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Gerichtsvollzieherauftrag - Forderungsaufstellung

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letzte Antwort am 02.09.2016 09:04:18 von Silvia_Kubisch
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agmü
Meister
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Hallo,

mich würde - um ggf. bei der DATEVAnwalt Entwicklung nachhacken zu können - interessieren, wie es mit der Monierungsquote im GVZ-Formular ist.  Nach einem nahezu problemlosen Start häufen sich bei uns die Monierungen.  Dabei kristallisieren sich zwei Punkte heraus:

dem Gerichtsvollzieher ist nicht klar, dass unter den bisherigen Vollstreckungskosten auch die Kosten des aktuellen Auftrags verzeichnet sind

der Gerichtsvollzieher hat nicht die Zeit, die amtliche Forderungsaufstellung mit den Vollstreckungsbelegen zu vergleichen.  Daher will er zusätzlich eine Forderungsaufstellung nach altem Muster.

Erfahrungsberichte wären hilfreich.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

unsere Entwicklung hat sich aus den folgenden Gründen für diese Einstellungen entschieden:

1. Dem GVZ ist nicht klar, dass unter den bisherigen Vollstreckungskosten auch die Kosten des aktuellen Auftrags verzeichnet sind
Dies ist eine Frage, die sich unsere Entwicklung damals auch gestellt hat. Aber anders als beim PfÜB ist beim Gerichtsvollzieherauftrag nicht klar erkennbar, wie die bisherigen Vollstreckungskosten zu handhaben sind. Beim PfÜB-Formular steht eindeutig unter der Forderungsaufstellung im Formular: „Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss…“. Also die Ansprüche in der Forderungsaufstellung und zusätzlich die nachfolgend berechneten Kosten. Hier dürfen danach die berechneten Kosten für den PfÜB nicht in der Forderungsaufstellung enthalten sein. Beim Gerichtsvollzieherauftrag gibt es diesen Text nicht, die Kosten für den Auftrag werden zudem anders als beim PfÜB vor der Forderungsaufstellung berechnet. Daher hat unsere Entwicklung als Standardeinstellung entschieden, die Kosten des Auftrags in die Vollstreckungskosten aufzunehmen.

2. GVZ will Forderungsaufstellung nach altem Muster
Für den PfÜB hat der BGH (BGH VII ZB 58/16) am 15.06.2016 entschieden:
„Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden… Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung eintragen… Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übersichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antragstellung zwischen zwei Forderungsaufstellungen „hin- und herwechseln“ muss…“.

Da die Forderungsaufstellungen des PfÜBs und des Gerichtsvollzieherauftrags nahezu identisch sind, ist nicht zu erkennen, dass diese BGH-Entscheidung nicht auch für die Forderungsaufstellung des Gerichtsvollzieherauftrags Anwendung findet. In beiden Forderungsaufstellungen sind die bisherigen Vollstreckungskosten – sofern möglich - summiert darzustellen und eben nicht in einer Aufstellung als Anlage. Da für die Vollstreckungskosten die Einzelbelege dem Auftrag beizufügen sind, werden die Gerichtsvollzieher sich wohl oder übel die Zeit nehmen müssen, um den summierten Betrag ggf. anhand der Belege zu überprüfen.

Silvia Kubisch

Produktmanagment Rechtsanwaltsmarkt

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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letzte Antwort am 02.09.2016 09:04:18 von Silvia_Kubisch
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