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pauschbeträge zu unentgeltlichen Wertabgaben

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letzte Antwort am 07.03.2018 16:26:54 von klunk_w
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klunk_w
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Guten Tag,

wie verhält es sich genau mit den unentgeltlichen Wertabgaben.

1. Sind die Pauschbeträge nur für Familienangehörigen im selben Haushalt anzuwenden oder auch für Fremde im selben Haushalt (z.B. Freund eines Kindes)

2. können die Pauschbeträge auch für Familienangehörige angesetzt werden, die nicht im selben Haushalt wohnen aber z.B. in der Gaststätte dennoch Essen dürfen?

3. Was macht man wenn ein Familienangehöriger auch ein Arbeitnehmer ist. Kann oder muss die Wertabgabe beim Unternehmer berücksichtigt werden oder Kann/Muss die Entnahme beim Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden?

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

können Sie hier den Kollegen fachlich unterstützen?

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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klunk_w
Fortgeschrittener
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Hallo,

ich aktualisiere diesen Beitrag nochmal, falls jemand jetzt mehr weiß.

Wieso dieser Beitrag jetzt zur Personalwirtschaft verschoben wurde, weiß ich auch nicht.

Ich finde er gehört eher unter Rechnungswesen, da ich die unentgeltlichen Wertabgaben dort buche.

Mfg

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bodensee
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Nachricht 4 von 8
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Grundsätzlich sollen die unentgeltiche Wertabgaben für alle diejenigen erfasst werden die  in den Genuss von unentgeltlichen Wertabgaben kommen

also sowohl 1 als auch 2 ja mit unentgeltliche Wertabgabe (wobei ich mich bei 2 Frage wie das jemals jemand kontrollieren soll ?, aber Grundsatz

bei 3. Wenn Familienangehöriger = Arbeitnehmer, dann folgt da der Fam.angeh. so behandelt werden muss wie ein fremder Dritter die unentgelt. Wertgabe gehört als geldwerter Vorteil zum Lohn.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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klunk_w
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sehe ich das dann richtig, dass ich für die Angestellten Familienangehörigen folgendes machen kann: 241 € pro Monat als Sachbezugswert (Sachbezugswert Verpflegung 2017) abzüglich Freibetrag von 1080 € nach §8 (3) EStG.

241 x 12 = 2892 €

- 1080 €

= 1812 €

Das wäre ja auch Günstiger als die Pauschbeträge zu den unentgeltlichen Wertabgaben.

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bodensee
Experte
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Bin mir jetzt nicht sicher ob § 8 ABs. 3 funktioniert.

Aber als Lohn löst das ja Beiträge zur Sozialverischerung aus, dies ist beim Pauschbetrag nicht der Fall.

Ja nach Branche ist die Besteuerung und Verbeitragung anders gelöst evtl. günstiger als der Pauschbetrag.

Aber sie sehen das richtig. Im Lohn muss als Bruttobezug die 241 ab 2018 ( erhöht) versteuert und verbeitragt werden ggf. gemindert um den Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 ( müsste in den Lohnseuerrichtlinien geregelt sein) und als Nettoabzug müssen dann die 241 wieder abgezogen werden.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
Allwissender
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Hallo,

der Rabattfreibetrag darf angewendet werden, wenn das Essen, das Sie den Arbeitnehmern gewähren, auch an Dritte verkaufen. Es ist allerdings mit dem Endpreis abzgl. Bewertungsabschlag zu bewerten und dann der Freibetrag abzuziehen.

Wird ein gesondertes Essen für die Arbeitnehmer hergestellt, so können Sachbezugswerte angesetzt werden, aber ohne Abzug des Rabattfreibetrags.

Viele Grüße

T. Reich

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klunk_w
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Hallo,

in meinem Fall Arbeiten die Familienangehörigen im Restaurant mit und Essen dort wohl auch immer/meistens. Ich müsste dann schon Pauschalen buchen, da dort keine Möglichkeit/Bedarf besteht alles zu dokumentieren. Endpreise zu bestimmen ist folglich nicht möglich.

Mfg

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letzte Antwort am 07.03.2018 16:26:54 von klunk_w
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