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Betriebsveräußerungsgewinn elektronisch übermitteln?

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letzte Antwort am 15.04.2021 13:55:00 von Gelöschter Nutzer
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uspex
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Liebe DATEV-Community,

kann man den Betriebsveräußerungsgewinn bzw. die Berechnung dazu an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln? Oder geht es nur wie früher gehabt - in Papierform als Beleg zu der Einkommensteuererklärung?

Bedanke mich für alle Antworten, lese diese morgen durch. 

Falls irgenwas kommt )))

AKW
Erfahrener
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Hallo @uspex ,

 

ein PDF-Paket bündeln und über Belegnachreichung durchschicken. 

 

Wenns die Maximalgröße überschreitet auch gerne mehrere Belegnachreichungen einreichen. 

 

Grüße

 

AKW

uspex
Einsteiger
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Nachricht 3 von 11
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Hallo @AKW,

 

vielen Dank für die schnelle Antwort!

 

LG

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mfloeter
Einsteiger
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Nachricht 4 von 11
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Hallo,

vielleicht hilft das Dokument  Aufgabebilanz an die Finanzverwaltung übermitteln weiter. Ist zwar ein bisschen Aufwand beim Anlegen, aber wahrscheinlich die elegantere Lösung.

Gelöschter Nutzer
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Interessanter Ansatz, eine Aufgabebilanz hat aber nichts mit dem Aufgabegewinn zu tun, wie soll das hier miteinander verknüpft werden?

mfloeter
Einsteiger
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Gute Frage, wie das praktisch zu lösen ist. Selbst habe ich das auch noch nicht über die DATEV Lösung gemacht, meist wurde noch der Umweg über Excel etc. gemacht. Das Dokument ist mir nur mal ins Auge gesprungen, als ich mal wieder mühselig alles abgetippt habe.

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christiankunz
Aufsteiger
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Interessanter Ansatz, eine Aufgabebilanz hat aber nichts mit dem Aufgabegewinn zu tun, wie soll das hier miteinander verknüpft werden?


Eigentlich hat der Aufgabegewinn ja sehr viel mit der Aufgabebilanz zu tun. Nur ist es mir bisher leider noch nicht gelungen, dafür geeignete Buchungssätze zu finden. Ich kann zwar Veräußerungsgewinne ausweisen, wenn ich Veräußerungen buche - aber wie mir die Datev die Buchung einer aufgabegewinnwirksamen Wertzuschreibung ermöglichen will, habe ich noch nicht herausfinden können.

 

Grüße aus München

Gelöschter Nutzer
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Ich drifte vom Hauptthema etwas ab, finde es aber ein spannendes Thema. Okay, etwas diffus die Sache (Meiner Meinung nach).

Ja, wenn man eine Aufgabebilanz (freiwillig) erstellt, wird hiermit der Aufgabegewinn ermittelt. Insofern haben Sie recht.

Zwischenfrage: Meint DATEV mit der "Aufgabebilanz" wirklich die Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 3 EStG?  


Ich habe das allerdings nie gemacht, weil die bloße Gewinnermittlung des § 16 Abs. 3 meiner Meinung nach viel einfacher ist und ich eine Aufgabebilanz auch für falsch halte.


Mir war bisher aber auch nur bekannt, dass eine Schlussbilanz erstellt werden muss (Buchwerte für Zwecke der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 3 EStG - ist eindeutig).

Laut den DATEV-Informationen könnte man aber tatsächlich meinen, es ist eine Aufgabebilanz nach § 16 (zwingend) aufzustellen.

 

Da gibt es einen Aufsatz aus 2015 (im Kontext zu der vorher genannten Verlinkung- Aufgabebilanz mit DATEV), der sich auf einen FG-Fall des Jahres 2003 bezieht in dem das FG tatsächlich diese Meinung (es MÜSSE eine Aufgabebilanz erstellt werden) vertritt. Hier geht es aber eventuell gar nicht um eine grundsätzliche Aussage, sondern nur um den konkreten Fall in Abgrenzung zur Schlussbilanz.  

Ich bin der Meinung, dass (es MÜSSE eine Aufgabebilanz erstellt werden) ergibt sich aus § 16 EStG nicht, es handelt sich um eine Gewinnermittlung eigener Art, die keine (zwingende) Bilanz kennt und im übrigen auch nicht nach den Regeln des 4/3 funktioniert.

 

EStH 2019 sieht das im übrigen genauso:

"Weder handels- noch steuerrechtlich besteht eine Verpflichtung, eine Aufgabebilanz zusätzlich zur letzten Schlussbilanz aufzustellen (>BFH vom 3.7.1991 – BStBl II S. 802)."

Hier würde ich ganz steuerjuristisch denken und dem Grundsatz folgen: "Tue nichts, was du nicht tun musst".

Wenn eine Aufgabebilanz gar nicht gefordert wird, kann man auch schlussfolgern, eine solche ist sogar generell falsch (DATEV?). 

Vielleicht kann DATEV ja mal die Aktualität der Infos zu diesem Thema prüfen?

Weiß jemand mehr?

uspex
Einsteiger
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Nachricht 9 von 11
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Ich finde das Thema auch sehr interessant und bin froh, dass jemand bereit ist die Erfahrungen darüber auszutauschen. Vor allem deswegen, weil mam nicht jedes Jahr einen Mandanten hat, der sein Betrieb aufgibt.

Ich habe in diesem konkreten Fall eine "normale" Bilanz erstellt und an FA elektronisch übermittelt.

Dann habe ich eine Betriebsaufgabebilanz mithilfe Excel erstellt und somit Kapital lt. Aufgabebilanz ermittelt. Diesen Wert brauche ich ja für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns:

Kapital lt. Aufgabebilanz ./. Kapital lt. Bilanz ./. Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn. => dieser Wert fließt in die Einkommensteuererklärung.

Es ist zwar ein gewisser Aufwand, aber ich wüsste nicht wie ich es anders ausrechnen sollte. Und hoffe natürlich, dass es richtig ist.

 

christiankunz
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 11
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

"Weder handels- noch steuerrechtlich besteht eine Verpflichtung, eine Aufgabebilanz zusätzlich zur letzten Schlussbilanz aufzustellen (>BFH vom 3.7.1991 – BStBl II S. 802)."
Hier würde ich ganz steuerjuristisch denken und dem Grundsatz folgen: "Tue nichts, was du nicht tun musst".


Die Aufgabebilanz ist nicht vorgeschrieben, ist aber m. E. die einfachste und praktikabelste Art, den Aufgabegewinn zu ermitteln und darzustellen.

 

Außerdem ist das Amtsgericht Bochum (Lexinform 4029548) der Meinung, sie sei für die korrekte Abrechnung nach StBVV notwendig.

 

Deshalb fände ich es ausgesprochen wünschenswert, wenn die Datev uns endlich eine Buchungsmöglichkeit zur Verfügung stellen würde, anstatt uns auf Excel zu verweisen.

 

Grüße

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 11 von 11
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Kommt mir sehr kompliziert vor! Ich rechne das ohne (Aufgabe) Bilanz wie folgt:

 

Buchwerte aller (+) Aktiva und (-) Passiva (ohne Kapital - das entspricht dem allerdings in Summe) aus der

Schlussbilanz, abzüglich Teilwerte (+/-) eben dieser Einzelpositionen zzgl. der Veräußerungskosten.


Bzw. andersrum TW ./. BW.

Da kann man natürlich auch die Teilwerte in Bilanzform zusammenstellen und die Differenz

= Kapital gegen das Kapital der Schlussbilanz gegenrechnen.

 

Hatte aber auch nur kleine Vorfälle, bei denen bis auf wenig AV den Buchwerten entsprach (Bank, Kasse

etc.), da war das immer eine schnell zu erstellende Liste.

Amtsgericht: Die urteilen in Schadensersatzprozessen auch, dass eine GmbH & Co. KG nicht buchführungspflichtig ist und eine 4/3-Rechnung erstellen dürfen. Da geb ich nichts drauf.

 

 

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letzte Antwort am 15.04.2021 13:55:00 von Gelöschter Nutzer
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