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EK-Ausweis bei PersG, Einbeziehen der Rücklage in nicht durch Vermögenseinlage gedeckten Verlustanteil

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letzte Antwort am 29.06.2023 10:59:02 von LuPi1801
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CarenS
Beginner
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Hallo ,

 

leider habe ich bisher keinen entsprechenden Beitrag oder eine Datev Hilfe gefunden, die mir weiterhilft. Ich habe auch schon alle verschiedenen Konten und Kontenzwecke ausprobiert und kommte aber leider nicht weiter.

 

Es geht um eine GmbH & Co. KG. Ich hätte gerne, dass bei der automatischen Berechnung des "nicht duch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten" die gesamthänderische Rücklage (z.B. 5 T€) mit einbezogen wird. Aktuell werden nur die Kapitalanteile Kommanditisten (#900 z.B. 1 T€) und das Verlustvortragskonto (#910 z.B. -2 T€) der Kommanditisten einbezogen und die gesamthänderisch gebundene Rücklage (#989 z.B. 5 T€) außen vor gelassen. Dadurch ist das Kapital dann negativ (1 T€ - 2 T€ = -1 T€), sodass es auf der Aktivseite ausgewiesen wird. Gleichzeitig wird die Rücklage (5 T€) dann auf der Passivseite gezeigt.

 

Wenn man die Rücklage einbeziehen würde, würde das Kapital noch nicht negativ werden (1 T€ Kapitalanteile + 5 T€ Rücklagen - 2 T€ Verluste = 4 T€) und alles wäre schön auf der Passivseite. So hätte ich es gerne ausgewiesen.

 

Dass die Rücklagen in eine Berechnung des "nicht duch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten" einzubeziehen sind, sagt zumindest das WP-Handbuch und der Beck'sche Bilanzkommentar, da das Eigenkapital schließlich gerade für Verluste zur Verfügung stehen soll.

 

Gibt es irgendein anderes Konto, das verwendet werden muss?

Die Verluste gegen das Rücklagenkonto buchen finde ich keine schöne Lösung.

 

Vielen Dank vorab für weitere Ideen.

 

Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Eckert
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 10
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Hallo,


ja, es ist richtig, dass keine Verrechnung der Rücklagen mit dem Posten „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten“ in der Bilanz stattfindet. Es steht auch kein gesondertes Konto /Kontenzweck dafür zur Verfügung.

 

Der Ausweis wurde aus folgenden Gründen so realisiert:

 

Nach § 264c Abs. 2 HGB gehört die Rücklage zwar zum Eigenkapital, jedoch nicht zum Kapitalanteil. Der Kapitalanteil wird laut §264c Abs. 2 Satz 1 HGB gesondert ausgewiesen. Laut den Sätzen 3-6 im § 264c Abs. 2 HGB bezieht sich der Verlustausweis nur auf den Kapitalanteil: "Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallene Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen... gesondert auszuweisen, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Einzahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil....zu bezeichnen...“ Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden….“.

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Brigitte Eckert
Service Jahresabschluss
DATEV eG

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CarenS
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Vielen Dank für Ihre Antwort:

 

Folgt man strikt dem Gesetzeswortlaut, würde ich Ihnen zustimmen. Allerdings sagen Literaturquellen, dass Rücklagen zu verrechnen sind, da ein Ausweis als EK voraussetzt, dass die Beträge zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen:

 

z.B. IDW-Handbuch (Auflage 2021), Kapitel F, 13.3.5.1, Rn 1485

Soweit die KapCoGes. über Rücklagen verfügt, kommt ein Ausweis nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteile nur in Betracht, wenn die Verluste vorweg mit den Rücklagen verrechnet werden. Diese „Vorwegverrechnung“ ist dabei allerdings nur ausweistechnischer Natur, d.h. letztlich werden die, i.d.R. auf Verlustvortragskonten (vgl. Kap. F Tz. 1467) erfassten, Beträge nur für den Ausweis in der Bilanz mit den entspr. Rücklagenkonten und, wenn diese nicht zur Deckung ausreichen, mit den Kapitalanteilen zusammengefasst ausgewiesen. Weil ein Ausweis als EK bei PersGes. voraussetzt, dass die entspr. Beträge zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen (vgl. Kap. F Tz. 1468), ist nicht ersichtlich, weshalb gesellschaftsvertragliche Regelungen oder sonstige Vereinbarungen der Gesellschafter der ausweistechnischen Verrechnung der aufgelaufenen Verluste mit Rücklagen entgegenstehen sollen (so aber einschränkend IDW RS HFA 7 n.F., Tz. 51).

 

Beck'scher Bilanzkommentar (13. Auflage 2022), §264c HGB, Rn 52:

Sind aufgrund von Verlusten oder durch Entnahmen (→ Rn. 27, 36) Kapitalanteile von Kommanditisten unter Einbeziehung ggf vorhandener Rücklagen in die Verlustverrechnung (→ Rn. 42) negativ, ist ein Posten „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile/Entnahmen von Kommanditisten“ als letzter Posten auf der Aktivseite auszuweisen. Ein saldierter Ausweis mit eventuell bestehenden positiven Kapitalanteilen anderer Kommanditisten und phG ist nicht zulässig (ebenso ADS 6 [ErgBd] § 264c Anm 22). Besteht gleichzeitig auch ein entspr Aktivposten für Komplementäre, müssen beide Posten gesondert ausgewiesen werden.

 

 

Wäre es nicht möglich, einen entsprechenden Kontenzweck einzurichten, der dann die Rücklagen mit einbezieht in die Berechnung des "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil" und es somit dem Benutzer freizustellen, wie er damit umgeht?

 

Vielen Dank und viel Grüße

 

Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Eckert
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 10
1668 Mal angesehen

Hallo,


vielen Dank für das Übermitteln von verschiedenen Literaturquellen zu dem Thema „EK-Ausweis bei Pers.G, Einbeziehen der Rücklage in nicht durch Vermögenseinlage gedeckten Verlustanteil.“ 

 

Wir würden uns gerne zu diesem Thema mit Ihnen persönlich austauschen. Bitte melden Sie sich hierzu mit Ihren Kontaktdaten beim Kundensupport Jahresabschluss durch Anlage eines Servicekontakts. DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1071593 

 

Wir werden uns bei Ihnen melden.

Viele Grüße aus Nürnberg
Brigitte Eckert
Service Jahresabschluss
DATEV eG

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Eckert,

mich interessiert das auch. Kann die Diskussion nicht hier geführt werden? Da die gesamthänderisch gebundenen Rücklagen auch gesellschafterbezogen geführt werden, steht m.E. einem Ausweis so wie von CarenS gewünscht nichts im Weg. Die Kommentierungen sind m.E. auch eindeutig.

 

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ChrisW
Aufsteiger
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Auch uns betrifft dieser Sachverhalt.

Bitte die Lösung hier posten. Danke.

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ChrisW
Aufsteiger
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Gibt es denn hierzu nun eine Lösung mit dem Ausweis?

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 10
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Hallo,

 

nachdem sich DATEV @Brigitte_Eckert nicht meldet, wollte ich mal bei Ihnen @CarenS direkt nachfragen.

Gab es eine Lösung seitens der DATEV? 

Oder haben Sie sich anderweitig selbst beholfen?

 

Danke für eine kurze Rückmeldung.

 

VG 

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CarenS
Beginner
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Hallo,

 

wir haben uns dann für eine händische Lösung im Jahresabschluss entschieden (Excel) und uns nicht weiter mit den Möglichkeiten von Datev auseinandergesetzt, auch wenn wir es sehr schade finden, dass es nicht funktioniert. In der E-Bilanz müssen wir dadurch ja auch basteln und bei der Offenlegung ebenfalls. 

 

Vielleicht könnte Datev das Thema ja nochmal intern aufnehmen und zukünftig eine Möglichkeit schaffen? Zumindest die Literatur legt das Gesetz ja anders aus, als Datev bisher.

Bei uns in der Kanzlei ist es zumindest kein Einzelfall, bei dem uns das Thema begegnet und wo wir es gerne anders ausweisen würden als Datev es aktuell zulässt. 


VG  

LuPi1801
Beginner
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Wir haben das gleiche Problem.

 

Soweit es "nur" um den Ausweis im JA geht, ist das m.E. am einfachsten durch eine Änderung der entsprechenden Kontenzwecke zu bewerkstelligen. In Kanzlei-Rewe: Stammdaten > Sachkonten > Kontenzweck (dafür müssen alle Buchungsstapel, Jahresabschlussauswertung etc. geschlossen sein).

 

Der Kontenzweck muss dann aus dem Bereich "Rücklagen" auf eine Zuordnung aus dem Bereich "Kapitalanteile (KapCo)" geändert werden, dann passt der Ausweis (auch im Kontennachweis).

 

Schnell ausdrucken und dann für die E-Bilanz wieder ändern...

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letzte Antwort am 29.06.2023 10:59:02 von LuPi1801
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