Nachfolgende Information des Bundesamts für Justiz (BfJ) vom 08.04.2020 auch an dieser Stelle!
Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.
Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus.
Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen finden Sie hier:
Mit freundlichem Gruß
Bernhard Frauenknecht
Produktmanagement und Service
Betriebliches Rechnungswesen
DATEV eG
Danke !
1 Fall habe ich tatsächlich noch 🤔
BfJ-Bekanntgabe zur Information:
Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019
Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG
Vielen Dank für den schnellen Hinweis, Herr Frauenknecht!
Das muß mal gesagt werden, da viele über DATEV immer nur meckern.