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e bike steuerfrei ab 2019

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letzte Antwort am 09.04.2019 18:07:41 von m_e_
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n_ritter
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Hallo! Ab 2019 sind e-bikes steuerfrei wenn keine Gehaltsumwandlung stattfindet. Gilt dies auch für angeschaffte Räder in 2018? Demnach könnte der Sachbezug auf sv- und st-frei umgestellt oder ganz entfernt werden!?

m_e_
Einsteiger
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Ja, auch für vor 2018 angeschaffte e-Bikes (nur mit Geschwindigkeit unter 25 km/h) gilt die Steuer- und SV-Freiheit. Die EntgBV sieht vor, dass die Sachbezüge ersichtlich sind, somit würde ich den Sachbezug umstellen auf sv- und st-frei.

roli1964
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Ich habe jetzt die Lohnart 869 genommen (st/sv frei) und den dazugehörigen Nettoabzug, da dieser umsatzsteuerpflichtig bleibt. Dazu das Fahrrad bei Firmenwagen beim AN beendet.

Vielleicht gibt es aber auch eine bessere Lösung?

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bodensee
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Spannend ist doch die Frage wie soll denn der Sachbezug bewertet werden.

Da ab 1.1.2019 steuer und SV Frei und Berechnung mit 0% von BLNP =0  oder

den alten Sachbezug aber steuer- und sv frei ?

Was ist mit der Umsatzsteuer ? Ust-pflicht ?

M.E. ist der Sachbezug zum 1.1.2019 zu löschen und nur noch zu dokumentieren wer fährt mit welchem Fahrrad ( betrieblicher Zweck) .

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
t_r_
Allwissender
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Da ab 1.1.2019 steuer und SV Frei und Berechnung mit 0% von BLNP =0  oder

den alten Sachbezug aber steuer- und sv frei ?

Ja, hier müsste noch eine Klarstellung erfolgen, mit welchem Wert der geldwerte Vorteil zu erfassen ist. Allerdings ließe es sich ableiten, da in der Kommentierung Bezug auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung genommen wird. Danach wären wir beim üblichen Wert, also bei der Leasingrate. Allerdings wäre es ja doch seltsam, wenn ein steuerfreies Fahrrad mit der Leasingrate zu bescheinigen wäre und ein steuerpflichtiges Fahrrad mit dem in der Regel niedrigeren 1%-Wert.

Was ist mit der Umsatzsteuer ? Ust-pflicht ?

Das ist wohl schon gelöst:

Elektro-Bike - Lexikon Lohn und Personal

Weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

M.E. ist der Sachbezug zum 1.1.2019 zu löschen und nur noch zu dokumentieren wer fährt mit welchem Fahrrad ( betrieblicher Zweck) .

Ich meine, dass es alleine schon aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung auf der Gehaltsabrechnung stehen muss.

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bodensee
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Ust-pflicht wovon von 0% von alt 1% warum ?

Nun das sieht Haufe anders:

8.2 Was seit 2019 bei "Fahrrad-E-Bikes" gilt

Bei E-Bikes ist – wie zuvor beschrieben – eine Zuordnung vorzunehmen. Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.

Die Steuerfreiheit gilt also nicht für die Zeit vor dem 1.1.2019 und auch dann nicht, wenn die Überlassung für private Zwecke im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. In diesen Fällen ist die 1 %-Regelung anzuwenden.

Bei E-Bikes = Pedelecs > 25km istdie Bm.grundlage klar mit 0,5% des BLP anzunehmen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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roli1964
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siehe Dok.-Nr.: 5204243

"Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt nur für das Einkommensteuerrecht

(Ertragsteuerrecht). Umsatzsteuerlich liegt auch bei der Überlassung eines

Pedelecs/Fahrrads ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch nach den

allgemeinen Regeln vor (vgl. nachfolgende Nr. 8)."

Meiner Meinung nach immer noch umsatzsteuerpflichtig.

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bodensee
Experte
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Hallo Frau Rothmann,

danke für den Hinweis. Ich hatte das auch schon in der Kanzlei diskutiert. Mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Grundsätzlich ist es die Fahrradüberlassung ein geldwerter Vorteil. Der seit dem 1.1.2019 steuerfrei ist ( § 3 Nr. 37 EStG). Insofern < 25km/h und zusätzlich zum Lohn erbracht.

Fraglich weil nicht sauber gelöst ist, ist die Frage ust -pflicht ja oder nein.

Wenn ja -hier kann ich Datevlösung durchaus nachvollziehen- dann ist ja die Frage wie die Kosten bewertet werden müssen. Nun wird es spannend. Nach der bis zum 31.12.2018 generel möglichen Bewertung mit 1% des BLNP obwohl teurerer E- Pedelecs nur noch mit 0,5% bewertet werden. Hier ist m.E. ein klarer Sytsembruch, weil:

E-Pedelec kostet 2000 EUR davon 0,5%  = 10 EUR  je Monat hiervon 19/119= 1,60 Ust je Monat.

Normalfahrrad 1000 EUR davon 1% altregelung = 10 EUR je Monat hiervon 19/119 = 1,60 je Monat.

Dies würde bedeutet immer ersten Falle überlasse ich meinem AN ein doppelt so teurer Rad als Sachbezug und muss dennoch nur die gleiche Umsatzsteuer wie im Fall 2 bezahlen. Soll das die Förderung der Mobilität sein und vom GEsetzgeber so gewollt sein ?

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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heiri
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Hallo Herr Eichelmann,

gibt es einen Gesetztestext, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Privatnutzung eines vor dem 01.01.2019 angeschafften und überlassenen Fahrrades gem.§3 Abs.37 EStG ab 01.01.2019 bis 31.12.2021 steuerfrei ist ?

Im DATEV Dokument 1004272 unter Pkt.2 wird dies eindeutig verneint.

Der NWB- Experte Prof. Dr. Jahn teilt Ihre Aussage, der IWW-Autor Herr Heuser schliesst sich den Aussagen im DATEV Dokument an.

Gibt es dazu eine definitive Gesetzesgrundlage oder eine Auskunft des BMF?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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m_e_
Einsteiger
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Hallo Frau Rinsche,

der Paragraph 3 Nr. 37 EStG stellt die Privatnutzung von Dienstfahrrädern steuerfrei, sofern es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt!


37.

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;D

Zusätzlich das neue BMF-Schreiben vom 13.03.2019 beachten - dort wird erläutert, dass bei Rädern, die erst ab 01.01.2019 benutzt werden nur 1/2 der Bemessungsgrundlage angesetzt werden muss (falls das Fahrrad in 2018 noch nicht angeschafft und von einer anderen Person dort bereits benutzt wurde). Bei einem Nutzerwechsel in 2019 wird weiterhin 1% abgerechnet werden müssen (allerdings auch lohnsteuer-,sv-frei, falls < 25 km/h)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf;jsessionid=F251CD28FC97881A91EFC69F44DE7844?__blob=publicati...

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letzte Antwort am 09.04.2019 18:07:41 von m_e_
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