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Laufender Verlust KG, Verrechnung?

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letzte Antwort am 05.10.2023 09:53:03 von HuS
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HuS
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Hallo liebe Community,

 

im laufenden Jahr der KG entsteht ein Verlust, Betrag ca. -1.000 €. Der Gewinn des Vorjahrs, Betrag ca. 500 €, steht auf dem Konto "920 - Gesellschafter-Darlehen". Wie wird nun der laufende Verlust verbucht? Verrechnet mit dem Gewinnvortrag (Kto. 920)? Oder getrennter Ausweis? Evtl. sogar ein Verlustrücktrag (sofern kein negatives Kapitalkonto entsteht)?

 

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

 

 

christiankunz
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Die erste Frage lautet immer: Was sagt der Gesellschaftsvertrag (in seiner aktuellen, evtl. durch verschiedene Gesellschafterbeschlüsse geänderten Fassung)?

HuS
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Natürlich... Hatte ich vergessen zu erwähnen. Die Kommanditistin ist mit 100% am Gewinn/Verlust beteiligt. Mehr ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.

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christiankunz
Aufsteiger
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Ist das wirklich alles? Gibt es z. B. keine Vereinbarung über die Verzinsung des Gesellschafterdarlehenskontos?

Evtl. hat auch eine bestimmte Handhabung in Vorjahren den Gesellschaftsvertrag bereits konkludent geändert oder ergänzt.

 

Gesetzliche Regelung gem. § 169 (2) HGB: Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

 

Die Buchung auf einem Fremdkapitalkonto steht handelsrechtlich einer Auszahlung gleich. Die Buchung des Verlustes auf dem Gesellschafterdarlehenskonto wäre also eine solche Gewinnrückzahlung, zu der der Kommanditist nicht verpflichtet ist. Der Gesetzeslogik zufolge wäre also die Buchung auf einem gesonderten Verlustvortragskonto angezeigt – auch wenn dadurch evtl. ein negatives Kapitalkonto entsteht, das zu einem gesonderten, steuerlich nicht sofort wirksamen Verlustvortrag gem. § 15a EstG führen kann.

 

Aber anstatt sich darüber den Kopf zu zerbrechen, wie die dürftige bisherige Vertragslage zutreffend abzubilden ist, sollten Sie vielleicht besser erst einmal klären, was der Mandant – sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich – eigentlich will, und dann für eine klare Vertragsgrundlage sorgen.

 

Grüße

HuS
Beginner
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Vielen Dank für die Hinweise! Es gilt die gesetzliche Regelung. Demnach wird das Verlustvortragskonto bebucht. Jetzt ist alles logisch. Rein steuerlich wäre m.E. trotzdem ein Verlustrücktrag (teilweise) möglich, sofern kein negatives Kapitalkonto entsteht?

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rahagena
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Verlustrücktrag nur bis zur Hafteinlage, das dürfte ihrem negativen Kapitalkonto entsprechen

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15a.html 

 

Wenn dies der Gesellschaftsvertrag nicht hergibt, wird ein Rücktrag m.E. aber schwierig, ggf. Vertrag ändern.

 

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christiankunz
Aufsteiger
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Der Verlustrücktrag ist ein rein steuerlicher Vorgang und wird in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung beantragt. Es gibt dabei nichts zu buchen.

HuS
Beginner
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So sehe ich es auch! 👍

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HuS
Beginner
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👍

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8
letzte Antwort am 05.10.2023 09:53:03 von HuS
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