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Geldspielautomat Abrechnung was wird in Kasse als Einnahmen eingetragen?

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letzte Antwort am 20.07.2020 19:27:11 von freiburgersteuermann
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andi1989
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Hallo zusammen, 

 

unsere Kanzlei hat einen Mandanten aufgenommen, welcher in seinem Cafe 2 Geldspielautomaten aufgestellt hat. Die Automaten werden monatlich ausgelesen. 

 

Welcher Wert wird in das Kassenbuch als Einnahme eingetragen. Im Internet steht, dass man den Saldo 2 für die Ertrags- und Umsatzsteuer nehmen muss. Wird dieser Wert jedoch auch in der Kasse eingetragen? 

 

Wie wird das ganze gebucht? Was macht man mit den Entnahmen plus bzw. minus? 

 

Kann mir jemand weiterhelfen? 

renek
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Da es verschiedene Abrechenmöglichkeiten gibt (je nach Anbieter bzw Vertragspartner) wirst Du unter Umständen ohne anonymisierten Abrechnungsbeleg keine 100% passende Antwort bekommen.

 

Aus meiner Erinnerungen heraus war es aber so, dass wir mit Kasse gar nichts zu tun hatten, denn die Geräte wurden ausgelesen und geleert vom Aufsteller.

 

Wenn natürlich der Automat gemietet wird und der Ertrag dem Mieter zusteht, dann muss natürlich das gesamte Geld, das aus dem Automaten entnommen wird als Bargeldeinlage in die Kasse gegeben werden. Nur der Umsatzsteuerpflichtige Teil wäre falsch, da die Kasse ja per se alle Geldströme aufnimmt, unabhängig davon, ob es versteuert werden muss oder nicht!

 

Die Trennung nach umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig kann dann entweder bereits in der Kasse oder danach per Abrechnung vorgenommen werden. da gibt es keine Verpflichtung wie, sondern nur das es erfolgen muss.

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freiburgersteuermann
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Wenn der Wirt die Geräte selbst betreibt, gehört ihm das Geld in den Röhren und in der Kasse des Automaten. Gewinnt ein Spieler, wird der Gewinn aus den Röhren ausgezahlt, im Anschluss werden diese wieder aufgefüllt, bevor die Münzen in die Kasse wandern, aus der sie genommen werden können. Diese Vorgänge werden vom Automaten registriert und auf dem Z-Bon ausgewiesen. 

 

Der Bestand in den Röhren und der Kasse ist zu aktivieren und über die Veränderungen ist gemäß Z-Bon ein Kassenbuch zu führen. Das Entnehmen aus dem Automaten ist dann nur noch Geldtransit.

Grüße
Boris Lemler
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andi1989
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@freiburgersteuermann 

 

Ich habe ein Muster des Z Bons angehängt. 

 

Die einzelnen Auffüllungen sind nicht gesondert zu erfassen oder? Also ich meine Tag für Tag 

20200511_103522.jpg

 

 

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freiburgersteuermann
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Hallo @andi1989 ,

 

meines Erachtens reicht es, die Summe zu erfassen, allerdings sollte spätestens zum Monatsende ein Abschlag gemacht werden.

 

Weiter sollte das Geld im Automaten gezählt und dort mit den Entnahmen und eventuellem Falschgeld erfasst werden, so dass Saldo und Bestand stimmen und die Kassensturzfähigkeit gegeben ist.

 

Wunschvorstellung wäre eine Anbindung des Automaten an das DATEV Kassenarchiv mit automatischer Erstellung des Kassenbuches.

Grüße
Boris Lemler
andi1989
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Hallo,

 

Kann mir jemand bitte die erforderlichen 

Buchungssätze schreiben?

 

Ich verzweifle bald. 

 

  • Der auf dem ausgewiesene Betrag in Höhe von € 583,80 befindet sich noch in den Röhren und im Dispenser. 

Rein theoretisch müsste ich auf dem Erlöskonto € 4.346,40 brutto stehen. 

 

In der Kasse sind dann € 4.474,00 (elektronisch gezahlte Kasse)

 

Wie sind die Nachfüllungen sowie der Fehlbetrag zu buchen? 

 

Kann mir jemand bitte behilflich sein? 

 

weiter oben befindet sich der Automatenausdruck

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renek
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@andi1989  schrieb:

Wie sind die Nachfüllungen sowie der Fehlbetrag zu buchen? 

 


Nachfüllung wird doch grundsätzlich (in meinen Augen) über ein Geldtransitkonto eingebucht. Je nachdem woher das Geld kommt (Bank, Kasse oder Privateinlage) wird das dann dort gegengebucht. Gewinne werden da auch gegengebucht, wenn es bilanziert werden muss, der EÜR bucht den Gewinn bei Herausnahme.

 

Fehlbeträge sind sonstiger betrieblicher Aufwand. Wobei sie schauen sollten woher die kommen...

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andi1989
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Okay das mit den Nachfüllungen und Fehlbetrag habe ich verstanden. 

 

Wie verbuche ich die komplette Sachverhalte auf dem Ausdruck?  

 

Ich habe folgende Buchungssätze:

 

Kasse Automat an normale Kasse € 127,60 (Auffüllungen)

 

Kasse Auszahlvorrat Automat an Kasse Automat € 583,80 

 

normale Kasse an Kasse Automat € 9,60 

(Fehlbetrag)

 

Jetzt fehlt noch die Verbuchung der Erlöse. Hier wird Ertragsteuerlich der Saldo 2 genommen € 4.346,40. Wie verbuche ich diesen? 

 

Oder wird der Saldo 1 eingebucht und von diesem ausgehend die anderen verbucht? 

 

In der Kasse Automat sind noch 4.474,00 €

und im Auszahlvorrat € 583,80.

 

Vielleicht kann mir jemand die entsprechenden Buchungssätze aufzeigen. Und ja ich weiß, dass man über das Geldtransitkonto buchen muss. Dieses wurde hier jetzt rein darstellerisch nicht verwendet. 

 

Hat das bisher noch niemand hier im Forum gebucht?

 

PS: Die Grundlage finden sich in einem der oberen Kommentare 

 

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andi1989
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Hallo, 

 

Welches ist der körperliche Kassenbestand auf dem Geldspielautomaten Auslesestreifen?

 

Saldo 2 oder elektronisch gezählte Kasse? 

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renek
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Das kann ich Ihnen auch nicht sagen. Ich hatte bisher solche Abrechnungen nicht, sondern immer eine Aufstellung durch den Automatenaufsteller. Hier gehört er aber offensichtlich dem Mandant. Daher würde ich an Ihrer Stelle auch einmal das vor Ort begutachten oder den Mandant zu einem klärenden Gespräch einladen.

 

Sorry, aber da gibt es sicher sehr viele unterschiedliche Abrechnungen. Alle im Detail zu kennen ist schlicht nicht möglich. Eventuell hilft auch eine Nachfrage beim Hersteller.

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freiburgersteuermann
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Goldserie und Haufe beschreiben das Thema meines Erachtens ganz gut:

 

https://www.goldserie.de/images/stories/110/Technik/Ausdruck/Auslesestreifen.pdf

 

 

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kassenfuehrung-besonderheiten-bei-spielhallenbetreibern-9-die-steuerliche-bemessungsgrundlage_idesk_PI20354_HI11662692.html

 

9.1 Der Saldo (2)

Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellt die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrags- und Umsatzsteuern dar, wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

9.2 Saldo (1) – Das Besteuerungsziel

Der Weg ausgehend vom Saldo (1) bis zum Saldo (2) wird von vielen Faktoren beeinflusst. Er ist lang, rechnerisch aufwendig und birgt zahlreiche Gefahren. Unzutreffende Wertekorrekturen haben im Ergebnis zwangsläufig auch eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zur Folge.

Die Frage drängt sich auf: Warum wird dann anstelle des Saldos (2) nicht der Saldo (1) als steuerliche Bemessungsgrundlage für die Ertrags- und Umsatzsteuer herangezogen?

Über die gesamte Laufzeit eines Geräts gesehen, muss der Saldo (2)-Wert grundsätzlich dem Saldo (1)-Wert entsprechen. Durch Nachfüllungen und durch die unterschiedliche Behandlung der Erstbefüllungen (als Kassenbestand oder Nachfüllung) u. a. können die Werte voneinander abweichen. Die steuerpflichtigen Einnahmen verschieben sich dadurch innerhalb der einzelnen Auslesezeiträume. Über die Gesamtspielzeit gesehen, müssen sich diese Differenzen jedoch ausgleichen. Untersuchungen haben ergeben, dass die kumulierten Saldo (1)-Werte in der Praxis sehr oft über denen des Saldos (2) liegen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.

Würde der Saldo (1) als Bruttokasse der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hätten unberechtigte Fehlbeträge, soweit sie nach Ermittlung des Saldos (1) entstehen oder sonstige steuerschädliche Eingriffe (z. B. Manipulationen beim Auszahlungsvorrat oder bei den Nachfüllungen) keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung. Das gleiche gilt auch für mögliche Fehlberechnungen die durch die Software oder die Geräteelektronik veranlasst sind.

Einige Kommunen haben jüngst ihre Satzungen geändert und legen den Saldo (1) bzw. den im Kontrollmodul ausgewiesenen "Spieleraufwand" als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zugrunde. Entgeltsminderungen, wie Fehlbeträge, werden nur noch gegen konkrete Nachweise anerkannt. Geht man davon aus, dass das "Spielvergnügen" zu besteuern ist, welches bis dahin ja schon stattgefunden hat, so ist diese Vorgehensweise auch konsequent.

Ertrags- und umsatzsteuerrechtlich hat ein Unternehmer nur dann Anspruch auf eine periodengerechte Zuordnung seiner Einkünfte, wenn seine Buchführung auch ordnungsmäßig ist. Von einer ordnungsmäßigen gesetzeskonformen Buch- bzw. Kassenführung ist aus nachstehenden Gründen auch der seriöse Automatenaufsteller weit entfernt. Es kann nämlich unterstellt werden, dass die Geräteelektronik zunächst alle Einzelbewegungen digital erfassen muss, um in der Folge eine detaillierte Auslesestatistik erstellen zu können. Diese Einzeldaten sind steuerlich von Bedeutung, können jedoch nach Angaben der Hersteller weder komplett ausgeben noch vorhalten werden. Darin ist ein klarer Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungsvorschriften der GoBD v. 14.11.2014 zu sehen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht gegeben. Ein Wechsel zum Saldo (1) wäre somit nicht zu beanstanden.

9.3 Der Spieleraufwand

Der Spieleraufwand ist wesentlicher Bestandteil des Kontrollmoduls. Dieses Modul hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spielverordnung im Gerät zu überwachen. Wie in Tz 3.3 dargestellt, ist der Spieleraufwand anders als der Saldo (1) die Bilanz aus den tatsächlichen Spielereinsätzen und Spielgewinnen, entspricht jedoch regelmäßig dem Saldo (1)-Wert.

Der Spieleraufwand stellt somit neben dem Saldo (1) eine weitere geeignete Alternative zur bisherigen steuerlichen Bemessungsgrundlage, dem Saldo (2), dar.

9.4 Besonderheit bei Gastrogeräten – Wirteprovisionen

Unterlagen und Belege über Abrechnungen und Zahlungen an die Betreiber von Gaststätten, in denen Geldspielautomaten aufgestellt werden, sind aufbewahrungspflichtig. Die Herstellung der Kassensturzfähigkeit verlangt, dass die aus dem Gerät entnommenen Münzen und Scheine unter Berücksichtigung der Bestandsveränderungen u. a. zunächst in voller Höhe als Bareinnahmen und die weitergegebenen Wirteprovisionen als Ausgaben im Kassenbuch zu dokumentieren sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Wirteprovisionen für das Recht, Automaten aufstellen zu dürfen, gezahlt werden. Diese strittige Annahme würde dazu führen, dass die Zahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Aufstellerbetriebs hinzuzurechnen wären, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.

Bei größeren Aufstellbetrieben könnte eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag von erheblicher Bedeutung sein, zumal die gezahlten Provisionen, insbesondere bei Autobahnraststätten, bis zu 70 % des Gesamtertrags ausmachen können.

Hier kann Entwarnung gegeben werden: Das Finanzministerium Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass bei zivilrechtlicher Betrachtung des Automatenaufstellvertrags nicht von einer Rechteüberlassung auszugehen sei. Durch den Vertrag werde vielmehr eine Zusammenarbeit von Aufsteller und Wirt erreicht. In der "Einbettung" des Gewerbes des Aufsteller...

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Grüße
Boris Lemler
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andi1989
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@freiburgersteuermann 

 

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

 

Ich stehe auf dem Schlauch 

 

Überall steht was anderes. 

 

Was haben Sie aus den Artikeln gelesen? 

 

Ich möchte nicht zu wenig Kassenbestand angeben. Das wäre ja auch nicht richtig. 

 

Saldo 2 ist BMG ist dies jetzt auch der körperliche Kassenbestand? 

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freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Nachricht 13 von 13
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Den körperlichen Kassenbestand sollte der Aufsteller ermitteln und auf den Kassenberichten vermerken. Vom Schreibtisch aus können wir diesen nicht feststellen.

Grüße
Boris Lemler
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letzte Antwort am 20.07.2020 19:27:11 von freiburgersteuermann
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