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Hallo, die Investitionsabzugsbeträge verwalten wir über die Anlagenbuchhaltung. Wie erfolgt die vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung der Bewegungen an das Finanzamt? Gibt es eine Schnittstelle, damit ich in der Steuererklärung nicht alles zusät

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letzte Antwort am 13.12.2016 10:51:14 von Stephan_Hirsch
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silke_erdmann
Einsteiger
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Hallo,

die Investitionsabzugsbeträge verwalten wir über die Anlagenbuchhaltung. Wie erfolgt die vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung der Bewegungen an das Finanzamt? Gibt es eine Schnittstelle, damit ich in der Steuererklärung nicht alles zusätzlich eingeben muss?

Viele Grüße

kob2
Einsteiger
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Nachricht 2 von 5
1443 Mal angesehen

Mich würde auch interessieren wie das die DATEV ab dem VAZ 2016 umsetzen will.

Vielleicht kann ja Herr Stephan Hirsch was dazu sagen...? Er hatte schon mal in einer anderen Diskussion (Übermittlung Anlage Investitionsabzug / Gewinnkorrekturen) zu dem Thema was geschrieben.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 5
1443 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Erdmann und "kob2",

im Fall einer Einnahmenüberschussrechnung können die in Kanzlei-Rechnungswesen vorhandenen Daten für den Investitionsabzugsbetrag (nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommene IAB, nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzuzurechnende Beträge, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemachte IAB sowie Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG) in die Anlage EÜR übernommen werden.

Ab VZ 2016 erfolgt die Übernahme der Beträge zur Hinzurechnung und zur Rückgängigmachung aus Kanzlei-Rechnungswesen differenziert nach dem Jahr der Inanspruchnahme; die bisher in der Anlage EÜR dazu erforderliche manuelle Aufteilung auf die einzelnen Kalenderjahre entfällt dann.

Im Fall einer Bilanz muss zwischen einer ESt-Erklärung und einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (GuE) unterschieden werden:

  • Für die ESt-Erklärung  gibt es derzeit keine Programmverbindung aus Kanzlei-Rechnungswesen; hier können die relevanten IAB-Werte im Programm ESt im Erfassungsformular "Investitionsabzugsbeträge" manuell erfasst werden (ab VZ 2016: IAB-Inanspruchnahme, Hinzurechnungsbetrag VZ-1, Hinzurechnungsbetrag VZ-2, Hinzurechnungsbetrag VZ-3).
    Eine Programmverbindung von Kanzlei-Rechnungswesen in das Programm Einkommensteuer ist mittelfristig vorgesehen; eine Realisierung wird aber absehbar nicht vor 2019 erfolgen.
  • Im Fall der GuE können die relevanten IAB-Werte aus Kanzlei-Rechnungswesen in die Vorerfassung für Bilanzierende (GuE) und von dort in die entsprechenden Formulare übernommen werden - ab VZ 2016 auch hier bereits aufgegliedert nach den Kalenderjahren der Inanspruchnahme.

Die elektronische Übermittlung der IAB-Werte an die Finanzverwaltung erfolgt bei einer Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der elektronischen Übermittlung (ELSTER) der Anlage EÜR (Zeilen 32, 73-75, 90-92). Bei einer Bilanz werden die Werte im Rahmen der E-Bilanz übermittelt; den Übermittlungsumfang gibt dort die jeweils gültige Taxonomie vor. In die E-Bilanz gelangen die IAB-Werte entweder unmittelbar aus Kanzlei-Rechnungswesen (wenn sie dort gebucht wurden) oder über die in den Programmen ESt bzw. GuE erfassten Daten.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

P.S.:

Entsprechend dem geänderten § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG (der für IAB gilt, die erstmals in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2015 enden) und der dort verbindlich geforderten elektronischen Übermittlung heißt es ab VZ 2016 z. B. im Kopfbereich der amtlichen Anlage G:
"Bei Inanspruchnahme der §§ 4g, 6b, 6c, 7g EStG (…) ist für jeden Betrieb, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln. Eine Bilanz ist stets elektronisch zu übermitteln."

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hoege
Aufsteiger
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

Sie sind mit Ihrer Annahme, daß die Übermittlung erst im VZ 2016 vorzunehmen ist auf dem Holzweg.

Wir betreuen über Datev einige hundert land- und forstwirtschaftliche Betriebe im kostenpflichtigen!! Branchenpaket LuF und die Übermittlung ist ab dem WJ 2015/16 vorgeschrieben. D.h. im  VZ 2015.

Wir haben in den letzten Jahren die IAB auch bei Bilanzierenden Betrieben in der Anlage IAB zur Anlage EÜR erfasst. Von den Finanzämtern kam die Auskunft, daß die Daten dort nicht übermittelt werden und wir per Papier übermitteln sollen.

Wie soll ich nun im VZ 2015 die IAB regelkonform  elektronisch übermitteln?

Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrte/r "Hoege",

bei bilanzierenden Betrieben erfolgt die elektronische Übermittlung von Angaben zum Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der E-Bilanz und der jeweils gültigen Taxonomie.

Aus den Angaben, die Sie im Programm Einkommensteuer (ESt) bzw. Gesonderte und einheitliche Feststellung (GuE) im Erfassungsformular Investitionsabzugsbeträge machen, werden die für die E-Bilanz maßgebenden Werte automatisch in das Erfassungsformular Anlagen zu Land- und Forstwirtschaft und dort auf die Registerkarte Außerbilanzielle Korrekturen übernommen. Die Inhalte dieser Registerkarte werden schließlich für den E-Bilanz-Assistenten bereitgestellt.

Informationen dazu finden Sie auch im Programm ESt bzw. GuE in der Hilfe „Außerbilanzielle Korrekturen", die Sie z. B. über die entsprechende Schaltfläche auf der erwähnten Registerkarte aufrufen können.

Mit freundliche Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

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letzte Antwort am 13.12.2016 10:51:14 von Stephan_Hirsch
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