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„Ehrenamtliche Tätigkeit „ in privaten Altenheimen

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letzte Antwort am 01.11.2018 11:51:52 von mhaas
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abuchheister
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Hallo DATEV,

die ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, unter bestimmte Voraussetzungen, werden steuerlich gefördert (z.B. Aufwandsentschädigung bis zu 2.400,00€ im Kalenderjahr, wenn der Arbeitgeber zur öffentlichen Hand zählt bzw. der Betrieb gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dient und insoweit auch anerkannt ist).

Unsere Mandantin betreibt mehrere Altenheime (GmbHs).
Mehrere Frauen/Männer übernehmen für ein paar Stunden unentgeltliche freiwillige Aufgaben z.B. den älteren Menschen ein Buch vorlesen, spazieren gehen, Teilnahme an Gesprächskreisen (keine Pflegekräfte-Tätigkeiten), also vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten aber nicht als Ehrenamt eingestuft, da GmbHs gewinnorientiert sind.

Wie sieht es mit diesen unentgeltlichen Tätigkeiten  freiwilliger engagierten Bürger in privaten Altenheimen aus?

Sie sind m.E. kein Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichem Sinne. Aber wie ist diese Gruppe zuzuordnen?

Besteht die Gefahr, dass in einer SV-Prüfung die SV-Beiträge für Mindestlohn angefordert werden, obwohl die freiwilligen Aufgaben unentgeltlich bernommen wurden?

Des Weiteren wurde die Geschäftsführung, als Dankeschön für ihr Engagement, monatlich, ein Geschenk für jew. „Ehrenamtlichen“ ausgeben oder
aber Essengehen (Kosten unter 44,00€/pro Person).

- Sind diese Kosten abziehbare Betriebsausgaben?

- Müssen die Zuwendungen nach § 37b ESTG pauschal versteuert werden, obwohl sie weder Arbeitnehmer (Leistung und Gegenleistung fehlt) noch Geschäftsfreunde sind (Geschäftsbeziehung fehlt)?

Danke für Ihre Mithilfe

Mit freundlichen Grüßen

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mhaas
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Also zunächst würde ich prüfen, ob nicht in der Tat hier eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Wir betreuen ebenfalls eine gGmbH, und dort haben wir für Freizeiten Betreuer, die sehr wohl unter die Voraussetzungen der Ü-Leiterpauschale fallen (mit FA und DRV abgeklärt).

Sollte dies in diesem Fall nicht möglich sein, so müsste man sich das "Dankeschön" ebenfalls genauer ansehen. Sofern dies aus einem "Dankeschön-Essen" besteht, würde ich dort keine Probleme sehen, dies als BA zu buchen.

Wenn es echte Geschenke dafür gibt, bin ich beim 37b. Im Grunde gibt es m.E. schon eine (indirekte) Geschäftsbeziehung zur gGmbH, außerdem ist dies auch für die Anwendung des 37 b nicht notwendig.

Die 44-€-Grenze gilt nur für AN.

Lang may yer lum reek
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letzte Antwort am 01.11.2018 11:51:52 von mhaas
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