Guten Morgen,
folgende Frage:
Kann man bei einer Photovoltaikanlage bei dieser die Vereinfachungsregelung
in Anspruch genommen wurde eine Reparatur als Haushaltsnahe Handwerkerleistung
angeben?
Die Kleinunternehmerregelung wird nicht in Anspruch genommen.
Die Vorsteuer aus der Rechnung darf dann gezogen werden.
Wie verhält es sich dann bei den Haushaltsnahen Handwerkerleistungen?
Dürfen diese dann Brutto oder Netto berücksichtigt werden?
Gibt es hierzu Gesetzestexte oder Fundstellen?
BMF 15.02.2010 Rz. 27, BMF 10.01.2014 Rz. 31
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden.
Das fett gedruckte würde ich mal so interpretieren, dass ein Abzug nicht zulässig ist, da Sie ohne Vereinfachungsregelung Betriebsaufgaben wären .
BMF 09.11.2016 Rz. 31 geht sogar noch weiter
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Auf einen tatsächlichen Abzug kommt es hier also nicht mehr an.
Damit sind die Kosten auch nicht nach 35a berücksichtigungsfähig.
Sehe ich anders als der Kollege @oschmitt .
Da aufgrund Liebhaberei keine Betriebsausgaben mehr vorliegen, sind Reparaturaufwendungen als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen.
Aufgrund des Vorsteuerabzugs nur netto. Denn nur in dieser Höhe liegt dann die wirtschaftliche Belastung vor.
Wir haben bereits für das Jahr 2021 bei einer Photovoltaikanlage einen Antrag auf Liebhaberei gestellt und gleichzeitig den Arbeitslohn für die Installation der Photovoltaikanlage als Handwerkerleistung angesetzt, weil gerade keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen (Anschaffung im Jahr 2021).
Wurde vom Finanzamt auch so aktzeptiert.