Liebe Forumsmitglieder,
wie löst/lösen Ihr/Sie folgendes Dilemma:
beA ist bekanntermaßen down, EGVP (über das ich bisher problemlos mit Gerichten kommuniziert hatte) wurde vorsichtshalber bis Ende Mai verlängert (also der Support des EGVP-Bürgerclient).
ALLERDINGS:
EGVP nutzt Containersignatur, beA-Newsletter weist darauf hin, dass Containersignatur seit 01.01.2018 nicht mehr gültig:
Achtung: Seit dem 1.1.2018 gelten die Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV). Danach dürfen Anlagen zu elektronischen Schriftsätzen im Wesentlichen nur noch als pdf-Dateien versandt werden (§ 2 I ERVV, s. dazu beA-Newsletter 45/2017). Zudem sind Containersignaturen (§ 4 II ERVV, s. dazu beA-Newsletter 46/2017) unzulässig. Die Signaturfunktion des EGVP-Clients bringt aber gerade solche Containersignaturen an. Im Anwendungsbereich der ERVV müssen Sie daher qualifizierte Signaturen mit einer externen Signaturanwendung anbringen!
Zwar hat mir das noch niemand bislang bemängelt, aber fristkritischen Sachen ist ja bekanntlich Vorsicht geboten. Also: was tun?
Sehr geehrter Herr Hänsch,
vielen Dank für die Information! Ich werde das im Info-Dokument Ablösung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zum 14.02.2018 ändern (ab morgen online).
Nach Auskunft der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren ist die ERVV im Mahnverfahren nicht anwendbar. Daher kann die vom EGVP-Bürger-Client bzw. einem EGVP-Drittprodukt (z. B. Governikus Communicator Justiz Edition) erzeugte Container-Signatur für das automatisierte Mahnverfahren auch im Jahr 2018 weiterhin verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Sehr geehrte Frau Kubisch,
erst einmal recht herzlichen Dank für die Antwort. Das Mahnverfahren kann also voraussichtlich über EGVP weitergehen.
Allerdings hatte ich auch alle anderen Schriftsätze inklusive Anlagen in streitigen Verfahren in der Vergangenheit per EGVP an die Gericht übermittelt, was reibungslos funktionierte. Das soll jetzt also nicht mehr gehen? Alternativen? Schriftlich wie anno dazumal und wegen der Fristwahrung vorab per Fax?
mfG
RA Jens Hänsch
Sehr geehrter Herr Kollege Hänisch,
das AG Coburg - Mahngericht - hat bisher die seit 01.01. eingereichten Mahn-/VB-Anträge, die "nur" mit einer Containersigantur versehen waren nicht moniert.
In allen anderen Fällen bleiben wir baw dabei, dass die Schriftsätze zur Fristwahrung vorab gefaxt werden; auch wenn ich schon den Hinweis gelesen habe, dass derzeit nur wirklich technikafffine Richter tatsächlich prüfen können, ob eine Container- oder eine Nicht-Containersignatur verwendet wurde.
mfkg
Andreas G. Müller
Sehr geehrter Herr Hänsch,
die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten.
Zumindest wird in diesem Beitrag eines RA-Kollegen die Meinung vertreten, dass EGVP für den gerichtlichen Posteingang gem. § 130a Abs. 3 1. Hs. i.V.m. Abs. 1 ZPO weiterhin genutzt werden kann, auch wenn es kein sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO ist. Anders als bis 31. Dezember 2017 müssen aber sämtliche per EGVP eingehende Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, und zwar einzeln - denn hier gilt anders als im Mahnverfahren die Einschränkung, dass keine Containersignatur verwendet werden darf.
Im gerichtlichen Postausgang sind dagegen jedenfalls förmliche Zustellungen (nur) per EGVP vom Gesetz nicht mehr vorgesehen. Gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO müssen elektronische Dokument durch das Gericht dann auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO zugestellt werden. Die bisherige qualifiziert elektronisch signierte Zustellung in ein EGVP-Postfach gem. § 174 Abs. 3 ZPO a.F. wurde vom Gesetzgeber gestrichen.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Rechtsanwaltsmarkt