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Krankenkasse (LKK) keine Umlagekasse, Unternehmen aber Umlagepflichtig! (LODAS)

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letzte Antwort am 16.04.2019 08:35:20 von lindarella
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lindarella
Einsteiger
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Guten Abend!

Ein neuer MA ist bei der LKK versichert.

Diese KK ist keine Umlagekrankenkasse. Wenn ich aber in der Erfassung keine Umlage angebe,kommt jedes Mal die Fehlermeldung,dass unser Unternehmen Umlagepflichtig ist.

In der Erfassung ist es ja möglich unter dem Punkt Umlage eine KK extra auszuwählen,doch welche erfasse ich dann dort?

Liebe Grüße!

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

wie Sje zutreffend festgestellt haben ist die LKK keine Umlagekasse, so dass bei umlagepflichtigen Betrieben die Umlagebeiträge an eine andere gesetzliche Krankenkasse, welche auch Umlagekasse ist zu zahlen ist. Diese kann der Arbeitgeber frei wählen, da es in diesen Fällen ja nur um die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung geht. Der Arbeitnehmer bekommt davon ja nichts mit.

Vgl. hierzu auch die Ausführungen der SVLFG:

https://www.svlfg.de/50-vmb/vmb09/vmb09_002/vmb09_03_u1/index.html

Viele Grüße

www.eLohn-Agentur.de

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

Sie sollten aber auf jeden Fall prüfen, ob die Mitgliedschaft in der LKK bestehen bleiben kann, da dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, da die LKK keine "frei wählbare" Krankenkasse ist.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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lindarella
Einsteiger
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Nachricht 4 von 6
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Guten Morgen,

wir sind Hauptarbeitgeber, die Landwirtschaft wird als Nebenberuf betrieben, also kann der MA (so wie ich das gelesen habe) dort versichert sein?

Nun steht auf der Homepage noch:

In der Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber die Personengruppe "113" sowie die Beitragsgruppe "0110" angeben.

Wir legen neue MA immer unter Personengruppe 101 an, ist dies in dem Fall nicht korrekt?

Ggf. zu zahlende Umlagebeiträge (U1/U2) sind gesondert an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen.

Frei wählbar bedeutet für mich, dass ich dort einfach bspw. die AOK auswählen kann?

Aus dem Beschäftigungsverhältnis sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht abzuführen.

Also werden keine Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt, ich nehm das raus? Hat der MA dann überhaupt eine Krankenversicherung?

Viele Grüße,

Linda Malburg

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

Ihr Auszug gilt, nach dem, was ich dort gelesen habe, wenn die Landwirtschaft die Hauptbeschäftigung ist. Ansonsten ist wahrscheinlich dann doch eine GKV zuständig? Am besten rufen Sie die LKK mal an und schildern den Fall.

LG
VM

LG
VM
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lindarella
Einsteiger
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Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten, wirklich toll, dass man hier immer so schnell geholfen bekommt!!! VIELEN DANK!!!

Letztendlich kam jetzt heraus, dass der MA doch nebenbei keine Landwirtschaft mehr betreibt und deshalb nicht mehr bei der LKK versichert bleiben kann.

Liebe Grüße!!

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letzte Antwort am 16.04.2019 08:35:20 von lindarella
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