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Einnahmen auf Marktplätzen und Auszahlungen im Folgejahr

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letzte Antwort am 05.01.2024 23:56:47 von dtx
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lukasklein
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Hallo zusammen,

 

mir schwirrt etwas der Kopf. Vielleicht kann jemand Licht ins herrschende Dunkle bringen:

 

Der Mandant ist EÜR'ler und betreibt einen Marktplatz für Dinge. Über die Jahresgrenzen läuft es so ab, dass er vom Käufer 100 GE bekommt und im Folgejahr 80 GE an den Verkäufer zahlt. Rest ist Erlös. Im Folgejahr wird zum Jahresende dann erneut ein Betrag bswp. 150 GE als Verbindlichkeit erfasst.

Diese 100 GE wurden am Ende des Jahres bisher als Verbindlichkeit eingebucht und ins Folgejahr als EB-Wert vorgetragen. Im Folgejahr wurden die 100 GE dann von dem Verbindlichkeitenkonto auf ein Verrechnungskonto gebucht von dem dann Bank und Erlösbuchung ausgehen (Vorberaterdinge). Das Verbindlichkeitenkonto ist unterjährlich also 0 bis zum 31.12. der nächste Bestand an Verbindlichkeiten (150 GE im Beispiel) eingebucht werden.

 

Grundsätzlich kann ich den Ablauf erstmal nachvollziehen: Im alten Jahr haben sich die Einnahmen noch nicht erlöstechnisch ausgewirkt. Das Zuflussprinzip wurde durchbrochen. Problematisch ist die Verbuchung als Verbindlichkeit, da dabei stets die Veränderung der Verbindlichkeiten beim EÜR'ler erfolgswirksam sind. Das bedeutet, dass die Veränderung (100-150=-50GE) in der EÜR als negativer Aufwand abgezogen werden. Das ist in meinen Augen falsch. Vielmehr müssten die "Verbindlichkeiten" erfolgsneutral erfasst werden. Oder bin ich da vollkommen falsch abgebogen?

 

Ich hoffe, jemand versteht meinen Knoten im Hirn und kann helfen. Besten Dank!

 

Nachtrag: Wenn alle Buchungen über 3613 (SKR04) Ergebnisneutrale Sachverhalte § 4 Abs. 3 EStG eingebucht werden, sollte es stimmen. Die eigentliche "Verbuchung" findet dann auf dem Verrechnungskonto statt. Oder?

 

 

cro
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DATEV bucht bei der EÜR alle Abgrenzungskonten automatisch zwecks Neutralisierung in den Aufwand/Ertrag. Solche Buchungen könnte man meiner Meinung nach auch weglassen (oder z.B. Generalumkehr bei den Abschlussbuchungen).

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lukasklein
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Hallo @cro ,

 

weglassen bzw. generalumkehren kann ich die Buchungen nicht, da sonst der Saldo des Verrechnungskontos, das unglücklicherweise dazwischen hängt, nicht mehr auf 0 aufgehen würde.

 

VG

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cro
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Hoffe, Sie finden eine gute Lösung.

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dtx
Fortgeschrittener
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@lukasklein  schrieb:

Hallo zusammen,

 

mir schwirrt etwas der Kopf. Vielleicht kann jemand Licht ins herrschende Dunkle bringen:

 

Der Mandant ist EÜR'ler und betreibt einen Marktplatz für Dinge. Über die Jahresgrenzen läuft es so ab, ...

 

Es fragt sich dann aber doch, was - abgesehen von der Umsatzsteuer, bei der wohl die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten werden, da das nicht thematisiert wurde - mit dem Konstrukt erreicht werden sollte?

 

Der Mandant ist Überschußrechner und womöglich auch Aufstocker. Unter beiden Aspekten müßte er aufpassen, sich keine Ausgabenbombe zu basteln.

 

Bei einer BP würde ihm über Jahre hinweg diese "Verbindlichkeit" als zu versteuernder Zufluß angerechnet, das Jobcenter hält das - mit dem Segen der Sozialgerichte - für zum Lebensunterhalt verwendbares Einkommen. Das nimmt dann nicht "nur" ein paar Prozent Steuern, sondern kürzt die Stütze schon vorweg bzw. fordert die bei der Endabrechnung in entsprechender Höhe zurück. 

 

Wer in der Situation ist, daß ihr/ihm die Nebenwirkungen der Überschußrechnung wehtun, darf zum Periodenende kein fremdes Geld auf dem Konto haben. 

 

 

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letzte Antwort am 05.01.2024 23:56:47 von dtx
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