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Steuernummern hinterlegen (EM / EF / Zusammen)

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letzte Antwort am 09.11.2017 12:02:57 von willimüller
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g_nij_
Beginner
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Guten Morgen Zusammen,

gibt es eine Möglichkeit die in (Bayern?) seit einiger Zeit vergebenen Steuernummern für Ehemann / Ehefrau (Einzelveranlagung von Ehegatten) und Zusammenveranlagung zu hinterlegen?

Bisher kenne ich nur die Steuernummer auf 1A und eben für die Ehefrau in den Zusatzangaben. Die Finanzämter gehen jedoch dazu über hier drei Steuernummern zu vergeben.

-> Lösungsansatz?

Vielen Dank.

0815
Fachmann
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Hallo,

nach meinem Kenntnisstand ist dies (nach wie vor) nicht sauber möglich. Siehe auch Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen: Vorlagen mit Platzhaltern für Ehegatten​.

Viele Grüße.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter g.nij.,

bis VZ 2016 gibt es nur die beiden von Ihnen erwähnten Eingabefelder.

Die zu verwendende Steuernummer müssen Sie daher bereits abhängig von der gewählten Veranlagungsform im Erfassungsformular ESt 1A eingeben - und bei einem Wechsel der Veranlagungsform ggf. wieder ändern.

Abhilfe ist aber in Sicht:
Ab VZ 2017 wird das Erfassungsformular ESt 1A um ein zusätzliches Eingabefeld für die Steuernummer des Ehemanns bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten ergänzt.
Abhängig von der gewählten Veranlagungsform wird dann für Druck und elektronische Datenübermittlung automatisch die jeweils zutreffende Steuernummer verwendet.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

bfit
Meister
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Hallo,

ich habe bei einem meiner Fälle, bei denen die Veranlagung auch immer pendelt, wie folgt gelöst:

Eintragung der Steuernummer für Zusammenveranlagung beim Ehemann

Eintragung der Steuernummer für Einzelveranlagung für den Ehemann ebenfalls beim Ehemann

- beide Steuernummern sind von mir ohne Gültigkeitsdaten erfasst worden und gelten somit nebeneinander.

Dies hat im ESt-Programm die Auswirkung (ESt 2016 comfort V.20.1), dass ich im Mantelbogen neben dem Wort "Finanzamtsverbindung" sowie dem X für das Löschen derselben einen Button habe (soll evtl. eine Visitenkarte mit einem Pfeil darstellen), auf den ich klicken kann und dann die richtige Steuernummer für den Ehemann auswählen kann.

Die Steuernummer für die Ehefrau habe ich bei dieser hinterlegt. Diese wird beim Klicken auf Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern der Ehefrau automatisch zugewiesen. Dies kann ich aber im ESt-Programm nur sehen, wenn ich mir die Ausgabeformulare anschaue. Hier wäre es schön, wenn die DATEV eine Möglichkeit der Kontrolle im Mantelbogen (Erfassungsformular) schaffen würde, wie es sie bzgl. der Bankverbindung der Ehefrau schon gibt.

Viele Grüße,

B. Fitschen

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0815
Fachmann
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Hallo Herr Hirsch,

das klingt gut

Können Sie Auskunft darüber geben, ob

  • dies dann auch in den Zentralen Stammdaten sauber abgebildet wird?
  • darauf aufbauend via Platzhalter in die Dokumentvorlagen übernommen werden kann?
  • die Vollmachtsdatenbank dann auch sauber mit den 3 Nummern umgehen kann (wenngleich ich mit der VDB nicht befasst bin und mich damit nicht weiter auskenne?

Vgl. auch @Re: Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen: Vorlagen mit Platzhaltern für Ehegatten.

Vielen Dank vorab & viele Grüße.

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willimüller
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.. und wenn dann endlich der Gesetzgeber die Günstigerprüfung der Veranlagungsform als Pflicht des Finanzamtes festlegen würde (so wie bei der Prüfung des Kinderfreibetrages), wäre das Thema für 99,9% der Fälle vom Tisch...

0815
Fachmann
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Ja ... vor allem, für Leute, die ihre EStE selbst machen und das gar nicht so abschätzen können, was besser ist.

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Gelöschter Nutzer
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.. und wenn dann endlich der Gesetzgeber die Günstigerprüfung der Veranlagungsform als Pflicht des Finanzamtes festlegen würde (so wie bei der Prüfung des Kinderfreibetrages), wäre das Thema für 99,9% der Fälle vom Tisch...

Was das Finanzamt aber nicht machen darf, da ggf. noch andere rechtliche Dinge davon betroffen sein können. Außerdem wäre das ein Eingriff in die Entscheidungshoheit der Steuerpflichtigen. Diese haben die Erklärung einzureichen und es kann durchaus auch gewohlt sein, eine steuerlich ungünstigere Veranlagungsform gewählt zu haben.

Die Lösung wäre lediglich, wenn es gar keine Zusammenveranlagung mehr geben würde, also nur noch eine Einzelveranlagung.

Gruß A. Martens

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willimüller
Fachmann
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Es geht nicht darum, tatsächlich zwei Einzelveranlagungen vorzunehmen, sondern die festzusetzende ESt bei einer Zusammenveranlagung auf die Summe der Einzelveranlagungen zu begrenzen (das müsste eigentlich auch verfassungsrechtlich so geboten sein; denn von den Verheirateten zu verlangen, selbst nachzurechnen, ob die getrennte Veranlagung nicht günstiger wäre, wäre bei der Komplexheit der ESt-Berechnung eine Frechheit).

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letzte Antwort am 09.11.2017 12:02:57 von willimüller
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