Hallo zusammen,
ich bin Kleinunternehmer (SKR03, Ist-Versteuerung, EÜR) und habe folgende Frage zur sachgerechten Buchung:
Für folgende Posten suche ich die passende Kontenzuordnung:
Jahresabo Antivirusprogramm
Jahresabo Microsoft Office (365)
Ich schwanke aktuell zwischen folgenden Konten:
4806 – Wartungskosten für Hard- und Software
4900 – Sonstige betriebliche Aufwendungen
4930 – Bürobedarf
Tendenz geht bei mir zu 4806, weil es sich ja um laufende Softwarepflege bzw. Nutzung handelt.
Über Rückmeldung würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank vorab!
Hallo -Freelancer-,
meines Erachtens ist das Konto 4964 "Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)" zu bebuchen.
Damit hätte man auch die Hinzurechnungen in der GewSt abgedeckt.
Schönen Sonntag!
Hallo Heiopei,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe mich im Nachgang auch für dieses Konto entschieden.
Welcher Zusammenhang besteht zu Hinzurechnungen in diesem Fall?
Ich wünsche einen schönen Sonntag!
Gemeint ist § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, wonach ein Viertel der Summe aus einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen ist.
Bei Bebuchung des Kontos 4964 wird im DATEV-Universum der Saldenbetrag dieses Kontos bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung als Hinzurechnungsbetrag in der Steuererklärung programmseitig automatisch berücksichtigt. Man muss dann insofern den Betrag nicht manuell in die Gewerbesteuererklärung aufnehmen.
Da Sie geschrieben haben, dass Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, ist allerdings fraglich, ob die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG insgesamt eine Auswirkung auf die Gewerbesteuer haben. Sofern Sie selbständige Einkünfte anstelle von gewerblichen Einkünften erzielen, hat dieses Thema für Sie überhaupt keine Bedeutung.
Bei Beratungsbedarf zu diesem Thema sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.
Ist die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG überhaupt relevant, wenn meine Aufwendungen deutlich unter 200.000 € liegen?
Meines Wissens greift die Vorschrift erst, wenn die Summe der Aufwendungen nach Buchst. d–f insgesamt 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Sie müssen die Frage, ob es eine steuerfinanzielle Auswirkung hat davon trennen, ob Sie verpflichtet sind, die Aufwendungsart gesondert zu erfassen und ggf. auch in einer Gewerbesteuererklärung anzugeben.
In einer Gewerbesteuererklärung müssen Sie die Werte auch dann in das Formular eintragen, wenn sich am Ende dadurch keine Änderung Ihrer Steuerbelastung ergibt.
Ob dies für Sie relevant ist, kann ich an der Stelle nicht beantworten. Sie gaben an Kleinunternehmer zu sein, daher habe ich bereits einen relativierenden Hinweis gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV, denn vielleicht geben Sie auch überhaupt keine Gewerbesteuererklärung ab. Wissen kann ich dies aber nicht, da hierfür Ihre Angaben schlicht nicht ausreichend sind.
Hier noch einmal der Rat: wenn Sie unsicher sind und/oder Unterstützung in steuerlichen Sachverhalten benötigen, wenden Sie sich an einen Steuerberater. Anhand Ihrer wenigen Angaben kann hier keine Aussage oder Beratung erfolgen, sondern höchstens Vermutungen aufgestellt werden, die schlussendlich aber falsch sein können, wenn Ihr Fall genau betrachtet wird.
Hallo nochmals an der Stelle:
Sie werden nichts erreichen, wenn Sie sich partiell hier im Forum versuchen (kostenlos) durchzufragen und daher nochmals meinen Rat: Suchen Sie schnellstens das Gespräch mit einem Steuerberater, bevor Sie Unannehmlichkeiten bekommen.
Dies ist zwar ein Forum für Steuerfachleute und Unternehmer, aber eben kein Steuerberatungsforum und Sie werden garantiert keine abschließende steuerliche Beurteilung einer Anfrage bekommen.
... wenn Sie schon "Kleinunternehmer" sind, erübrigt sich m.E. bereits diese Anfrage, weil das Eine diametral zum Anderen steht.