Hallo,
Aus Sicht des Vermieters V besteht folgende Konstellation:
Mieter A hat Debitorenkonto DK_A bei V. Seine Miete wird von einer Drittpartei aufgrund einer Vereinbarung an Vs Rechtsanwalt R mit Kreditorenkonto KK_R bei V überwiesen. R hat aufgrund von rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen V und A eine Rechnung gegenüber V erstellt. R hat den Rechnungsbetrag Rechn. von der Monatsmietenzahlung der Drittpartei für den Monat Dezember einbehalten, bzw. V nur die Differenz D ausbezahlt. V betrachtet den Rechnungsbetrag gegenüber A als einforderbar. Sind daher folgende Buchungen in DATEV korrekt:
D : Bankkonto von V (S) DK_A (H)
Rechn.: 1360 (Geldtransit - OPOS) (S) DK_A (H) [da die Dezembermiete eigentlich komplett bezahlt wurde und die Einbehaltung von R rechtlich von der Mietzahlung zu trennen ist]
Rechn.: DK_A (S) 1360 (H) [da V, die Forderung gegenüber A zukünftig gelten machen möchte]
Rechn.: Sachkonto Rechtsanwaltskosten von V (S) KK_R(H)
Rechn.: KK_R (S) 1360 (H) [da die Forderung durch die Einbehaltung bezahlt ist]
Sind diese Buchungen nachvollziehbar, bzw. muss das Konto 1360 zu Jahresende ausgeglichen sein?
@H1869124 schrieb:Rechn.: 1360 (Geldtransit - OPOS) (S) DK_A (H) [da die Dezembermiete eigentlich komplett bezahlt wurde und die Einbehaltung von R rechtlich von der Mietzahlung zu trennen ist]
Eigentlich und wahrscheinlich EÜR... Ist das Geld in der Verfügungsmacht des Vermieters? Wenn nein, dann ist es auch keine zu versteuernde Einnahme. Könnte mich täuschen, aber das sollte klar sein:
"Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen."
Und wenn Sie mit Verbindlichkeiten oder Forderungen arbeiten, dann bitte nicht mit dem Konto 1360, sondern mit Debitoren und Kreditoren. Der Mieter ist ein Debitor des Vermieters, denn die Miete ist eine Leistung des Vermieters gegenüber dem Mieter wofür er zu bezahlen ist.
Der RA ist nicht wirklich einzubeziehen. Der reicht das Geld nur im Namen des Mieters weiter. Der Zufluss beim V findet damit bei Eingang am Konto statt. Erst dann ist es auch eine Einnahme des V! Das wäre nur bei Bilanzierern anders.
Machen Sie es nicht kompliziert, sondern so einfach wie möglich.
Der RA ist nicht wirklich einzubeziehen. Der reicht das Geld nur im Namen des Mieters weiter. Der Zufluss beim V findet damit bei Eingang am Konto statt. Erst dann ist es auch eine Einnahme des V! Das wäre nur bei Bilanzierern anders.
Da R eine Rechnung an V geschrieben hat und sie von A's Miete einbehält muss er doch berücksichtigt werden. Wie soll V diese Rechnung und die Zahlung / Einbehaltung verbuchen?
Die rechtliche Zulässigkeit einmal außen vor, gibt es eine Forderung und eine Verbindlichkeit, diese können beide ein- und dann über 1360 gegeneinander ausgebucht werden.
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