiel mir sofort ins Auge, dass sich die Beiden Firmen gegenseitig lustig Rechnungen aneinander schreiben. Selbstverständlich mit USt-Ausweis.
Nun ist es unzweifelhaft, dass diese Innenumsätze nicht zu einer §14c UStG - Steuer führen, aber was passiert nun mit der Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag.
Wird nun Brutto auf "nicht steuerbare Innenumsätze" gebucht und auf der Gegenseite eben ein Leistungsbezug in den Kosten brutto?
Vielmehr würde ich die zu unrecht ausgewiesene USt und die VSt als Überzahlung ansehen und jeweils in den Bilanzen als Forderungen und Verbindlichkeiten auf die jeweiligen Verrechnungskonten (Darlehen) aufnehmen.
Ist doch ein Witz, dass der Vorberater bei der Konsolidierung einfach die Vorsteuern/Umsatzsteuer jeweils wegrechnete, was für die USt zwar richtig war, aber die Ergebnisse doch verfälscht werden.
Selbstredend werden künftig die Rechnungen entsprechend anders gestellt, aber für die vergangenen eineinhalb Jahre müssen die USt/VSt "verarztet" werden...
Wird in den Fällen eines Innenumsatzes zwischen den einzelnen Unternehmensteilen (versehentlich) ein Beleg ausgetauscht, in dem die USt trotz Nichtsteuerbarkeit gesondert ausgewiesen wurde, liegt allerdings nach der Verwaltungsauffassung kein Dokument (Rechnung) i. S. d. § 14 UStG vor, aus dem die USt nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesene USt geschuldet würde. Es handelt sich danach lediglich um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg....
Quelle: Haufe, Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen, RZ 330.
Gruß aus dem Rheinland
Martin Heim
Es ging ja in der Frage eben nicht um eine/die ust-liche Beurteilung, sondern um die Frage, ob die Forderungen/Verbindlichkeiten inkl. der USt oder ohne diese bilanziell/buchhalterisch zu berücksichtigen sind (oder habe ich da was falsch verstanden?).
Ich nehme an, dass es hierbei auf den zivilrechtlichen Vertrag ankommt (welche Ansprüche gegeneinander). Generell vereinbaren Unternehmer ihre Preise untereinander immer netto, wenn auf beiden Seiten dann weder die in der (nicht)Rechnung die Umsatzsteuer entsteht noch zum VSt-Abzug berechtigt, ist der zivilrechtliche Zahlungsanspruch dann der Nettobetrag. Dieses wird durch die gesetzlichen Regelungen des Innenumsatzes gestärkt.
M.E. nach ist nur der Nettobetrag zu buchen und ggf. zu bilanzieren / zu bezahlen!. Wenn allerdings (immer) der Bruttobetrag ausgeglichen wurde, könnte dies auf eine konkludente Entscheidung hindeuten, dass doch der Bruttobetrag geschuldet wird.
Ich hatte diesen Fall aber noch nie, daher nur mal eben schnell aus der kalten Hüfte geschossen...
da es sich um einen internen Buchungsbeleg handelt, werden m.E. die Beträge netto verbucht. Die Umsatzsteuer würde ich als nicht existent ansehen.
Der Bruttoausweis in der G+V ist m.E. falsch, weil die Kosten/Erträge zu hoch ausgewiesen werden. Könnte dann auch ein vGA-Problem sein, wenn der GmbH ein zu hoher Kostenbetrag in Rechnung gestellt und dann verrechnet oder gezahlt wird.
Das sind aber eine rein steuerliche (und m.E. richtige) Sichtweisen!
Die (handelsrechtliche) Buchführung und somit der Jahresabschluss setzt jedoch immer am Zivilrecht/Sonderzivilrecht an und es geht bei der Fragestellung um die Buchführung.
Hallo, ich glaube hier liegt ein Missrverständnis vor.
Danke erstmal, aber der Sachverhalt §14c UStG in der Organschaft ist mir klar. Dies liegt indes nicht am Abrechnungspapier, sondern darin, dass kein anderer umsatzsteuerlicher Unternehmer existent ist.
Es geht mir nicht darum, wie der Vorgang steuerrechtlich zu beurteilen ist, sondern darum, wie zu buchen ist, wenn die Rechnungen innerhalb der USt-Organschaft mit USt ausgewiesen wurden.
Wir haben einen Nettobetrag, eine Umsatzsteuer und beim Gegenüber die Vorsteuer. Die Verbuchung der Innenumsätze, sofern die Rechnungen richtig ausgestellt werden, erfolgt zweifellos über 8950/4690, aber was, wenn Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wurde und bezahlt wurde?
Da eine Umsatzsteuer nicht entstehen kann bei Innenumsätzen, stellt diese doch auch keine Fälligkeit dar. Mir geht es also darum, ob es eine Aufzahlung (Hingabe) ohne Fälligkeit ist, die auf korrespondierenden Darlehenskonten bei OT und OG erfasst werden muss oder eine andere Beurteilung zu erfolgen hat.
Das verstehe ich wiederum nicht, die Frage wie zu buchen ist, ist IMMER und NUR eine rechtliche Frage (es sei denn Sie buchen in einer rein innerbetrieblichen Buchführung ohne Außenwirkung)!
Wahrscheinlich habe ich die Frage wirklich nicht verstanden, besser ich mache einen Rückzieher.
Selbstverständlich ist jede Buchung rechtlich zu beurteilen, sonst würde ich das ja auch nicht fragen. Sie haben also vollkommen recht 😉
In vorliegendem Fall ist die USt rechtlich unbeachtlich, wurde aber dennoch bezahlt.
Insofern ging es mir um die Beurteilung der aufgezahlten USt, aber je mehr ich mich mit dem Thema befasse, komme ich zu dem Schluss, dass diese Zahlungen lediglich als "Ausleihungen" zu betrachten sind.
Vielen Dank dennoch.
Aber genau hierzu habe ich doch geantwortet!? Wenn immer die USt gezahlt wurde, dann wird wohl - konkludent - auch der entsprechende Bruttobetrag Forderung bzw. Verbindlichkeit darstellen!
Ich denke seesport hat schon die richtige zivilrechtliche Frage aufgeworfen, die Sie (bzw. Ihr Mandant) noch beantworten müssen:
Was haben die Einzelfirma und die GmbH als fremde Dritte und damit angemessen vereinbart. Der Innenumsatz beträgt 1.190 Euro oder 1.000 Euro.
Sind 1.000 Euro angemessen und 1.190 Euro nicht, dann haben wir ggf. ein Problem warum 1.190 Euro gezahlt wurden bzw. der andere hat einen Rückzahlungsanspruch und wir landen bei Ihrer momentanen Lösung "Ausleihungen".
Sind 1.190 Euro angemessen, dann sind das eben der Ertrag/ Aufwand.
Der interne Beleg 1.000 Euro + 19 % USt = 1.190 Euro ist aufgrund der Organschaft unerheblich.
Die USt ist m.E. in keiner Weise "rechtlich unbeachtlich". Gerade sie ist doch hier das Zünglein an der Waage, auch wenn es sich nicht um ein in Richtung Finanzamt bewegendes USt-Problem handelt so doch um ein zivilrechtliches.
Was ist der vereinbarte Zahlbetrag? Brutto oder Netto? Was ist der REIN zivilrechtliche Anspruch, ggf. nach HGB? Das ist hier m.E. die einzige Frage. Ich nehme an, es wurde Brutto vereinbart (Vertrag und Nichtrechnung) = Zahlbetrag, Zahlung Brutto tatsächlich (ggf. in der Vergangenheit).
Brutto ist zu bilanzieren = Ford. / Verbindlichkeit, gleichzeitig wohl auch Aufwand/Ertrag.
Der ganze Krams mit Angemessen, Fremde Dritte etc. hat in der handelsrechtlichen Buchführung doch gar keine Relevanz (Vorredner)!? Das ist ein gesondertes, außerbilanzielles (auch steuerbilanzielles) körperschaftsteuerliches Problem.
@Gelöschter Nutzer schrieb:Die USt ist m.E. in keiner Weise "rechtlich unbeachtlich". Gerade sie ist doch hier das Zünglein an der Waage, auch wenn es sich nicht um ein in Richtung Finanzamt bewegendes USt-Problem handelt so doch um ein zivilrechtliches.
Was ist der vereinbarte Zahlbetrag? Brutto oder Netto? Was ist der REIN zivilrechtliche Anspruch? Das ist hier m.E. die einzige Frage.
Der ganze Krams mit Angemessen etc. hat in der handelsrechtlichen Buchführung doch gar keine Relevanz (Vorredner)!? Das ist ein geonsdertes, außerbilanzielles (auch steuerbilanzielles) körperschaftsteuerliches Problem.
Aufgrund der Organschaft gibt es hier m.E. gar keine USt. Der interne Beleg hätte auch lauten können 190 Euro netto + 1.000 Euro USt. Oder einfach nur 1.190 Euro oder eben 1.000 Euro.
Auch handelsrechtlich sehe ich ein Problem, ob 1.190 Euro Ertrag gebucht werden oder 1.000 Euro Ertrag und 190 Euro Verbindlichkeit. Für eine Bank bei der der handelsrechtliche JA vorliegt macht das schon einen Unterschied.
Es "gibt" hier auch keine USt im Sinne des UStG! Sie ist aber rechnerisch der Grund für diesen Thread und Grund für den Zahlbetrag = Brutto.
Die Bank kann sich für den JA interessieren, das hat aber mit fremden Dritten, Fremdvergleich und VGA gar nichts zu tun.
Die Frage was nun Ertrag / Aufwand ist, ist natürlich wesentlich für den JA und somit auch für die Bank. Der JA basiert rein auf sonderzivilrechtlichen Regelungen des Kaufmanns.
Wenn ein Brutto vereinbart wurde und auch gezahlt wurde, ist dies der entsprechende Betrag des Aufwands/Ertrags und der bilanziellen Darstellung.
Gegenbeweis (unter Zuhilfenahme des USt-lichen Kleinunternehmers) = Dieser errechnet den Zahlbetrag wie folgt= Nettoleistung 100,00€ zzgl. 16% USt = 116,00€ Brutto = Zahlbetrag. Er weist nur die USt nicht aus. Der Rechnungsempfänger bucht auch hier = Aufwand 116,00€ an Verbindlichkeit 116,00€.
Die Umsatzsteuer ist ja nur aus dem Ertrag/Aufwand auszuscheiden, wenn sie auch als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt entstanden ist /entsteht. In diesem Fall ist sie aus rein praktikablen Bilanz-Gründen weder Aufwand noch Ertrag. Das Gegenbeispiel hierzu ist § 4 Abs. 3 EStG, mit abweichenden Regelungen.
@Gelöschter Nutzer schrieb:Es gibt hier auch keine USt! Das habe ich doch auch gar nicht behauptet?
Ihre folgende Aussage habe ich so verstanden:
@Gelöschter Nutzer schrieb:Die USt ist m.E. in keiner Weise "rechtlich unbeachtlich". Gerade sie ist doch hier das Zünglein an der Waage
Auf Fremdvergleich komme ich deshalb, weil das Einzelunternehmen und die GmbH eben nicht fremde Dritte sind und vereinbaren können was sie wollen. M.E. sollten aber der Anspruch sein, diese Vereinbarung angemessen zu halten. Führt jetzt letztlich aber auch am Thema vorbei.
Der Rest des Satzes lautet allerdings: "....auch wenn es sich nicht um ein in Richtung Finanzamt bewegendes USt-Problem handelt so doch um ein zivilrechtliches"
Sie haben ja Recht, natürlich, Angemessenheit ist selbstverständlich das Hauptproblem bei der VGA! Hat aber korrekterweise nichts mit der handelsrechtlichen Buchführung zu tun. Später hat man dann natürlich ein Problem, wenn man es schon in der maßgeblichen HB falsch gemacht hat.
Um dies zu vermeiden kann man aber die Wertansätze in der HB nicht verbiegen, dann macht ja die Bank wieder Stress......
Hi Stefans,
die Nettobeträge also "Verrechnungspreise" sind angemessen. Die Berechnung der USt wurde, wie unter Dritten üblich, aufgeschlagen.
Im Nachhinein ist die der Aufschlag mit der USt nicht statthaft, da sich damit der Aufwand für den Rechnungsempfänger erhöht; es besteht kein Vorsteuerabzug.
Jegliche shizophrenen Aspekte mit einbezogen hat der Rechnungssteller an sich selbst (in vorliegendem Fall) eine falsche Rechnung ausgestellt. Das Abrechnungspapier ist, wie ich auch mehrfach ausführte umsatzteuerlich unbedenklich.
Insofern kann auch keine Forderung von 1.190 € entstehen, wie ich meine, da die USt nicht existent sein kann. Somit werden 1.000,00 fällig. Insofern würde ich den Weg eines Aufwandes von 1.190,00 € verneinen.
Hier geht es indes um sechsstellige Verrechnungen, weshalb sich der Sachverhalt nicht einer gewissen Brisanz entledigt.
Mit der Behandlung vs. Ausleihung, gerade nach Handelsrecht, stehen und fallen hier Zinsvereinbarungen, Leasing- und Finanzierungskonditionen allgemein, Tantiemen, Rating-Beurteilungen etc.
Und ja, es macht einen großen Unterschied, ob nun 119.000 € als Verbindlichkeiten aus L+L oder nur 100.000 € L+L und 19.000 € Gesellschafter-Darlehen in der Bilanz ausgewiesen werden.
Vielen Dank für die Impulse !
Wenn etwas falsch ist, muss es auch zu korrigieren sein.
Der falsche, von einer Vereinbarung abweichende, Ansatz kann nicht ausschlaggebend sein. Der Ansatz muss im ersten offenen Geschäftsjahr in der Bilanz korrigiert werden.
Auch zivil- und gesellschaftsrechtlich muss eine Änderung auf den richtigen Wert möglich sein.
Die vermeintliche Umsatzsteuer ist dann m.E. nur ein durchlaufender Posten.
Bei einer vgA könnte es allerdings Probleme geben. Zurückdrehen ist nicht.
Das es sich hierbei ggf. um eine Betriebsaufspaltung handelt, ist bekannt?
Natürlich und nicht nur ggf. 😉
So ist es. Die BA und Organschaft ist erst 2019 entstanden und der JA 2019 wird derzeit von mir bearbeitet.
Die Rechnung gehen von der GmbH (OG) an die Ef (OT). Für die Ef ist es unerheblich, ob die "VSt" als Ausgabe oder neutral als Ausleihung gebucht wird; das Rating verändert sich nicht.
Bei der GmbH jedoch wäre die Verbuchung der USt als Ertrag gewinnerhöhend und damit ändert sich u.a. das Rating, was für eine Zertifizierung eines Bonitätindex der Creditreform das Zünglein an der Waage sein kann.
Im Prinzip würde ich dem handelsrechtlichen Gläubigerschutz-Grundsatz zu folgen, da hier doch erhebliche Folgewirkungen entstehen können.
M.E. löst die USt keine Zahlungsfälligkeit aus, wenn diese im Abrechnungspapier fälschlicherweise mit ausgewiesen ist und Bruttovereinbarungen sind unüblich, was auch auf die Innenumsätze niederschlagen dürfte.
Ich sehe das weiterhin anders! Zivilrechtliche Ansprüche basieren auf dem Zahlbetrag = Bruttobetrag.
Etwas anderes wäre, wenn der zugrundliegende Vertrag (wie unter Kaufleuten -früher- mal üblich) nur von Nettowerten spricht. Da komme ich auf die Eingangsformel zurück, dass der Vertrag maßgeblich ist.
Dass (bei einer Bruttovereinbarung) hier auf der einen Seite weder USt zu zahlen ist noch auf der anderen Seite ein Vorsteuerabzug möglich ist, liegt nicht am Zivilrecht, sondern an der dummen USt.
Meiner Meinung nach ist der Bruttobetrag maßgebend, allerdings könnte man die "zuviel" gezahlte USt aufseiten des EU als zivilrechtlichen Schaden ansehen, weil diesem der Vorteil des VSt-Abzugs verwehrt wird und er somit faktisch zuviel gezahlt hat. Ob dies aber vor Gericht durch die Personalunion beider Vertragspartner durchgeht? Der EU hat dies ja in Persona selbst verschuldet, daher wohl eher nicht!
Ich würde es handelsrechtlich mit Bruttowerten verarbeiten und bei der KöSt eine vGA prüfen.
Man könnte die Rechnungen insgesamt auch ein EINEM gesonderten Abrechnungspapier berichtigen, was Bruttoforderung/Bruttoaufwand entsprechend reduziert.
Die überzahlten Beträge sind auszugleichen und ggf. über die Gesellschafterdarlehen, zum späteren Ausgleich, zu verbuchen.
Sie haben natürlich FAST recht: Im B2B gelten nach wie vor Nettovereinbarungen, nicht Bruttovereinbarungen; das ist nicht zutreffend. Zutreffend ist aber sehr wohl, dass der Bruttobetrag zur Zahlung fällig wird und als Verbindlichkeit auszuweisen ist. Unabhängig von der Behandlung der USt.
Vielen Dank, ich werde den Weg der Rechnungsberichtigung gehen; da dies erst Zeiträume ab 2019 betrifft und 2019 noch offen ist, ist dies der geschmeidigste Weg.
Vielen Dank für den "input".