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In REWE weiterbuchen E-Ü-Rechner nach Betriebsaufgabe zum 30.04.2021

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letzte Antwort am 09.05.2021 17:25:41 von kari2
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kari2
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Hallo,

alle Dokmente zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung enthalten nur Beipiele auf den jeweiligen 31. Dezember/01. Januar.

 

Mir teilt jetzt eine Freiberuflerin (EÜ-Rechner, IST-Besteuerung, vierteljährliche USt-Voranmeldungen) mit, dass sie ihren Betrieb per 30.04.2021 aufgibt.

 

Ich müsste nun das in REWE bereits begonnene Wirtschaftsjahr 01.01.2021-31.12.2021 auf den 30.04.2021 verkürzen und zur Bilanzierung ab 01.05.2021 übergehen. Das kann aber nicht im selben REWE-Bestand passieren.

Ich muss natürlich weiter buchen, schon um die künftigen USt-Voranmeldungen einreichen zu können. Die USt-VA für das 2. Quartal 2021 muss ja Werte aus April-EÜR und Mai-Juni-GuV aufnehmen.

Meine Idee: Ich lege eine zweiten REWE-Bestand als Bilanzierer mit Wirtschaftsjahr 01.05.2021 bis 31.12.2021 an und konsolidiere die Umsatzsteuern beider Bestände. Konsolidierungsempfänger ist der GuV-Mandant, weil er länger "leben wird".

Geht das oder keine gute Idee?

Gibt es bessere Ideen?

Danke vorab für Kommentare

KarinR

 

noescher
Erfahrener
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Lösungsvorschlag:

a) Sofern im Rewe-Bestand nur bis 30.04. gebucht wurde (Vorläufe angelegt wurden), kann das Wirtschaftsjahr nachträglich noch in den Stammdaten verkürzt werden. => EÜR bis zum 30.04.

 

Falls sich a) nicht umsetzen lässt (weil schon zu weit gebucht wurde), können die Vorläufe über die Primanota auch exportiert, Bestand in Rewe gelöscht und neu angelegt und Primanota wieder importiert werden

(Dann idealerweise WJ bis 29.04. anlegen, damit Aufgabebilanz tatsächlich auf den 30.04. erstellt werden kann)

 

b) Ermittlung des Übergangsgewinns außerhalb der DATEV-Welt (Tools in Excel, ähnliches)

 

c) Jahresübernahme in Rewe - Wirtschaftsjahr 01.05.21 - 01.05.21, Erfassen der EB-Werte aus der Übergangsgewinnberechnung etc., Erfassung sämtlicher Aufgabevorgänge => Bestand für Übermittlung der E-Aufgabebilanz

 

d) Versuch (nicht getestet): Jahresübernahme in Rewe 2.5. - 31.12. und dann Aufruf der UST-VA für das II. Quartal. Idealerweise sollten sämtliche ustlichen Vorgänge der Vormonate mit abgebildet sein (funktioniert zumindest bei einem Vorjahresbestand => klassisches abw. Wirtschaftsjahr.)

 

Ergänzung: Natürlich hat der Rewe-Bestand für den Zeitraum ab 2.5. nur noch umsatzsteuerliche Bedeutung. Daher ist auch eine Alternative (je nach Umfang), einfach eine Excel-Liste zu führen und die UST-VA-Werte über Formulare DÜ Rechnungswesen zu übermitteln.

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
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kari2
Einsteiger
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Hallo Herr Nöscher,

danke für Ihre Darstellung.

Bislang ist erst bis 31.03.2021 gebucht, also sind noch alle Wege offen.

Mit den 2 verschiedenen Wirtschaftsjahren könnte ich dann ja anscheinend im selben REWE-Mandant weiterbuchen, ja?

Mir geht es natürlich um die Umsatzsteuer. Ich werde das ausprobieren.

Viele Grüße

Karin R.

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martin65
Meister
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Mit Betriebseinstellung müssen Sie zwingend bilanzieren. 

 

Sie sollten/müssen eine Schlussbilanz auf den 31.3. anlegen. Somit müssen Sie z.B. Debitoren und Kreditoren zum 31.03.2021 erfassen.

 

Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 abgeben. Und darin erfassen Sie auch alle Geschäftsvorfälle, welche noch nicht am 31.3. gezahlt waren.

 

Da aber das Formular 2021 noch nicht vorhanden ist, bilden Sie alles in der USt-VA ab. 

 

Grüße aus dem Rheinland

 

Martin Heim

 

 

 

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bodensee
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Hallo Herr Heim , 

 

zwingend bilanzieren ? Nein ! 

 

Sie müssen den Stpfl. so stellen, dass alles was die Firma noch betrifft erklärt ist. Diese Fälle hatte ich schon oft. 

Das Finanzamt forderte die Aufgabebilanz an. Ich habe mich geweigert und in der EStR -habs gerade nicht auswendig im Kopf- gibt es inzwischen auch den Passus dass nicht zwingend bilanziert werden muss. 

 

Betrifft natürlich nur § 4 Abs. 3 Rechner. 

 

Ich habe das dann so gelöst, dass ich Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Tag der Betriebsaufgabe erfasst habe und Umsatzsteuernachazahlungen oder Erstattungen im Aufwand / Ertrag erfasst habe. Wurde in 100% meiner Fälle dann auch so anerkannt. 

 

Sonnige Sonntag. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
martin65
Meister
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@bodensee  schrieb:

Hallo Herr Heim , 

 

zwingend bilanzieren ? Nein ! 

 

 


Ich kenne nur § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, der zwingend den Übergang zur Bilanzierung vorschreibt.

 

Oft ist es natürlich eine Praktikerlösung, wenn keine Aktiva oder Passiva vorhanden ist, dass man "kurzen Prozess" macht und es z.B. unterjährig keine Ergebnisabweichung gibt. 

 

Aber in dem geschilderten Fall ist es m.E. easy alles in einer Schlussbilanz aufzusammeln. 

 

Aber vielleicht wäre es doch toll, wenn Sie @bodensee die Fundstelle finden könnten. Ich habe sie nicht gefunden. Danke im Voraus; vielleicht mache ich mir seit Jahren zu viel Arbeit?

 

Warmen Sonntag zurück.

 

Martin Heim

 

 

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noescher
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@martin65 Bitte nicht übersehen: Es liegt hier Istversteuerung vor!

 

Es ist zumindest theoretisch denkbar, dass trotz Betriebsaufgabe zum 30.04. Zahlungseingänge erst in 2022 oder später kommen. Die Forderungen sind in der Aufgabebilanz zu erfassen, aber gleichzeitig auch das Verbindlichkeitskonto Umsatzsteuer nicht fällig.

 

Das umsatzsteuerliche Unternehmen endet bei Istversteuerung nicht mit Betriebsaufgabe, sondern mit Eingang der letzten Zahlung. Daher entfällt m.M. auch die vorzeitige Abgabepflicht der USTE, wenn die Voraussetzungen für die Beendigung des umsatzsteuerlichen Unternehmens nicht vorliegen.

 

Schönen Sonntag

Viele Grüße
Peter Nöscher
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bodensee
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EstR 4.5. Abs. 6   Betriebsveräußerung oder -aufgabe

(6) 1Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart, >R 4.6) . 2Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe [1] eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.

 

Diese Richtlinienregelung basiert auf einem BFH Urteil das habe ich jetzt auf die schnelle nicht mehr gefunden. 

Daher konjunktiv  "so zu behandeln als ob übergegangen worden wäre"   aber nicht übergegangen werden muss. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
martin65
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so zu behandeln 

Das heißt doch ich fasse alle Geschäftsvorfälle in einer Bilanz zusammen und versteuere Sie zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.

 

Wenn ich am 30.12. das Unternehmen schließe, gebe ich keine E-Ü-R im Folgejahr ab.

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martin65
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Korrekt; sorry. Die Umsatzsteuer geht mal wieder ihren eigenen Weg. Die Istversteuerung läuft weiter.

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bodensee
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d.h. sie müssen den GEwinn so ermitteln also ob sie bilanzieren würden. 

 

Welchen Weg sie wählen bleibt Ihnen überlassen. 

 

Wenn es noch  nachträgliche Betriebseinnahmen gibt, darf und kann in den Folgejahren nach wie vor eine EÜR abgegeben werden ( BfH). 

 

Umsatzsteuer klar bei Istversteuerung kann das weitergehen, wenn Mandant allerdings gerne letztmals eine Ust-erkl. abgeben möchte und sich auch die STb kosten für die Folgejahr (e) sparen will, Übergang zur Sollversteuerung und damit letztmals im Aufgabejahr Umsatzsteuererklärung. 

 

So dass soll es aber jetzt für heute gewesen sein. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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kari2
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Ich möchte mich bei allen Beteiligten für ihre Beiträge bedanken.

Meine Frage beinhaltete nur die umsatzsteuerliche Seite. Deshalb habe ich die Ausführungen von Herrn Nöscher als Lösung meiner Frage markiert. Die Idee mit den mehreren Wirtschaftsjahren war für mich der Tipp.

Richtig ist nämlich, dass die Umsatzsteuer vorerst weiter läuft, so als wäre nichts geschehen. Denn das umsatzsteuerliche Unternehmen läuft so lange, bis alle Vorgänge der Unternehmensabwicklung abgeschlossen sind.

@noescher  Allerdings kann ich in REWE in einem Kalenderjahr nur maximal zwei Wirtschaftsjahre anlegen und zwischen den beiden Wirtschaftsjahren darf auch kein "leerer" Tag sein. Das hat mein Test ergeben.

Also buche ich die E-Ü-Rechnung im Wirtschaftsjahr 01.01. bis 30.04.2021. Danach bebuche ich das Wirtschaftsjahr 01.05. bis 31.12.2021. Letzteres eventuell auch kürzer, je nachdem wie lange die Abwicklung dauert. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Q2/2021 wird im Wirtschaftsjahr 01.05. bis 31.12.2021 richtig erstellt, also auch mit den Beträgen aus April 2021.

Die Umsatzsteuererklärung für 2021 hat noch jede Menge Zeit. Vorher wird es noch weitere Voranmeldungen geben.

@martin65  In meiner DATEV-Installation gibt es übrigens bereits das Programm UStE 2021.

Hinsichtlich der Betriebsaufgabe (einkommensteuerlich) verfahre ich exakt so, wie Herr Bodensee.

Nochmals an alle vielen Dank für die Diskussion.

Karin R.

 

 

 

 

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letzte Antwort am 09.05.2021 17:25:41 von kari2
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