Hallo zusammen,
ich beziehe mich auf das BMF Schreiben vom 2.7.2020, "Umsatzsteuer; Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE"
Mein Background ist die Erstellung von Software für Reisekostenabrechnung.
In dem Schreiben wird geregelt, dass der Gastwirt einen Gesamtpreis für ein Kombiangebot aus Speisen UND Getränken nennen darf.
Frage 1: sehe ich das richtig, dass in diesem Falle der arme User sich hinsetzen darf und ausrechnen muss, wie viel Anteil an dem Gesamtbetrag der Rechnung des Gastwirtes dann auf Speisen mit (aktuell) 5% und Getränke mit (aktuell) 16% entfallen? Also Beispiel:
Rechnung Kombipaket Mittagstisch mit Getränken 100 Euro macht dann
66,67 Euro netto für Essen mit 3,33 Euro Mwst.(5%) -> 70 Euro brutto
25,86 Euro netto für Getränke mit 4,14 Euro Mwst. (16%) -> 30 Euro brutto
Frage 2: Ok, das Business Paket ist nun nur noch zu 15% anzusetzen und nicht mehr mit 20%
Aber wie verhält sich das Ganze wenn ich ein Business Paket auf der Rechnung habe bzw. umfasst das Business Paket (volle Steuer) dann die nur die Getränke? Was ist mit dem Essen? Wie wird das dann gerechnet? Wenn ich unten stehendes Beispiel verwende, wie rechnet und bucht man dann?
Ich freue mich sehr über Feedback
Sabine
BMF Schreiben:
Nach einigem Forschen ist mein Stand der, dass man im Business Paket den Betrag dann aufteilt wie folgt:
85% für die Übernachtung (mit 5% Mwst)
15% für nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen, diese werden aufgeteilt im Verhältnis 70:30 auf Speisen und Getränke, also
10,5% für Speisen/Frühstück (mit 5% Mwst)
4,5% für Getränke (mit 16% Mwst)
Beispiel:
Gesamtbetrag Brutto 100 Euro
Übernachtung: 85,00 Euro mit 5% Mwst
Frühstück: 10,50 Euro mit 5% Mwst
Getränke: 4,50 Euro mit 16% Mwst
Anbei ein Screen, wie das dann aussehen könnte.
Feedback sehr willkommen
@Reisekostenrechner schrieb:Frage 1: sehe ich das richtig, dass in diesem Falle der arme User sich hinsetzen darf und ausrechnen muss, wie viel Anteil an dem Gesamtbetrag der Rechnung des Gastwirtes dann auf Speisen mit (aktuell) 5% und Getränke mit (aktuell) 16% entfallen?
Ich melde mich mal jetzt zu Wort, da ich genau den Fall habe, das die Abrechnung mehrerer Hotels und Gasthäuser falsch ist. Richtigerweise muss nämlich der Unternehmer das Frühstückspaket aufteilen, und zwar in Getränke und Essenanteil. Dies ist notwendig da das BMF dies eindeutig schreibt.
Folgen für mich als Leistungsempfänger:
1. Frühstück wird komplett mit 16% berechnet
Hier habe ich eine Rechnung nach § 14c, bei der ich nicht den gesamten Vorsteuerbetrag ansetzen kann. Da das BMF eine pauschale Aufteilung im Verhältnis 70/30 zulässt, habe ich also für den Anteil Essen (70%) eine zu hoch ausgewiesene USt, die ich nicht voll als VoSt ziehen kann. Ärgerlich.
2. Frühstück wird komplett mit 5% berechnet
Hier habe ich kein Problem damit. Da weniger USt ausgewiesen wird, als eigentlich müsste (der 30%-Anteil müsste ja mit 16% berechnet werden), kann ich den ausgewiesenen Betrag voll als VoSt buchen. Der Leistungserbringer schuldet die nicht ausgewiesene USt. Dies kommt auch vor aus Gründen der Erleichterung beim Rechnungsschreiben, da durch umbuchen (bsp am Monatsende) die korrekte USt an das FA abgeführt wird. Für mich in Ordnung.
Im Falle von 1 lass ich mir eine neue Rechnung ausstellen. Habe heute aber schon einen bösen Anruf bekommen da der DEHOGA das so gelten lassen würde. Stimmt natürlich nicht.
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/wiederhochfahren/mehrwertsteuersenkung/
Laut deren Merkblatt ist natürlich die USt aufzuteilen!
@Reisekostenrechner schrieb:Frage 2: Ok, das Business Paket ist nun nur noch zu 15% anzusetzen und nicht mehr mit 20%
Aber wie verhält sich das Ganze wenn ich ein Business Paket auf der Rechnung habe bzw. umfasst das Business Paket (volle Steuer) dann die nur die Getränke? Was ist mit dem Essen? Wie wird das dann gerechnet? Wenn ich unten stehendes Beispiel verwende, wie rechnet und bucht man dann?
Wenn ein Business-Paket auf der Rechnung steht, dann wurde das einmal berechnet und mit dem Finanzamt auch so abgestimmt. Die 20%, bzw jetzt 15%, sind eine Pauschale die der Erleichterung dienen. Hiervon kann natürlich in Abstimmung mit dem Finanzamt abgewichen werden!
Steht nun ein B-P auf der Rg drauf, so muss dieses wieder auf die Steuersätze 5%/16% aufgeteilt werden. Entsprechend der Regelung BMF mit 70/30 oder eben in enger Absprache mit dem FA mit einem individuellen Satz. Das B-P ist demnach auf der Rechnung aufzusplitten!
Hallo Renek,
danke für Deine Antwort.
Nach meinen Recherchen ist noch offen ob der Unternehmer im Falle Hotel die beiden Regelungen kombinieren kann, also
85% Übernachtung
15% Frühstück
und innerhalb der Frühstücks dann die 70/30 Regel, also
10,5% (= 70% von den 15%) Essen voll
4,5 % (= 30% von den 15%) Getränke reduziert
So wie ich es verstanden habe, läuft da eine Anfrage beim BMF.
Bin auch erstaunt über diverse falsche Belege 🙂
Viele Grüße
Ohne eine entsprechende Rechnung darf ich gar keine Vorsteuer buchen... Wie der Unternehmer die Rechnung aufteilen kann, hat das BMF Schreiben dargelegt.
Die Aufteilung in Unterkunft und Frühstück hat der Unternehmer vorzunehmen.
Diese Einzelpreise sollten entsprechend der Quoten aufgeteilt und in der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
Essen 70/30
Unterkunft 85/15 aufteilen - oder nicht mehr mit Sonderleistungen werben...
Dass das schwer vermittelbar und dementsprechend schwer in der Praxis umsetzbar ist, steht außer Frage.
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@renek schrieb:
Folgen für mich als Leistungsempfänger:
1. Frühstück wird komplett mit 16% berechnet
Hier habe ich eine Rechnung nach § 14c, bei der ich nicht den gesamten Vorsteuerbetrag ansetzen kann. Da das BMF eine pauschale Aufteilung im Verhältnis 70/30 zulässt, habe ich also für den Anteil Essen (70%) eine zu hoch ausgewiesene USt, die ich nicht voll als VoSt ziehen kann. Ärgerlich.
2. Frühstück wird komplett mit 5% berechnet
Hier habe ich kein Problem damit. Da weniger USt ausgewiesen wird, als eigentlich müsste (der 30%-Anteil müsste ja mit 16% berechnet werden), kann ich den ausgewiesenen Betrag voll als VoSt buchen. Der Leistungserbringer schuldet die nicht ausgewiesene USt. Dies kommt auch vor aus Gründen der Erleichterung beim Rechnungsschreiben, da durch umbuchen (bsp am Monatsende) die korrekte USt an das FA abgeführt wird. Für mich in Ordnung.
zu 1:
Hier kann ich die korrekte Vorsteuer (die niedriger ist als die ausgewiesene Vorsteuer) als Vorsteuer abziehen. Als Rechnungsempfänger habe ich also kein Problem damit. Um die zu hoch ausgewiesene Vorsteuer muss sich der Rechnungsaussteller kümmern.
zu 2:
Hier kann ich nur die tatsächliche Vorsteuer abziehen - diese ist aber niedriger als der korrekte Betrag. Ich habe also weniger Vorsteuer und damit höhere Kosten. Hier würde ich versuchen, eine korrigierte Rechnung zu erhalten (natürlich abhängig von der Gesamthöhe der Rechnung bzw. der Höhe der falsch ausgewiesenen Vorsteuer).
Wenn Sie mit Kosten argumentieren, dann müssen Sie auch in Fall 1 eine neue Rechnung anfordern, da weniger abziehbare Vorsteuer immer zu Kosten führt...
Moin,
also ich kenne es bei Hotels eigentlich immer so, dass Bruttobeträge vereinbart sind. Und ob das Hotel den Preis aufgrund der USt-Änderung anpasst, bleibt dem Betreiber überlassen.
Insoweit führt eine zu hoch ausgewiesen Vorsteuer für mich als Kunden nicht zu einer abweichenden Gesamt-Zahlung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@Uwe_Lutz schrieb:also ich kenne es bei Hotels eigentlich immer so, dass Bruttobeträge vereinbart sind. Und ob das Hotel den Preis aufgrund der USt-Änderung anpasst, bleibt dem Betreiber überlassen.
Naja, darüber lässt sich aber streiten. Wenn Sie als Unternehmer mit VoSt-Abzug ein Zimmer buchen, dann wollen Sie auch eine entsprechende Rechnung. Und ja, da wird die USt mit eingeplant. Und Sie wissen doch, dass hier der Anspruch auf eine korrekte Rechnung besteht...
Zum anderen: Zahlung ist nicht gleich Aufwand. Sieht bei Ihnen als Privatperson natürlich anders aus als bei Unternehmen (dachte es wäre klar wenn es um das Verbuchen geht)
Im Übrigen habe ich 2 Gasthäuser angeschrieben. Nummer 1 hat sich sofort früh um 7:30 Uhr gemeldet und sich beschwert das 16% richtig wären und die Dehoga das auch so sehe. Nachdem ich das Dehoga-Merkblatt geschickt habe kam 2 Stunden später eine Rückantwort. Der StB kam gerade erst von der Weiterbildung und kann erst heute (also vorgestern) sagen wie es nun richtig sei...
Nummer 2 hat heute anstandslos die korrigierten Rechnungen per E-Mail gebracht. Das finde ich super!
Und noch ein Tipp aus Sicht des Hotels/Gasthauses: Der Bruttopreis bleibt ja gleich. Man nimmt durch geringere USt also mehr ein. War ja auch das Ziel der Bundesregierung! Insofern finde ich eine Rückmeldung zur zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer sogar als hilfreich für den Hotelier/Gastronomen. Denn durch einfaches Umbuchen der Erlöse beim StB gibt es keine Heilung für die höhere Steuerschuld. Hier müssen neue Rechnungen her (sollte man vielleicht auch mal betrachten). Und nun können beide das in den nächsten noch verbleibenden 11 Monate das richtig machen und verdienen auch noch was dran. Mensch bin ich gemein das ich eine neue Rechnung will.
@renek schrieb:
@Uwe_Lutz schrieb:also ich kenne es bei Hotels eigentlich immer so, dass Bruttobeträge vereinbart sind. Und ob das Hotel den Preis aufgrund der USt-Änderung anpasst, bleibt dem Betreiber überlassen.
Naja, darüber lässt sich aber streiten. Wenn Sie als Unternehmer mit VoSt-Abzug ein Zimmer buchen, dann wollen Sie auch eine entsprechende Rechnung. Und ja, da wird die USt mit eingeplant. Und Sie wissen doch, dass hier der Anspruch auf eine korrekte Rechnung besteht...
Zum anderen: Zahlung ist nicht gleich Aufwand. Sieht bei Ihnen als Privatperson natürlich anders aus als bei Unternehmen (dachte es wäre klar wenn es um das Verbuchen geht)
[...]
Und noch ein Tipp aus Sicht des Hotels/Gasthauses: Der Bruttopreis bleibt ja gleich. Man nimmt durch geringere USt also mehr ein. War ja auch das Ziel der Bundesregierung!
Eine Eingangsrechnung mit zu hoch ausgewiesener Mehrwertsteuer ist kein Problem, solange sich der Bruttopreis nicht aus dem Netto errechnet. Dass das bei Hotels so ist, haben sie beide bereits festgestellt.
Aus der fehlerhaften Rechnung darf ich die korrekte Vorsteuer ziehen, die nicht abziehbare VSt sind Kosten. Damit macht es für den Empfänger bei Hotels keinen Unterschied, ob 16, 19 oder 34 Prozent ausgewiesen werden.
Probleme hat der Hotelier, der muss die USt nach 14c UStG abführen.
Es war ausdrücklich nicht verkündetes Ziel der Mehrwertsteuersenkung, die Marge der Unternehmer zu vergrößern sondern es sollte die Kaufkraft beim Verbraucher gesteigert werden...
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@RAHagena schrieb:
Probleme hat der Hotelier, der muss die USt nach 14c UStG abführen.Es war ausdrücklich nicht verkündetes Ziel der Mehrwertsteuersenkung, die Marge der Unternehmer zu vergrößern sondern es sollte die Kaufkraft beim Verbraucher gesteigert werden...
Richtig. Allerdings hat es auch einen faden Beigeschmack bei der Bilanzbesprechung den Posten nicht abziehbare Vorsteuer erklären zu müssen 😉