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Gewinnverteilung: Buchungszeitpunkt?

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letzte Antwort am 04.01.2017 18:14:39 von fluchtwagenfahrer
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fluchtwagenfahrer
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Hallo,

ich bin noch Anfänger in der Bilanzierung und habe folgende Frage(n). Es betrifft zwar das österreichische Recht, dürfte aber in Deutschland ähnlich sein, da die Österreicher das Meiste von den Deutschen abkupfern.

Bilanzstichtag der kleinen GmbH ist der 31.12.2015. Der Steuerberater erstellt im März 2016 die Bilanz. Der Bilanzgewinn ist 100.000,00. Im April 2016 versammeln sich beide Gesellschafter und beschließen neben der Feststellung des JA, dass 50.000,00 in die freien Gewinnrücklagen einzustellen sind. Ferner sollen 30.000,00 an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die restlichen 20.000,00 betreffen eine ungebundene Kapitalrücklage, die im Vorjahr zur Gänze aufgelöst worden ist; diese soll wieder in die Kapitalrücklage umgebucht werden.

Meine Frage betrifft den Buchungszeitpunkt:

1.) Wann muss ich die 50.000,00 Euro, welche den Gewinnrücklagen zugewiesen werden sollen, buchen? Am 31.12.2015 (also im Jahresabschluss) oder in der laufenden Buchhaltung im April 2016?

2.) Wann muss ich die 30.000,00 Euro, welche an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollen, als Verbindlichkeit buchen? Am 31.12.2015 (also im Jahresabschluss) oder in der laufenden Buchhaltung im April 2016?

3.) Wann muss ich die 20.000,00 Euro, welche wieder in die ungebundene Kapitalrücklage zurückgebucht werden sollen, buchen? Am 31.12.2015 (also im Jahresabschluss) oder in der laufenden Buchhaltung im April 2016?

Vielen Dank für die Tipps!

Christoph

sue
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Hallo,

in Deutschland wird alles 2016 gebucht.

Viele Grüße

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christiankunz
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In Deutschland sind beide Varianten möglich, § 268 (1) 1 HGB.

Grüße

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fluchtwagenfahrer
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Danke für die Antworten!

§ 261 HGB habe ich gelesen. Das heißt, dass in D die Gesellschafterversammlung nach dem Bilanzstichstag den JA feststellt und falls in der Versammlung über die Gewinnverwendung (Rücklagendotierung, Ausschüttung) beschlossen wird, diese am 31.12.2015 oder aber auch erst in der laufenden Buha 2016 gebucht werden kann. Wird am Feststellungstag über die Ergebnisverwendung kein Beschluss gefasst, dann wird am 31.12.2015 auch nichts gebucht, sondern der Jahresüberschuss wird automatisch auf neue Rechnung vorgetragen.

Leider habe ich im ö UGB (Pendant zum dt. HGB) keinen entsprechenden Passus gefunden. Ich vermute, dass die Ausschüttung erst im neuen GJ gebucht werden darf, die Rücklagenbewegungen aber im alten GF gebucht werden müssen. Eigenartig jedenfalls, dass kein mir vorliegendes Lehrbuch darauf eingeht.

Vielleicht sind ja Österreicher hier unterwegs ...

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christiankunz
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 8
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Bin zwar kein Österreicher, würde aber aus § 229 (3) UGB schließen, daß auch in Österreich die Buchung der Gewinnverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr möglich sein muß. Weshalb sollte für die Rücklagenzuweisung etwas anderes gelten als für die Begründung der Ausschüttungsverbindlichkeit?

Grüße

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fluchtwagenfahrer
Einsteiger
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Hallo Christian,

danke für die Diskussionsteilnahme!

Ja, auf § 229 Abs. 2 und 3 UGB habe ich mich eigentlich bezogen. Die Möglichkeit der Zuweisung des Jahresergebnisses zu den Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen zum Stichtag hätte ich daraus entnommen.

In Ö ist es so, dass ab dem Datum, das mittels Beschluss den Ausschüttungszeitpunkt an die Gesellschafter festlegt, sieben Tage Zeit sind, die Kapitalertragsteuer (27,5%) ans Finanzamt abzuführen. Vielleicht wird deshalb nicht gerne zum Stichtag die Gewinnausschüttung eingebucht.

Auch in den Kommentaren finde ich nichts zum Thema Buchungszeitpunkt. Vermutlich wird es egal sein.

Schöne Grüße

Christoph

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christiankunz
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Wo liegt da ein Problem? Der Ausschüttungsbeschluß erfolgt erst zusammen mit dem Feststellungsbeschluß; aber die Ausschüttungsverbindlichkeit kann ich bereits zum Bilanzstichtag einbuchen und damit zum Bestandteil des Bilanzentwurfs machen, der dann festgestellt wird.

Grüße

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fluchtwagenfahrer
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Ich hätte mit dem Stichtwort der Wertbegründung argumentiert. Erst nach dem Bilanzstichtag wird der faktische Umstand geschaffen, dass ausgeschüttet werden soll. Aus objektiver Sicht existiert diese "Tatsache" zum Stichtag noch nicht, es handelt sich also um keinen Fall der Werterhellung.

Aber genau genommen trifft das ja auf die Zuweisung zu den Gewinnrücklagen auch zu.

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letzte Antwort am 04.01.2017 18:14:39 von fluchtwagenfahrer
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