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Mandantenübertrag abweichendes WJ wird zu kalendergleichem WJ

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letzte Antwort am 03.07.2024 13:52:12 von thp
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thp
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Hallo,

 

Ausgangssituation:

Mandantenübertrag erhalten - Kanzlei-ReWe, ESt usw.

In Kanzlei-ReWe sind kalendergleiche WJ angelegt und gebucht.

In ESt in der EÜR und betreffenden Anlage sind allerdings (zutreffenderweise) abweichende WJ angegeben.

 

Wie kann das sein?

Macht Datev aus abweichenden WJen kalendergleiche WJ beim Mandantenübertrag?

 

Vielen Dank für Ihre Antworten.

 

Beste Grüße

 

Thomas Pfeuffer

 

metalposaunist
Unerreicht
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@thp schrieb:

Macht Datev aus abweichenden WJen kalendergleiche WJ beim Mandantenübertrag?


Nein, DATEV übergibt die Daten 1:1 ohne jegliche Anpassung, weil sonst DATEV in Teufelsküche kommt.  

 


@thp schrieb:

Wie kann das sein?


Da hat der Vorberater wohl technische Möglichkeiten gefunden, die Dir nicht bekannt sind 🙈

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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thp
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Kennt jemand derartige technische Möglichkeiten?

 

Falls es die gibt, bin ich für jeden Hinweis dankbar.

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mehrkaffee
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Handelt es sich um Einkünfte gem. §13 EStG?

 

Sonst kann eine EÜR m.E. kein abweichendes WJ haben.

 

 

 

 

thp
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Ja, §13 EStG

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mehrkaffee
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Hab ich (fast) keine Ahnung von, nur soviel, was ich aus meiner Ausbildung kenne:

 

Bei Land- und Forstwirten wird anders als bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres nicht dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem es endet, sondern ist entsprechend des zeitlichen Anteils auf die Kalenderjahre zu verteilen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

 

Das würde bedeuten, dass eine jährliche Buchhaltung für die Besteuerung bzw. Übergabe in die EÜR sinnvoll ist, auch wenn das Wirtschaftsjahr abweichend ist.

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thp
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Ja, das Ergebnis der einzelnen Wirtschaftsjahre wird hälftig auf die Kalenderjahre verteilt. Soweit stimme ich Ihnen zu. 

 

Allerdings dachte ich, daß ich dafür bereits in ReWe ein Wj 1.7.-30.6. anlegen muß, damit die Übergabe in ESt/EÜR einwandfrei funktioniert

 

Jetzt wäre es interessant, zu erfahren, ob Datev bei einem kalendergleichen WJ bei monatlichen Stapeln die Einsteuerung in die Anlagen und in die EÜR richtig vornimmt. Kann ich mir kaum vorstellen, lasse mich aber gerne belehren.

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wwinkelhausen
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Das machen leider einige Berater, weil sie zu faul sind, es richtig zu machen und es gerade bei Nebenerwerbslandwirten schwierig ist, denen beizubringen, die Belege für den richtigen Zeitraum einzureichen.

Beispiel: Man soll die ESt für 2023 bearbeiten. Für alle Einkünfte außer LuF, Sonderausgaben, agB etc. muss der Mandant die Belege für das Kalenderjahr einreichen, für LuF allerdings die Belege 01.07.23-30.06.24. Da dies einigen Beratern zu mühsam ist, buchen sie auch da das Kalenderjahr und tragen das Ergebnis dann für einen anderen Zeitraum ein. Das geht meistens so lange gut, bis der Mandant Grund und Boden verkauft z.B. am 30.04.24 und das Finanzamt Rückfragen hat, weil man keinen Verkauf erklärt, da der Gewinn 2023 für 2023/2024 eingetragen wurde.

Dinosaurier
mehrkaffee
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Da bin ich raus, weil ich mit §13 EStG so gut wie nichts zu tun habe...

 

Was ich kenne von Datev: Wirtschaftsjahresübergreifend habe ich noch nie eine Übergabe in eine Steuererklärung vorgenommen (was ja in in Ihrem Fall notwendig wäre, um das Ergebnis 01.01. - 31.12. in eine EÜR zu übergeben, obwohl als WJ in Rewe 01.07. - 30.06. geschlüsselt ist. Wie gesagt: Keine Ahnung ob bzw. wie das für §13 von Datev gelöst wurde...  

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thp
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Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben:

ESt 2023 wird gemacht.

EÜR 2022/23 und EÜR 2023/24 sind erforderlich.

 

Anstatt in Kanzlei-ReWe zwei abweichende WJ anzulegen 2022/23 und 2023/24, die dann problemlos "automatisch in ESt/EÜR übertragen werden,

wird nur 2024 gebucht und dann an ESt/EÜR übertragen und dann nur das Datum der EÜR geändert?

 

Vielleicht kommt Ihnen die Frage etwas naiv vor, aber so habe ich das noch nie gemacht und will nur wissen, ob sowas funktionert?

 

Aber die Monate stimmen dann doch nicht. Das meinten Sie sicherlich mit dem Beispiel des Grundstückverkaufs. Aber da hängt doch auch mehr dran. Nämlich schwankende Betriebseinnahmen und -ausgaben.

 

Und wie komme ich aus dieser "einfachen" Vorgehensweise des Vorberaters wieder "raus"?

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thp
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Die Übertragung abweichender WJ in die "richtigen" Jahre funktionert eigentlich problemlos.

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wwinkelhausen
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Bei den Fällen, die mir begegnet sind, wurde LUF Kalenderjahr 2023 gebucht und das Ergebnis für das WJ 2023/2024 eingetragen. Analog das KJ 2022 für WJ 2022/2023.

Aus dieser Misere rauskommen ist nicht so einfach, da einem dabei leicht ein halbes Jahr flöten geht. Ist es ein aktiver Landwirt oder ein verpachteter Betrieb?

 

Dinosaurier
thp
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 Zunächst mal vielen Dank für Ihre Antworten.

 

Es ist ein aktiver Betrieb.

 

Mich würde interessieren, wie es gemacht wird. In die Zeile 4 der EÜR komme ich doch im ESt-Programm gar nicht rein. Ich dachte immer das Datum wird durch Kanzlei-ReWe gesteuert.

 

Ja, entweder für ein halbes Jahr doppelte Besteuerung oder ein halbes Jahr Lücke.

 

 

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wwinkelhausen
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Das Wirtschaftsjahr erfassen Sie doch in Zeile 5 in der Anlage L. 

Erst einmal müssten Sie prüfen, ob meine Unterstellung überhaupt zutrifft. Wenn ja und wir in meinem Beispiel bleiben, dass das KJ 2023 für WJ 2023/2024 angesetzt wurde, würde ich als Praktikerlösung dies für 2024 akzeptieren und das erste Halbjahr 2024 mit in 2024/2025 buchen. Dazu müssten Sie den bisherigen Bestand als anwendungsspezifischen Fall ausquartieren und einen neuen REWE-Bestand mit abweichendem WJ anlegen. 

Wenn es offiziell laufen soll, das Finanzamt informieren und mit denen abstimmen, wie der Fall zu bereinigen ist. Die Entscheidung sollte aber der zuständige StB mit dem Mandanten treffen.

Dinosaurier
thp
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Richtig! Zeile 5 Anlage L ändert auch Zeile 4 EÜR.

Das habe ich noch nie berücksichtigt. Da ReWe immer das "richtige" Datum eingesteuert hat, mußte ich mich darum nicht kümmern. Gerade ausprobiert, so einfach geht das ...

 

Vielen Dank für Ihre Geduld und Bemühungen.

 

Ich werde das Vorgehen mit dem neuen Mandanten besprechen, soweit ich es erkennen kann ging das auch einige Jahre zurück so. Ich kann es jedenfalls so nicht weitermachen.

 

Gab es da nicht noch etwas mit: Wenn der Stpfl. erkennt falsche Angaben gemacht zu haben ...

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wwinkelhausen
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Wie schon geschrieben, tippe ich da eher auf Arbeitserleichterung seitens des Vorberaters, nicht auf Fehler des Mandanten.

Dinosaurier
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thp
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Das ist definitiv vom Vorberater ausgehend! Genauso wie Sie es erläutert haben.

 

Aber die Mandanten sind für die eingereichte(n) Erklärung(en) verantwortlich.

 

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letzte Antwort am 03.07.2024 13:52:12 von thp
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