Hallo zusammen,
ich war mir über ein Thema nicht sicher und wollte hier nachfragen. Es geht um Mehrzweckgutscheine bei einem Gastronom. Beim Verkauf der Gutscheine habe ich das Konto #3786 (Ausgegebene Gutscheine) verwendet und bei Einlösung erst als Umsatz verbucht. Muss ich bei der Erstellung der EÜR das Konto #3786 auf 0 bringen? Wenn ja, wo buche ich die nicht eingelösten Gutscheine? Als Anzahlung sollte ich diese ja nicht buchen.
Bei Bilanzierern hätte ich ja #3304 verwendet, oder? Was nicht eingelöst wird, würde als Verbindlichkeit stehen bleiben. Das nur nebenbei, falls ich mal diesen Fall habe.
Vielen Dank an alle, die sich die Zeit nehmen, um meine Frage zu beantworten.
Viele Grüße,
Kazan
Es gibt Grundsätze, die sollten in einer Kanzlei standardmäßig allen bekannt sein. Aber nicht selten ist etwas sooo "schwierig".
Z.B.: Haufe: Umsatzsteuer, Gutscheine / 3.2 Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Diesen Artikel habe ich tatsächlich auch schon gelesen, das gilt ja dann für Bilanzierer.
Hierbei bleiben die Gutscheine am Ende des Jahres als Verbindlichkeit im Unternehmen, bis sie eingelöst werden.
Bei der EÜR habe ich ja keine Verbindlichkeit beim Verkauf der Gutscheine verbucht. Deshalb meine Frage: Was mache ich bei der Erstellung der EÜR mit den nicht eingelösten Gutscheinen? Umsatz ist es weiterhin nicht für meinen Einzelunternehmen, da sie nicht eingelöst wurden.
Ich hoffe, ich stelle es verständlich dar?"
Das Konto stellt an und für sich für sich eine Verbindlichkeit dar. Da bei der Datev EÜR nur die JVZ des Konto berücksichtigt werden sollten, sollte eine Fortführung möglich sein. Also quasi analog der Bilanz.
Gewinntechnisch sollte dies richtig gerechnet werden.
Siehe Kontohinweis 3786
@SKazan schrieb:Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Diesen Artikel habe ich tatsächlich auch schon gelesen, das gilt ja dann für Bilanzierer.
Hierbei bleiben die Gutscheine am Ende des Jahres als Verbindlichkeit im Unternehmen, bis sie eingelöst werden.
Bei der EÜR habe ich ja keine Verbindlichkeit beim Verkauf der Gutscheine verbucht. Deshalb meine Frage: Was mache ich bei der Erstellung der EÜR mit den nicht eingelösten Gutscheinen? Umsatz ist es weiterhin nicht für meinen Einzelunternehmen, da sie nicht eingelöst wurden.
Ich hoffe, ich stelle es verständlich dar?"
Gut verstanden 😉. Bei der EÜR werden im Abschluss alle bebuchten (Forderungs- und) Verbindlichkeitskonten erfolgswirksam neutralisiert. Daher ist keine abweichende Verbuchung nötig.
Super, da wollte ich hinaus 🙂
Dann noch eine Frage, um sicherzugehen: Buche ich die noch nicht eingelösten Gutscheine auf #3786 bei Erstellung der EÜR als USt-freien Umsatz? bzw. als erhaltene USt-freie Anzahlung?
#3272 wäre hier nicht richtig, oder?
Oder welche Konten würden Sie verwenden?
Vielen vielen Dank nochmal.
@MiMiMi hat das doch gut dokumentiert. Dem Link mal folgen.
Also die nicht eingelösten Gutscheine auf dem Konto #3786 stehen lassen und dieses im Folgejahr fortführen?
Das war auch mein erster Gedankengang, aber ich war mir nicht sicher, ob ich #3786 auflösen muss.
ja, habs grad gesehen, vielen Dank