Hallo DATEV, die ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, unter bestimmte Voraussetzungen, werden steuerlich gefördert (z.B. Aufwandsentschädigung bis zu 2.400,00€ im Kalenderjahr, wenn der Arbeitgeber zur öffentlichen Hand zählt bzw. der Betrieb gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dient und insoweit auch anerkannt ist). Unsere Mandantin betreibt mehrere Altenheime (GmbHs). Mehrere Frauen/Männer übernehmen für ein paar Stunden unentgeltliche freiwillige Aufgaben z.B. den älteren Menschen ein Buch vorlesen, spazieren gehen, Teilnahme an Gesprächskreisen (keine Pflegekräfte-Tätigkeiten), also vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten aber nicht als Ehrenamt eingestuft, da GmbHs gewinnorientiert sind. Wie sieht es mit diesen unentgeltlichen Tätigkeiten freiwilliger engagierten Bürger in privaten Altenheimen aus? Sie sind m.E. kein Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichem Sinne. Aber wie ist diese Gruppe zuzuordnen? Besteht die Gefahr, dass in einer SV-Prüfung die SV-Beiträge für Mindestlohn angefordert werden, obwohl die freiwilligen Aufgaben unentgeltlich bernommen wurden? Des Weiteren wurde die Geschäftsführung, als Dankeschön für ihr Engagement, monatlich, ein Geschenk für jew. „Ehrenamtlichen“ ausgeben oder aber Essengehen (Kosten unter 44,00€/pro Person). - Sind diese Kosten abziehbare Betriebsausgaben? - Müssen die Zuwendungen nach § 37b ESTG pauschal versteuert werden, obwohl sie weder Arbeitnehmer (Leistung und Gegenleistung fehlt) noch Geschäftsfreunde sind (Geschäftsbeziehung fehlt)? Danke für Ihre Mithilfe Mit freundlichen Grüßen
... Mehr anzeigen