Hallo Leute,
vielleicht hat ja jemand eine Ahnung von der Versteuerung der Hapimag AG und deren Nutzung.
Es geht dabei nicht um die eigentliche Nutzung der Ferienwohnung. Diese kann ich unstrittig ermitteln (Vergleichsmietwert).
Vielmehr habe ich eine Frage zu den Punkteverkäufen.
Also: Auf dem Webportal kann man seine gutgeschriebene Punkte zum Verkauf anbieten. Findet sich eine Interessent, dann findet die Punkteübertragung auf den Käufer statt und er zahlt den Kaufpreis.
Nun ist der Verkauf der Punkte als KapE zu versteuern und hier taucht die Frage auf. Ich habe den erzielten Verkaufspreis als Einkünfte angesetzt, dagegen meint das FA, es wäre ein von der Hapimag festgesetzter Punktewert x Anzahl verkaufte Punkte anzusetzen.
Ich habe hierüber einfach nichts gefunden. Hat einer vielleicht eine Idee und kann mir hier ein paar Tips geben?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß A. Martens
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Herr Martens,
die Rechtslage scheint mir hier eigentlich eindeutig sein:
Dividenden, gleichgültig ob Geld- oder Sachbezüge, können nur mit dem Wert besteuert werden, der dem Aktionär zufließt.
Falls bereits die Punkte selbst eine Sachdividende darstellten, müßten sie mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Punktegutschrift versteuert werden, der sich bei funktionierendem Zweitmarkt aus diesem, andernfalls durch irgendwelche plausiblen Schätzungen ergibt.
Wenn dagegen – und dieser Auffassung ist ja offenbar auch die Finanzverwaltung - noch gar nichts zufließt, solange die Punkte nicht genutzt werden, kann bei Nichtnutzung auch nur der Verkaufserlös zufließen und damit der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Freundliche Grüße
Hallo Kunz,
die Gutschrift der Punkte auf dem Punktekonto selber, löst noch keine Versteuerung aus.
Erst die Nutzung der Ferienanlagen führt zu einem Nutzungswert, der sich aus der Vergleichsmiete ergibt.
Beim Verkauf der Punkte bin ich auch der Meinung, dass nur der Verkaufserlös zu versteuern ist. Das würde doch ansonsten zu einer echten Doppelbesteuerung führen.
Ich muss noch einmal mit dem Finanzamt sprechen. Oder hat noch jemand eine andere Meinung, dann immer her damit.
Vielen Dank erst einmal.
Gruß A. Martens
Auszug BFH v. 16.12.1992, I R 32/92 BStBl 1993 II S. 399:
"3. Das FG hat allerdings die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen der Höhe nach unzutreffend ermittelt.
a) Bei der Einkünfteermittlung der Höhe nach ist zwischen der Entstehung der Wohnberechtigungspunkte, dem Abschluß eines Vertrages über die unentgeltliche Nutzung einer bestimmten Ferienwohnung (im Streitfall: in B), deren Zurverfügungstellung durch die H-AG und deren Nutzung durch den Kläger oder eine andere Person zu unterscheiden. Dabei geht der Senat in erster Linie davon aus, daß die Wohnberechtigungspunkte von den Gesellschaftern nicht auf andere Personen übertragen werden können. Das Entstehen der Wohnberechtigungspunkte verkörpert dann lediglich das allgemeine Recht des Klägers, eine Ferienwohnung zur unentgeltlichen Nutzung beanspruchen zu können. Das Recht ist vergleichbar mit dem Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters, wie es als unselbständiger Teil des allgemeinen Mitgliedschaftsrechts gemäß § 29 GmbHG vor Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses besteht. Weder ein solches Gewinnbezugsrecht noch das Entstehen von Wohnberechtigungspunkten lassen Beteiligungserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder einen Vorteil aus einer sonstigen Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1981 entstehen. [...] Selbst wenn die Wohnberechtigungspunkte übertragbar sein sollten, ist der Veräußerungsgewinn nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 EStG 1981 steuerpflichtig."
Vorstehende Grundsätze sind nach OFD Münster v. 06.05.2013 weiterhin anzuwenden.
Daher müsste der Kaufpreis als KapE zu erklären sein.
Hallo Hr. Witt,
vielen Dank. Dann bestätigt das ja meine Rechtsauffassung. Etwas anderes würde IMO ja auch keinen Sinn ergeben.
Gruß A. Marten