abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Buchung im SKR03 als Kleinunternehmer: Antivirus- & Office-Abo

6
letzte Antwort am 15.07.2025 14:21:53 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
-Freelancer-
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 7
318 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich bin Kleinunternehmer (SKR03, Ist-Versteuerung, EÜR) und habe folgende Frage zur sachgerechten Buchung:

Für folgende Posten suche ich die passende Kontenzuordnung:

  • Jahresabo Antivirusprogramm

  • Jahresabo Microsoft Office (365)

Ich schwanke aktuell zwischen folgenden Konten:

  • 4806 – Wartungskosten für Hard- und Software

  • 4900 – Sonstige betriebliche Aufwendungen

  • 4930 – Bürobedarf


Tendenz geht bei mir zu 4806, weil es sich ja um laufende Softwarepflege bzw. Nutzung handelt.

Über Rückmeldung würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank vorab!

Heiopei
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 7
285 Mal angesehen

Hallo -Freelancer-,

 

meines Erachtens ist das Konto 4964 "Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)" zu bebuchen.

 

Damit hätte man auch die Hinzurechnungen in der GewSt abgedeckt.

 

Schönen Sonntag!

-Freelancer-
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 7
274 Mal angesehen

Hallo Heiopei,

 

vielen Dank für die Antwort. 

Ich habe mich im Nachgang auch für dieses Konto entschieden.

 

Welcher Zusammenhang besteht zu Hinzurechnungen in diesem Fall?

 

Ich wünsche einen schönen Sonntag!

0 Kudos
StB_Alexander_Völkl
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 7
248 Mal angesehen

Gemeint ist § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, wonach ein Viertel der Summe aus einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen ist.

 

Bei Bebuchung des Kontos 4964 wird im DATEV-Universum der Saldenbetrag dieses Kontos bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung als Hinzurechnungsbetrag in der Steuererklärung programmseitig automatisch berücksichtigt. Man muss dann insofern den Betrag nicht manuell in die Gewerbesteuererklärung aufnehmen.

 

Da Sie geschrieben haben, dass Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, ist allerdings fraglich, ob die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG insgesamt eine Auswirkung auf die Gewerbesteuer haben. Sofern Sie selbständige Einkünfte anstelle von gewerblichen Einkünften erzielen, hat dieses Thema für Sie überhaupt keine Bedeutung.

 

Bei Beratungsbedarf zu diesem Thema sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

-Freelancer-
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 7
148 Mal angesehen

Ist die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG überhaupt relevant, wenn meine Aufwendungen deutlich unter 200.000 € liegen?

Meines Wissens greift die Vorschrift erst, wenn die Summe der Aufwendungen nach Buchst. d–f insgesamt 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

0 Kudos
StB_Alexander_Völkl
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 7
114 Mal angesehen

Sie müssen die Frage, ob es eine steuerfinanzielle Auswirkung hat davon trennen, ob Sie verpflichtet sind, die Aufwendungsart gesondert zu erfassen und ggf. auch in einer Gewerbesteuererklärung anzugeben.

 

In einer Gewerbesteuererklärung müssen Sie die Werte auch dann in das Formular eintragen, wenn sich am Ende dadurch keine Änderung Ihrer Steuerbelastung ergibt.

 

Ob dies für Sie relevant ist, kann ich an der Stelle nicht beantworten. Sie gaben an Kleinunternehmer zu sein, daher habe ich bereits einen relativierenden Hinweis gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV, denn vielleicht geben Sie auch überhaupt keine Gewerbesteuererklärung ab. Wissen kann ich dies aber nicht, da hierfür Ihre Angaben schlicht nicht ausreichend sind.

 

Hier noch einmal der Rat: wenn Sie unsicher sind und/oder Unterstützung in steuerlichen Sachverhalten benötigen, wenden Sie sich an einen Steuerberater. Anhand Ihrer wenigen Angaben kann hier keine Aussage oder Beratung erfolgen, sondern höchstens Vermutungen aufgestellt werden, die schlussendlich aber falsch sein können, wenn Ihr Fall genau betrachtet wird.

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 7
96 Mal angesehen

Hallo nochmals an der Stelle:

 

Sie werden nichts erreichen, wenn Sie sich partiell hier im Forum versuchen (kostenlos) durchzufragen und daher nochmals meinen Rat: Suchen Sie schnellstens das Gespräch mit einem Steuerberater, bevor Sie Unannehmlichkeiten bekommen.

 

Dies ist zwar ein Forum für Steuerfachleute und Unternehmer, aber eben kein Steuerberatungsforum und Sie werden garantiert keine abschließende steuerliche Beurteilung einer Anfrage bekommen.

 

... wenn Sie schon "Kleinunternehmer" sind, erübrigt sich m.E. bereits diese Anfrage, weil das Eine diametral zum Anderen steht.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
6
letzte Antwort am 15.07.2025 14:21:53 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage