Guten Abend,
mein Mandant A ( GmbH) mietet mehrere LKW bei der Firma X. Die Firma X erhält regelmäßig Bußgelder, welche Sie natürlich direkt an die Firma A weiterleiten. Zusätzlich stellt die Firma X aber für den Aufwand eine extra Rechnung.:
" Bearbeitungsgebühr Bußgeld" 19,90€ inkl. 19% Steuer. Diese Gebühr ist unabhängig von der Höhe des Bußgeldes.
Bußgelder sind ja nicht nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Kto. 6645
Wo buche ich die Bearbeitungsgebühr davon mit der Vorsteuer hin? Nebenkosten des Geldverkehrs ?
Danke vorab.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Lt. Gesetz sind auch "damit zusammenhängende Aufwendungen" nicht abziehbar.
Gilt das gleiche auch mit der damit verbundenen Vorsteuer? Also diese müsste dann auch nicht abziehbare Vorsteuer oder liege ich da falsch?
Diese Frage habe ich mir noch nie stellen müssen. Ich würde spontan jedoch den Abzug bejahen, da die Leistung im unternehmerischen Handlen veranlasst ist. Die übrigen Voraussetzungen, also Rechnung etc., müssen natürlich ordnungsgemäß sein.
Ich würde dies an Ihrer Stelle einfach mit der örtlichen Umsatzsteuervoranmeldungsstelle abklären.
Die Bußgelder und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind ja nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbar. Da im § 15 Abs. 1a UStG der § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht ausdrücklich erwähnt wird, gehe ich erst einmal davon aus, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, sofern entsprechende Rechnungen vorliegen.