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LODAS Ausgeschiedener Mitarbeiter bekommt noch Urlaubsabgeltung

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letzte Antwort am 25.10.2017 15:59:33 von Uwe_Lutz
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pfausk
Beginner
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Guten Tag,

leider weiss ich nicht, wie ich diesen Vorgang in Lodas erfassen muss:

Unser Arbeitnehmer war seit dem 23.12.2016 im Krankengeld und ist zum 28.03.2017 per Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Es wurde vergessen die Urlaubsabgeltung abzurechnen. Die Lohnart habe ich zwar gefunden, aber ich weiss nicht wie und in welchen Monat diese Korrektur zu erfolgen hat.

Hat jemand eine "Anleitung" für mich?

Vielen Dank

VG Petra Fus

björn
Experte
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Hallo Frau Fus,

tragen Sie einfach die Urlaubsabgeltung unter Bewegungsdaten-> Erfassungstabellen-> Register "Nachberechnung Standard" im aktuellen Bearbeitungsmonat ein. Als Nachberechnungsmonat erfassen Sie den März.

Gruß

Björn Niggemann

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Uwe_Lutz
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Hallo Frau Fus,

Einmalzahlungen müssen m.E. in dem Monat abgerechnet, in dem diese auch tatsächlich ausgezahlt werden. Wenn also die Auszahlung im Oktober 2017 erfolgt, ist hier auch eine Abrechnung für 10/2017 zu machen. Dies hat dann zur Folge, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen - anders als bei einer Nachberechnung auf 03/2017, dort würde aufgrund der März-Klausel der Betrag sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr zurückgerechnet.

Damit Sie dies steuerlich auch korrekt abrechnen können, müssen Sie die Mitarbeiterin für das ELStAM-Verfahren neu anmelden. Eine Anmeldung als Hauptarbeitgeber darf nur erfolgen, wenn die frühere Mitarbeiterin aktuell keine Beschäftigung ausübt. Sonst muss die Beschäftigung als Nebenarbeitgeber angemeldet werden und die Abrechnung nach Steuerklasse VI erfolgen.

Eine Anleitung für LODAS mit weitern Hintergrundinformationen finden Sie im Dokument  Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS) unter Punkt 4.1. Informationen zur An-/Abmeldung für das ELStAM-Verfahren finden Sie im Dokument  Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM-Verfahren: Anleitung für LODAS unter Puntk 7.2.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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björn
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Hallo Herr Lutz,

in diesem Fall wurde jedoch die Urlaubsabgeltung vergessen und von daher gehört Sie nach meiner Ansicht schon in den Monat März, da Sie auch da fällig gewesen ist und der Fehler aber anscheinend jetzt erst aufgefallen ist.

Gruß

Björn Niggemann

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Niggemann,

auf die Fälligkeit kommt es bei Einmalbezügen nicht an (§ 23 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

Die Sozialversicherung kennt das Entstehungsprinzip nur bei den laufenden Bezügen (§ 23 SGB IV). Für die Einmalbezüge gilt das Zuflussprinzip.

Grundsätzlich ist ein Einmalbezug nach Austritt dem letzen Monat der Beschäftigung zuzuordnen (§ 23 a Abs. 2 SGB IV).

Für Einmalbezüge, die im ersten Quartal gezahlt werden, gilt ggf. die Märzklausel (§ 23 a Abs. 4 SGB IV). Diese greift aber nicht auf Einmalbezüge, die nach dem 31.03. gezahlt werden und nach § 23a Absatz 2 SGb IV einem Monat im ersten Quartal zugeordnet werden (§ 23 a Absatz 4 Satz 2 SGB IV).

Viele Grüße

Uwe Lutz

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björn
Experte
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Guten Morgen Herr Lutz,

das es mit der Märzklausel in diesem Fall anders ist war mir bisher nicht so bewusst. Aber dafür sind wir ja alle hier um von jedem etwas zu lernen. Vielleicht sieht man sich am 09.11. in Nürnberg.

Vielen Dank für die Info.

Gruß

Björn Niggemann

n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

darf ich noch mal eine Verständnisfrage stellen?:

Herr Lutz Sie schreiben:

Einmalzahlungen müssen m.E. in dem Monat abgerechnet, in dem diese auch tatsächlich ausgezahlt werden. >>(10/2017)

dann aber, was sich meiner Meinung nach widerspricht:

Grundsätzlich ist ein Einmalbezug nach Austritt dem letzen Monat der Beschäftigung zuzuordnen (§ 23 a Abs. 2 SGB IV). >>(03/2017)

Können Sie mir das noch erklären?

Vielen Dank

Nico

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 8
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Hallo Frau Nico,

lohnsteuerlich gilt das Zuflussprinzip, so dass die Steuerabrechnung in 10/2017 erfolgen muss.

Sozialversicherungsrechtlich gilt bei Einmalbezügen grundsätzlich auch das Zuflussprinzip. Die Beitragsberechnung erfolgt aber bei bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern (fiktiv) im letzten Monat der Beschäftigung des aktuellen Kalenderjahres.

Diese sozialversicherungsrechtliche Behandlung wird vom Programm automatisch korrekt gemacht, wenn die Schlüsselungen für Einmalbezüge nach Austritt korrekt erfasst werden.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 25.10.2017 15:59:33 von Uwe_Lutz
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